S&E Glossary
ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 4. Juli 2002 §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Länder Bran- denburg, Mecklenburg-Vor- pommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen. (2) Betrieblicher Geltungsbe- reich: (wie West) (3) Persönlicher Geltungsbe- reich: (wie Ost) §2 Gehaltsgruppen Für die Gruppeneinteilung gelten die Bestimmungen des §5 Nr. 2 des Rahmentarifvertra- ges für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung. §3 Gehaltssätze (1) Ab 1. April 2002 gelten für die einzelnen Gehaltsgrup- pen die nachstehenden Ge- hälter je Monat: a) Angestellte und Poliere Gruppe A I 1.355,00 € Gruppe A II 1.564,00 € Gruppe A III 1.793,00 € Gruppe A IV 2.030,00 € Gruppe A V 2.273,00 € Gruppe A VI 2.526,00 € Gruppe A VII 2.793,00 € Gruppe A VIII 3.068,00 € Gruppe A IX 3.421,00 € Gruppe A X 3.826,00 € (2) Ab 1. September 2002 gel- ten für die einzelnen Ge- haltsgruppen die nachste- henden Gehälter je Monat: a) Angestellte und Poliere Gruppe A I 1.398,00 € Gruppe A II 1.614,00 € Gruppe A III 1.850,00 € Gruppe A IV 2.095,00 € Gruppe A V 2.346,00 € Gruppe A VI 2.607,00 € Gruppe A VII 2.882,00 € Gruppe A VIII 3.166,00 € Gruppe A IX 3.530,00 € Gruppe A X 3.948,00 € (3) Ab 1. April 2003 gelten für die einzelnen Gehaltsgrup- pen die nachstehenden Ge- hälter je Monat: a) Angestellte und Poliere Gruppe A I 1.432,00 € Gruppe A II 1.653,00 € Gruppe A III 1.894,00 € Gruppe A IV 2.145,00 € Gruppe A V 2.402,00 € Gruppe A VI 2.670,00 € Gruppe A VII 2.951,00 € Gruppe A VIII 3.242,00 € Gruppe A IX 3.615,00 € Gruppe A X 4.043,00 € §5 Beschäftigungs- sicherungsklausel (1) Während der Laufzeit die- ses Tarifvertrages können zur Sicherung der Beschäftigung der Arbeitnehmer, zur Ver- besserung der Wettbewerbs- fähigkeit der Betriebe sowie zur Stärkung des regionalen Baugewerbes durch freiwil- lige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertrag- liche Vereinbarung von den in §3 geregelten Gehältern um bis zu 10 v.H. abwei- chende Gehälter vereinbart werden. Diese betrieblich vereinbarten Gehälter treten an die Stelle der Tarifgehäl- ter. Der Ausgleichsbetrag nach §3 Abs. 1 des Tarifver- trages über die Einführung neuer Gehaltsstrukturen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vermindert sich entsprechend. Bei Be- endigung des Arbeitsverhält- nisses durch betriebsbeding- te Kündigung des Arbeitge- bers hat der Arbeitnehmer jedoch für die letzten drei Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses An- spruch auf die in §3 gere- gelten Gehälter und den unverminderten Ausgleichs- betrag. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. (2) Der Zielsetzung des Absat- zes 1 dienen insbesondere die Vermeidung von Kurzar- beit und von betriebsbe- dingten Kündigungen, die Übernahme von Auszubil- denden und die Vermeidung der arbeitskostenbedingten Vergabe von Nachunterneh- merleistungen. (3) Über die Absicht, eine ent- sprechende Betriebsverein- barung zu schließen, sollen die bezirklichen Organisati- onsvertreter der Tarifver- tragsparteien rechtzeitig unterrichtet werden; über den Abschluss einer entspre- chenden Betriebsvereinba- rung sind sie zu unterrich- ten. Die Betriebsvereinba- rung wird mit ihrem Zugang bei den bezirklichen Orga- nisationsvertretern wirksam, wenn diese nicht innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich Ein- spruch einlegen. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Einspruchs. Ein Einspruch kann nur mit einem Verstoß gegen die Zielsetzung die- ser Beschäftigungssiche- rungsklausel begründet wer- den. Nach einem Einspruch wird die Betriebsvereinba- rung erst durch erneute Be- schlussfassung des Betriebs- rates, die mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Betriebsrates – bei einem dreiköpfigen Betriebsrat mit einer Zwei- drittelmehrheit – erfolgen muss, wirksam. (4) Einzelvertragliche Vereinba- rungen werden erst wirksam, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich wi- derrufen werden. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 27
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=