S&E Glossary

§3 Löhne für stationär beschäftigte Arbeit- nehmer (1) Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Lohnabrech- nungszeitraum arbeitszeit- lich über-wiegend nicht auf Baustellen, sondern statio- när, insbesondere in Bauhö- fen und Werkstätten ein- schließlich Produktionsstät- ten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, erhalten, wenn sie nach dem 31. März 1998 eingestellt wurden den Ta- rifstundenlohn gemäß §2 Abs. 5 und 6, nicht jedoch den Bauzuschlag, soweit dadurch der jeweilige Min- destlohn nicht unterschrit- ten wird. Für die auf Bau- stellen geleisteten Arbeits- stunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarif- stundenlohn und den Bau- zuschlag (Gesamttarifstun- denlohn). (2) Die in Abs. 1 genannten Ar- beitnehmer, die am 31. März 1998 bereits beschäftigt waren, haben Anspruch auf den zu diesem Zeitpunkt gel- tenden Gesamttarifstunden- lohn, bis der Tarifstunden- lohn gemäß §2 diesen Ge- s amt t a r i f s t unden l ohn übersteigt. Ab diesen Zeit- punkt erhalten sie den je- weils geltenden Tarifstun- denlohn, nicht jedoch den Bauzuschlag. Für die auf Baustellen geleisteten Ar- beitsstunden erhalten auch diese Arbeitnehmer den je- weils geltenden Tarifstun- denlohn und den jeweils geltenden Bauzuschlag (Ge- samttarifstundenlohn). §6 Beschäftigungs- sicherungsklausel (1) Während der Laufzeit die- ses Tarifvertrages können zur Sicherung der Beschäftigung der Arbeitnehmer, zur Ver- besserung der Wettbewerbs- fähigkeit der Betriebe sowie zur Stärkung des regionalen Baugewerbes durch freiwil- lige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertrag- liche Vereinbarung von den in den §§2, 4 und 5 gere- gelten Löhnen um bis zu 10 v.H. abweichende Löhne vereinbart werden, wobei der höchste geltende Min- destlohn nicht unterschrit- ten werden darf. Diese be- trieblich vereinbarten Löh- ne treten an die Stelle der Gesamttarifstundenlöhne. Bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses durch betriebs- bedingte Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeit- nehmer jedoch für die letz- ten 3 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses An- spruch auf den Gesamttarifs- tundenlohn der §§2, 4 und 5. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeits- verhältnisses fällig. (2) Der Zielsetzung des Absat- zes 1 dienen insbesondere die Vermeidung von Kurzar- beit und von betriebsbe- dingten Kündigungen, die Übernahme von Auszubil- denden und die Vermeidung der arbeitskostenbedingten Vergabe von Nachunterneh- merleistungen. (3) Über die Absicht, eine ent- sprechende Betriebsverein- barung zu schließen, sollen die bezirklichen Organisati- onsvertreter der Tarifver- tragsparteien rechtzeitig unterrichtet werden; über den Abschluss einer entspre- chenden Betriebsvereinba- rung sind sie zu unterrich- ten. Die Betriebsvereinba- rung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Orga- nisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Ein- spruch einlegen. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Einspruchs. Ein Einspruch kann nur mit einem Verstoß gegen die Zielsetzung die- ser Beschäftigungssiche- rungsklausel begründet wer- den. Nach einem Einspruch wird die Betriebsvereinba- rung erst durch erneute Be- schlussfassung des Betriebs- rates, die mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrates ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge – bei einem dreiköpfigen Betriebsrat mit einer Zwei- drittelmehrheit – erfolgen muss, wirksam. (4) Einzelvertragliche Vereinba- rungen werden erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich wi- derrufen werden. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. (5) Die Löhne der stationär be- schäftigten Arbeitnehmer gemäß §3 dürfen insgesamt nicht um mehr als 10 v.H. von dem Gesamttarifstun- denlohn ihrer Berufsgruppe gemäß §2 Abs. 5 und 6 ab- weichend vereinbart werden. Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 26 Foto: www.photocase.de/Mika Klein

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