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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 18 Die Beratungen des Base- ler Ausschusses für Ban- kenaufsicht hat am 10. Juli 2002 Entscheidun- gen, die im mittelständi- schen Kreditgeschäft weitgehende Erleichte- rungen einräumen, verab- schiedet. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht und Leiter der deutschen Verhandlungskommission in Basel, Herr Jochen Sanio, schätzt ein, dass mit den nun- mehr erreichten Beschlüssen auch für den deutschen Mittel- stand der Durchbruch gelungen sei. Basel II werde nicht zu einer generellen Anhebung der Kon- ditionen führen. Allerdings müssten Mittelständler mehr für den Nachweis ihrer Kreditwür- digkeit tun. Zu den vom Baseler Aus- schuss bisher erarbeiteten Vor- schlägen der Gewichtung von Risikofaktoren bei der Kredit- vergabe liegt nunmehr die Aus- wirkungsstudie QIS 2,5 (Quan- titative Impact Study) vor. Die Gewichte sind so justiert, dass sich die Eigenkapitalunterlegung der Banken spürbar reduziert. Die Ergebnisse dieser Studie entsprechen der Absicht des Baseler Ausschusses, das auf- sichtsrechtlich vorgegebene Ei- genkapital im Durchschnitt nicht zu erhöhen. Die neue Auswirkungsstudie hat einen Kompromissvorschlag ermöglicht, der weitestgehend die von deutscher Seite gefor- derten Mittelstandskomponen- ten berücksichtigt. Folgende Vereinbarungen sind dabei we- sentlich: – Mittelständische Unterneh- men mit bis zu drei Millio- nen Euro Umsatz werden bei Krediten bis zu einer Mil- lion Euro genauso behandelt wie Privatpersonen. Diese Unternehmen werden einem Retail-Portfolio zugeordnet, wodurch sich das Risiko der Bank mindert und eine dem- entsprechend geringere Ei- genkapitalunterlegung not- wendig wird. So müssen z. B. die Banken bei einer ca. 2%igen Ausfallwahrschein- lichkeit nunmehr 5,7% statt 8% Eigenkapitalunterlegung gewährleisten. Nahezu 95% aller deutschen Unterneh- men können von diesem Lö- sungsansatz profitieren. – Für mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro Umsatz soll es – sofern das Privat- kundenrating nicht zur An- wendung kommt – ebenfalls einen Abschlag bei der Ri- sikogewichtung von bis zu 20% geben. – Für die nunmehr doch vor- gesehenen Zuschläge für Langzeitkredite erhalten die Länder ein nationales Wahl- recht, wonach auf die vor- gesehen Laufzeitfaktoren verzichtet werden kann. In den Genuss dieser Möglich- keit können mittelständi- sche Unternehmen, deren Umsatz- und Bilanzsumme auf konsolidierter Ebene 500 Mio. Euro nicht überschrei- ten, gelangen. Auf Kredite, die dem Retail-Portfolio zugeordnet werden, werden keine Laufzeitfaktoren an- gewendet. – Den Forderungen des Mittel- standes wird auch dahinge- hend nachgekommen, dass als Sicherheiten mit risiko- mindernder Wirkung z.B. Le- bensversicherungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen anerkannt werden. Auf Basis dieser Vorschläge könnten die Kreditinstitute bei gleicher Eigenkapitalbelastung mehr Kredite an den Mittelstand vergeben bzw. günstigere Kon- ditionen weiterreichen. Insofern ist Basel II kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Banken, sich aus dem Kredit- geschäft zurückzuziehen. Die Orientierung auf Trans- parenz im Umgang mit den Ban- ken und die betriebswirtschaft- liche Planung im Unternehmen bleiben daher Grunderfordernis- se bei der Fremdfinanzierung. Im ZDB Leitfaden „Rating – der Weg zum Fremdkapital“ wird hierauf detailliert eingegangen. Dieser Leitfaden kann bei der Bundesgeschäftsstelle in Köln kostenfrei für Mitgliedsbetrie- be abgerufen werden. Umsatzsteueridentifikationsnummer Neuer Online-Dienst der EU-Kommission Die EU-Kommission hat einen Online-Dienst ein- gerichtet, der es Unter- nehmen ermöglicht, per Online-Abfrage die Gül- tigkeit von Umsatzsteuer- identifikationsnummern ihrer Kunden zu überprü- fen. Der neue, kostenlose Online- dienst ist unter der Internet- Adresse: http://europa.eu.int/comm / taxation_customs/vies/en/ vieshome.htm verfügbar. Die Verifizierung einer Um- satzsteueridentifikationsnummer ist im innereuropäischen, grenz- überschreitenden Verkehr rele- vant. Nach derzeitigem Umsatz- steuerrecht sind Lieferungen von Gegenständen durch einen Un- ternehmer in einem Mitglied- staat an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat im Ursprungsland von der Umsatz- steuer befreit, da die Besteue- rung im Bestimmungsland er- folgt. Allerdings muss ein Unter- nehmer, der derartige innerge- meinschaftliche Lieferungen tä- tigt, sicher sein, dass sein Kunde in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unter- liegt. Ist das nicht der Fall, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer u.U. selbst bezah- len. BETRIEBSWIRTSCHAFT Basel II Neue, mittelstandsgerechte Entscheidungen

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