S&E Glossary

Sachgrundes ein weiterer befristeter Vertrag abge- schlossen werden. – Achtung: Die Befristung ohne Sachgrund setzt im- mer voraus, dass der Arbeit- nehmer neu eingestellt wur- de. – Ein Arbeitnehmer, der schon zuvor in der Firma beschäf- tigt war, auch wenn diese Beschäftigung schon Jahre zurückliegt, dessen Arbeits- vertrag darf nicht ohne Sachgrund befristet werden. 3. Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben Eine Erleichterung gibt das Gesetz nunmehr dann, wenn Arbeitnehmer das 58. Lebens- jahr bereits vollendet haben. Voraussetzung ist auch hier, daß der Arbeitgeber den neu- en Arbeitnehmer nicht bereits zuvor beschäftigt hat. Als wei- tere Ausnahme ist in diesem Fall eine Befristung auch über den Zeitraum von 2 Jahren hinweg zulässig. 4. Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag Auch die nur auf Zelt an- gestellten Arbeitnehmer sind angemessen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist gesetz- lich verpflichtet, befristet Be- schäftige über neue unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, wenn diese ausgeschrieben werden. Ausreichend ist jedoch beispielsweise ein Aushang an allen zugänglichen Betriebsräu- men. Der Arbeitnehmer muss nicht zwingend persönlich in- formiert werden. 5. Außerordentliche Kündigung Selbstverständlich besteht auch bei befristeten Arbeitsver- trägen die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei schweren Ver- stößen außerordentlich, bzw. fristlos zu kündigen. 6. Folgen unzulässiger Befristungen Ist der Arbeitsvertrag unzu- lässiger Weise befristet worden, so gilt er unbefristet weiter, d.h. der Arbeitsvertrag bleibt beste- hen, lediglich die unzulässige Befristung wird als ungültig betrachtet. Zur Beendigung eines der- artigen Arbeitsvertrages ist eine ordnungsgemäße Kündigung notwendig, aber auch möglich. Sofern in dem unzulässiger Weise befristeten Arbeitsvertrag kein ordentliches Kündigungs- recht geregelt Ist, kann der Vertrag frühestens zum verein- barten (Fristablauf) ordentlich gekündigt werden. Die Vorschriften des Kündi- gungsschutzgesetzes sind zu beachten. Erhält der Arbeitnehmer die vereinbarte Befristung für un- zulässig, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem ver- einbarten Ende des Vertrages Klage vor dem örtlich zustän- digen Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf dieser 3-Wo- chen-Frist ist eine Klage nicht mehr zulässig. RA Omankowsky, Köln Was tun bei Insolvenzen am Bau In Deutschland gab es im Jahre 2001 49.600 In- solvenzen. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von ca. 18%. Auch in anderen europäischen Staaten, wie Großbritannien, Frankreich und Italien sind Stei- gerungen der Insolvenzverfah- ren in den letzten Jahren fest- zustellen, auch wenn es in Deutschland die meisten Insol- venzen gibt. Die grenzüberschreitende Tätigkeit großer Unternehmen hat dazu geführt, dass die eu- ropäische Union mit Wirkung zum 31. Mai 2002 eine Verord- nung erlassen hat, wonach ge- regelt ist, welches Gericht in weichem Staat für eine Insol- venz eines grenzüberschreitend tätigen Unternehmens zustän- dig ist (EG-Verordnung Nr. 1346/ 2000; veröffentlicht im Amts- blatt der EG Nr. L 160 vom 30. Juni 2000). Auch daraus wird deutlich, daß der deutsche Baujurist ohne ein europaweites anwaltliches Netzwerk in derartigen Fällen kaum noch arbeiten kann. So ist auch der Unterzeichnende Mitglied in einer europäischen Anwaltsvereinigung namens e.i. (euro ius) e. V, mit 45 Anwalts- kanzleien, die auf 22 europäi- sche Staaten verteilt sind und auch deutsch sprechen. Der BDB Frankfurt hat in der Fachhochschule Frankfurt am Main am 6. Juni 2002 eine Ver- anstaltung über die rechtlichen Möglichkeiten bei der Insolvenz am Bau abgehalten. Aus der Vielzahl der behandelnden Aspekte anhand von praktischen Beispielen soll nunmehr nach- folgender Teilbereich behandelt werden, der oft zu erheblichen Ärgernissen im lnsolvenzverfah- ren führt. Abtransport von Bauteilen Häufig versuchen Auftrag- nehmer – insbesondere der Aus- baugewerke – nach dem Grund- satz „Rette, was zu greifen ist“, nach lnsolvenzeröffnung Gegen- stände, wie Fenster, Türen, Heiz- körper, Badewannen, Geländer und anderes mehr, die bereits eingebaut waren, wieder aus- zubauen und mitzunehmen. Häufig meinen die Lieferanten, dazu berechtigt zu sein, wenn ihre Leistung, zu der auch die Lieferung dieser Gegenstände gehört, noch nicht bezahlt ist. Dabei wird in der Regel keine Rücksicht darauf genommen, ob das Grundstück, auf dem die Teile eingebaut wurden, dem Auftraggeber oder einem Drit- ten gehört. Vor derartiger Handhabung muß dringend gewarnt werden. Die Gegenstände werden mit dem Einbau wesentlicher Be- standteil des Grundstücks bzw. des Gebäudes gemäß § 94 BGB. Damit sind die gelieferten Tei- le in das Eigentum des Eigen- tümers des Grundstücks bzw. des Gebäudes übergegangen. In diesen Fällen hilft auch kein RECHTSBERATUNG Der befristete Arbeitsvertrag – die wichtigsten Fragen Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 16

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