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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 23 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge (8) Mit Wirkung vom 1. April 2003 gelten, soweit sich aus den Bezirkslohntarifverträ- gen nicht etwas anderes er- gibt, nachstehende Löhne. Die Lohngruppe 2 a gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor TL BZ GTL € € € Lohngruppe 6 16,04 0,94 16,98 Lohngruppe 5 14,68 0,87 15,55 Lohngruppe 4 13,96 0,82 14,78 Lohngruppe 3 12,80 0,76 13,56 Lohngruppe 2a 12,45 0,73 13,18 Lohngruppe 2 11,78 0,69 12,47 Lohngruppe 1 9,56 0,56 10,12 Lohngruppe 1 ab 1. September 2003 9,79 0,57 10,36 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der Lohngruppe 4 14,42 0,85 15,27 Baumaschinen- führer der Lohngruppe 4 14,21 0,84 15,05 §3 Löhne für stationär beschäftigte Arbeit- nehmer (1) Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrech- nungszeitraum arbeitszeit- lich über-wiegend nicht auf Baustellen, sondern statio- när, insbesondere in Bauhö- fen und Werkstätten ein- schließlich Produktionsstät- ten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten den Tarifs- tundenlohn gemäß §2 Abs. 6 bis 8, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen ge- leisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamt- tarifstundenlohn). (2) Im Sonderlohngebiet Ham- burg erhalten Arbeitnehmer in Fertigbaubetrieben einen jeweils um 0,04 € erhöh- ten Tarifstundenlohn bzw. Gesamttarifstundenlohn. §6 Sonderlohngebiet Hamburg Im Sonderlohngebiet Ham- burg ist sicherzustellen, dass die Lohnabstände, die sich aus den bisherigen Regelungen in den zentralen Lohntarifverträgen für das Sonderlohngebiet Hamburg ergeben haben, erhalten blei- ben. dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgrup- pe V im Baugewerbe be- schäftigt waren, unabhän- gig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Ar- beitsverhältnisses. Foto: www.photocase.de/Mika Klein

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