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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 28 Zwischen den Verhandlungs- partnern wird folgender Tarif- vertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Ar- beitsbedingungen bei grenz- überschreitenden Dienstleistun- gen (Arbeitnehmer-Entsendege- setz – AEntG) geschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepu- blik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbe- reich: Betriebe, die unter den be- trieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifver- trages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils gel- tenden Fassung fallen. (3) Persönlicher Geltungsbe- reich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche- rung – (SGB VI) versiche- rungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst wer- den jugendliche Arbeitneh- mer ohne abgeschlossene Berufsausbildung. §2 Löhne der Lohn gruppen 1 und 2/ Mindestlöhne (1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach §5 Nr. 3 BRTV setzt sich aus dem Tarifs- tundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusam- men. Der Bauzuschlag be- trägt 5,9 v.H. des Tarifstun- denlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer ins- besondere durch den stän- TL BZ GTL € € € a) im Gebiet der Bundes- Lohngruppe 1 9,56 0,56 10,12 republik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen b) im Gebiet der Länder Lohngruppe 1 8,26 0,49 8,75 Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen TL BZ GTL € € € b) im Gebiet der Bundes- Lohngruppe 1 9,79 0,57 10,36 republik Deutschland, Lohngruppe 2 11,78 0,69 12,47 ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen b) im Gebiet der Länder Lohngruppe 1 8,46 0,49 8,95 Brandenburg, Mecklen- Lohngruppe 2 9,45 0,56 10,01 burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2002 digen Wechsel der Baustel- le (2,5 v.H.) und die Abhän- gigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient fer- ner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohn- einbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetter- zeit ergeben. Der Bauzu- schlag wird für jede lohn- zahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungs- lohn-Mehrstunden (Über- schussstunden im Akkord), gewährt. (2) Die Gesamttarifstundenlöh- ne der Lohngruppen 1 und 2 nach §5 Nr. 3 BRTV sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem per- sönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfas- sten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinba- rungen bleiben unberührt. (5) Der Anspruch auf Mindest- lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz außerhalb der al- ten Bundesländer und des Landes Berlin, soweit die- se eine betriebliche Arbeits- zeitflexibilisierung nach Maßgabe des §3 Nr. 1.4 BRTV durchführen und so- weit die Arbeiten, für wel- che der Mindestlohn zu zah- len ist, außerhalb der alten Bundesländer und des Lan- des Berlin ausgeführt wor- den sind. Über die Einfüh- rung der betrieblichen Ar- beitszeitregelung gemäß §3 Nr. 1.4 BRTV hat der Arbeit- geber einen der vertrags- schließenden Arbeitgeber- verbände zu unterrichten, welcher diese Meldung an den Bundesvorstand der IG Bauen-Agrar-Umwelt weiter- gibt. Die Arbeitgeberverbän- de haben auf die Einhaltung des §3 Nr. 1.44 BRTV hin- zuwirken. Das gilt weiterhin nicht, wenn für das Arbeitsverhält- nis die Anwendung des Lohntarifvertrages und des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe verein- bart sind und eine betrieb- liche Arbeitszeitverteilung mit einer Monatslohnrege- lung nach §3 Nr. 1.4 BRTV eingeführt worden ist. Werden Arbeitnehmer auf Ar- beitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschied- licher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit ge- trennt nach diesen Arbeits- (3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifs- tundenlohn betragen mit Wirkung vom 1. September 2002: (4) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifs- tundenlohn betragen mit Wirkung vom 1. September 2003:

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