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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 26 SCHADENERSATZRECHT In Kraft seit dem 1. August 2002 Das neue Schadenersatzrecht Am 1. August 2002 trat das zweite Gesetz zur Än- derung schadenersatz- rechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Änderungen be- treffen alle Unfälle, die sich ab diesem Tage ereig- nen. Die wichtigsten Änderungen sind: 1. Keine Erstattung der Mehr- wertsteuer bei fiktiver Ab- rechnung 2. Haftungsausschluß des Kfz- Halters gegenüber nicht-mo- torisierten Verkehrsteilneh- mern nur noch bei höherer Gewalt 3. Halterhaftung bei Anhän- gern 4. Schmerzensgeld auch bei Gefährdungshaftung 5. Verbesserung der Rechtsstel- lung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei Unfällen mit motorisier- tem Verkehr 6. Ausweitung der Halterhaf- tung auf unentgeltlich be- förderte Fahrzeuginsassen 7. Erhöhung der Haftungs- höchstgrenzen der Gefähr- dungshaftung. Dazu gebe ich Ihnen im einzelnen folgende Kurzerläuterungen: Zu 1. Der Ersatz erforderlicher Reparaturkosten auf Basis der Kalkulation (z.B. Kostenvoran- schlag, Gutachten) erfolgt künf- tig grundsätzlich netto. Die für den Fall einer Reparatur in ei- ner gewerblichen Werkstatt an- fallende Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Zur Regu- lierung der Mehrwertsteuer muss eine Rechnung vorgelegt wer- den Die Neuregelung ist insbe- sondere für die Regulierung von Fahrzeugschäden von großer Bedeutung, gilt aber auch für den Ersatz sonstiger Schäden Zu 2. Für Anhänger haftet nach der neuen Gesetzeslage dessen Halter eigenständig - unabhän- gig vom Zugfahrzeug - aus § 7 StVG. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn das ziehen- de Fahrzeug nicht ermittelt ist (der Geschädigte notiert sich oft nur das Kennzeichen des Hän- gen). Die erweiterte Haftung gilt auch bei nicht zulassungspflich- tigen Anhängern. Zu 3. Der Entlastungsbeweis des Halters ist nur noch bei höhe- rer Gewalt möglich. Die Neure- gulierung verschiebt die von dem Schädiger zu beweisende Grenze der Gefährdungshaftung vom „unabwendbaren Ereignis“ hin zur „höheren Gewalt“. Der Begriff „höhere Gewalt“ im neu- en § 7 Abs. 2 StVG ist nur maß- geblich, wenn es um Ersatzan- sprüche von nicht motorisierten Geschädigten geht. Bei Unfällen zwischen mo- torisierten Verkehrsteilnehmern bleibt es bei dem unabwend- baren Ereignis über § 17 StVO. Zu 4. Der Anspruch auf Schmer- zensgeld besteht in Zukunft auch bei der Gefährdungshaf- tung. Auf ein Verschulden kommt es nicht mehr an. Zu 5. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollen- det hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit ei- nem Kraftfahrzeug einem ande- ren zufügt, nicht verantwortlich. Damit wurde die haftungsrecht- liche Stellung der Kinder nach- haltig verbessert. Eine Mithaf- tung des Kindes kommt nicht in Betracht Da bei zunehmendem Alter des Kindes die Rechtsprechung die Aufsichtspflicht der Eltern stark reduziert hat, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der am Unfall beteiligte Fahrzeug- halter in derartigen Fällen sei- nen Schaden am Fahrzeug (auch) nicht mehr (teilweise) von der Gegenseite (bzw. Pri- vathaftpflicht-Versicherung der Kindeseltern) erstattet erhält Für den Fahrzeugschaden kommt ggf. nur noch eine Vollkasko- versicherung auf Zu 6. Bei unverschuldeten Unfäl- len waren bislang die Autoin- sassen finanziell nur geschützt, wenn eine Insassenunfallver- sicherung bestand. Der neue §253 BGB dehnt den Anspruch auch auf die Gefährdungshaf- tung aus. Zu 7. Bei Unfällen, bei denen kein Verschulden gegeben ist, erhöht sich die Haftung von bislang € 383.468 (= DM 750.000) auf € 3.000.000 für alle Opfer zusam- men, bei einzelnen Opfern von max. € 255.645 (= DM 500000) auf € 600000. Die Verbesserungen betref- fen aber nicht die große Mas- se der Unfälle, denn in der über- wiegenden Zahl der Unfälle war in der Vergangenheit ein Ver- schulden nachzuweisen, und in diesen Fällen haftet der Schä- diger ohnehin unbegrenzt. Bagatellschäden nimmt das Gesetz ausdrücklich aus; Schä- den unter € 500 werden nicht erstattet. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, so spre- chen Sie mich bitte an. Dipl. Kfm. Heinz Dieter Walther Versicherungsmakler e.K. Valoisstraße 13, 26332 Wilhelmshaven Telefon (0 44 21) 9 40 30 Telefax (0 44 21) 94 03 33 Mobil (0172) 4 10 24 15
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