S&E Glossary
Nachdem die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Lohn- und Gehaltstarifverträge am 28. Januar 2002 sowie der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie den Bundesrahmentarifver- trag und den Rahmentarifvertrag für die Angestellten am 26. Februar 2002 gekündigt hatten, haben die Verhandlungskom- missionen der drei Tarifvertragsparteien in fünf Verhandlungen am 26.02., 12.03., 26.03., 16./17.04. und 03.05.2002, drei Schlichtungssitzungen und einer weiteren Verhandlung am 24./25.06.2002 einen neuen Tarifvertrag für das Baugewerbe verabschiedet. Folgende grundlegende Änderungen wurden ver- einbart: Löhne, Gehälter, Aus bildungsvergütungen Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab 1. September 2002 um 3,2% und ab 1. April 2003 um 2,4% erhöht. Die neuen Lohn- und Gehaltstarifverträge treten rück- wirkend zum 1. April 2002 in Kraft. Für die Monate Juni, Juli, August erhalten die Arbeitneh- mer und Angestellten in den alten Bundesländern eine Einmalzahlung von jeweils € 75,–. Der Anspruch auf Ein- malzahlung besteht nur dann, wenn in dem jeweiligen Lohn- abrechnungszeitraum auch ein Lohn- oder Gehaltsanspruch besteht. Neue Lohnstruktur Zukünftig gibt es nur noch sechs Lohngruppen (bisher 43). Für die Eingruppierung des Ar- beitnehmers sind sowohl seine Ausbildung als auch seine Fer- tigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tä- tigkeit maßgebend. Alle drei Eingruppierungskriterien stehen gleichrangig nebeneinander. Für die einzelnen Lohngruppen er- folgt eine Beschreibung der Tätigkeit und der Regelqualifi- kation. Bei den Lohngruppen 1 und 2 handelt es sich um die neuen Mindestlohngruppen, deren Löhne für allgemeinver- bindlich erklärt werden sollen. Lohnabrechnung Die Bestimmungen über die Lohnabrechnung wurden deut- lich vereinfacht. Dabei sind wesentliche Teile der alten Nrn. 8 (Lohnabrechnungszeitraum), 9.2 (bargeldlose Lohnzahlung) und 9.3 (Lohnzahlung in bar) entfallen. Aus Gründen der Ver- einfachung der Lohnabrechnung wurde in §5 Nr. 7.1 klargestellt, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen hat. Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung Die Bestimmungen über Reisegeld und Reisezeitvergü- tung, tarifliche Wochenendheim- fahrten und Fahrtkostenersatz für außertarifliche Wochenend- heimfahrten sind entfallen. Aus der Neufassung des §7 ergeben sich zukünftig folgende Ansprü- che der Arbeitnehmer bei Aus- wärtsbeschäftigung: – Ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer, bei ei- ner Mindestentfernung von 10 km (bisher 6 km) zwi- schen Wohnung und Arbeits- stelle. – Ein Verpflegungszuschuss in unveränderter Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56 € je Arbeits- tag in den neuen Bundes- ländern bei mehr als zehn- stündiger Abwesenheit. – Ein einheitlicher Auslösungs- satz von 34,50 € je Kalen- dertag. Eine jährliche Anpas- sung der Auslösungssätze findet nicht mehr statt. Die Auslösung kann um ein so- genanntes Unterkunftsgeld in Höhe von 6,50 € gekürzt werden, wenn der Arbeitge- ber eine ordnungsgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt. Bei Wochenendheim- fahrten erhält der Arbeitneh- mer ein Kilometergeld von 0,30 € je Entfernungskilo- meter. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer bei ununter- brochener Tätigkeit auf ei- ner Auslösungsbaustelle, die mehr als 250 km von dem Betrieb entfernt ist, nach Ablauf von jeweils acht Wochen für einen Arbeits- tag und bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fort- zahlung seines Lohnes von der Arbeit freizustellen. Dies entspricht der bisherigen Re- gelung über die tariflichen Wochenendheimfahrten. Beendigung des Arbeitsverhältnisses In §12 BRTV-Bau sind die Regelungen über die Freistel- lung zur Arbeitssuche und die Freistellung zur Reinigung der Arbeitsgeräte entfallen. Die Regelung über die Aushändi- gung von Restlohn und Arbeits- papieren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf einen Satz reduziert worden. In der Regelung über die Unzulässigkeit von Schwarz- arbeit ist klargestellt worden, dass Schwarzarbeit auch ohne schriftliche Verwarnung einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge Neue Tarifverträge Die wichtigsten Tarifverträge nachstehend: Foto: www.photocase.de/Mika Klein
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