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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 20 Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerb- lichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepu- blik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbe- reich: Betriebe, die unter den be- trieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifver- trages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. (3) Persönlicher Geltungsbe- reich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschrif- §3 Lohnanspruch nach Übergang (1) Ist der sich nach dem Über- gang in die neue Lohnstruk- tur ergebende neue Gesamt- tarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamtta- rifstundenlohn des gewerb- lichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bishe- rigen Gesamttarifstunden- lohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünfti- gen tariflichen Lohnerhö- hungen teil. Die Tarifver- tragsparteien veröffentlichen die sich hieraus ergebenden Löhne. (2) Ist der sich nach dem Über- gang in die neue Lohnstruk- tur ergebende Gesamttarifs- tundenlohn höher als der bisherige Gesamttarifstun- denlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so erhält 1. Berufsgruppen I bis VIII 1.1 Berufsgruppe I in die Lohngruppe 6 1.2 Berufsgruppe II in die Lohngruppe 5 1.3 Berufsgruppe III in die Lohngruppe 4 (III 1 – III 3) 1.4 Berufsgruppe IV in die Lohngruppe 3 (IV 1 – IV 4) 1.5 Berufsgruppe V in die Lohngruppe 2 (V 1 – V 3) 1.6 Berufsgruppe VI in die Lohngruppe 1 (VI 1, VI 2) 1.7 Berufsgruppe VII in die Lohngruppe 1 (VII 1 – VII 2) 1.8 Berufsgruppe VIII in die Lohngruppe 1 2. Berufsgruppen M I bis M VI 2.1 Berufsgruppe M I in die Lohngruppe 6 2.2 Berufsgruppe M II in die Lohngruppe 5 (M II 1, M II 2) 2.3 Berufsgruppe M III in die Lohngruppe 4 (M III 1 – M III 4) 2.4 Berufsgruppe M IV in die Lohngruppe 3 (M IV 1 – M IV 3) 2.5 Berufsgruppe M V in die Lohngruppe 2 (M V 1 – M V 4) 2.6 Berufsgruppe M VI in die Lohngruppe 1 ten des Sechsten Buches So- zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. §2 Übergang in die neuen Lohngruppen (1) Zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens des Bundesrah- mentarifvertrages für das Bau- gewerbe vom 1. September 2002 gehen die gewerblichen Arbeit- nehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über: dieser vom Zeitpunkt der Einführung der neuen Lohn- struktur an den neuen Ge- samttarifstundenlohn. Bei diesem Übergang können bisher freiwillig gewährte übertarifliche Zulagen nach den Grundsätzen der Recht- sprechung angerechnet wer- den. (3) Für stationär beschäftigte Arbeitnehmer gelten die Absätze 1 und 2 entspre- chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ge- samttarifstundenlohnes der Tarifstundenlohn tritt, so- weit dadurch der Mindest- lohn nicht unterschritten wird. §4 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. De- zember, erstmals zum 31. De- zember 2006, gekündigt wer- den. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge Lohngruppen Grundlagen der Eingruppierung 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist un- ter Beachtung des §99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grund- lagen in eine der Lohngrup- pen 1 bis 6 einzugruppie- ren. 2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkei- ten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer inner- halb eines Monats schrift- lich zu bestätigen. 2.3 Führt ein Arbeitnehmer meh- rere Tätigkeiten gleichzei- tig aus, die in verschiede- nen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Grup- pe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 2.4Die Selbständigkeit des Ar- beitnehmers wird nicht da- durch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
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