S&E Glossary
Eigentumsvorbehalt, sollte die- ser tatsächlich vereinbart wor- den sein. Das Eigentum des Lie- feranten geht mit dem Einbau verloren und auf den Eigentü- mer des Grundstücks bzw. Ge- bäudes über. Es ist nicht erforderlich, dass diese Gegenstände mit dem Gebäude bereits fest verbunden, oder die Heizkörper, Badewan- nen, Waschbecken oder ähnli- ches an die Betriebsleitung angeschlossen sind. Bei einem Heizkessel genügt es zum Beispiel für den Eigen- tumsübergang, wenn er auf den Platz im Rohbau gebracht wurde, der nach den Bauerfordernissen für ihn bestimmt ist (BGH NJW 1979, 5. 712). Fenster oder Türen die zwecks Einpassen eingesetzt waren, sind auch dann wesent- licher Bestandteil geworden und geblieben, wenn sie zur Verein- fachung der Fertigstellungsar- beiten vorübergehend wieder herausgenommen wurden (Pa- landt/Heinrichs, BGB Kommen- tar, § 94 Rdz. 7). Bei dem Einbau einer Hei- zungsanlage oder Sprinkleran- lage sind die Einzelteile bereits mit ihrem Einfügen wesentliche Bestandteile geworden, nicht erst mit der Fertigstellung der Gesamtanlage (Palandt/Hein- richs, § 94 Rdz. 7). Einbauküchen werden auf- grund ihrer Einfügung zur Her- stellung des Gebäudes wesent- licher Gebäudebestandteil, wenn sie bereits in den Bauplänen vorgesehen waren (OLG Nürn- berg MDR 1973, 5. 758). Teppichböden werden nach § 94 II BGB zum wesentlichen Bestandteil von Wohnungen, wenn sie bereits zugeschnitten und lose verlegt im Gebäude liegen (LG Köln NJW 1979, 5. 1608 und LG Hamburg in NJW 1979, 5. 721). Entlüftungsanlagen sind wesentliche Bestandteile, zu- mindest bei Hotels und Gast- stätten (OLG Hamm NJW-RR 1986, 5. 376). Der Lieferant, der aus Sor- ge um seine Bezahlung und wegen des im lnsolvenzverfah- ren zu erwartenden Verlustes die gelieferten Gegenstände wieder an sich nimmt, begeht even- tuell einen Diebstahl nach § 242 StGB. In jedem Fall begeht er verbotene Eigenmacht. Er muß die herausgenomme- nen Sachen zurückbringen und den früheren Zustand wieder herstellen. Gegebenenfalls hat er auch mit Schadenersatzan- sprüchen zu rechnen, gegen die er mit seiner Werklohnforderung – unabhängig von dem Aufrech- nungsverbot des § 96 lnsO – nicht aufrechnen kann, denn eine Aufrechnung gegen Forde- rungen aus vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlungen ist nicht zulässig. Dr. jur. Harald Volze, Rechtsanwalt und Notar, Frankfurt am Main RECHTSBERATUNG Was tun bei Insolvenzen am Bau Wenn die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden, geht es nicht nach dem Motto „rette, was zu greifen ist“... Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 17
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