S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 29 stellen monatsbezogen auf- zuzeichnen. (6) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitneh- mern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit. (7) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskon- to (§3 Nr. 1.43 BRTV) gut- zuschreiben war, gilt §15 BRTV nicht. §2a Übergangs- regelung Der ab 1. September 2003 geltende Mindestlohn der Lohn- gruppe 2 gilt nicht für Arbei- ten, die von Arbeitnehmern des Auftragnehmers im Rahmen der Abwicklung von Bauverträgen ausgeführt werden, wenn die- se Verträge aufgrund einer Sub- mission bis zum 15. Juli 2002 bis zum 15. September 2002 abgeschlossen wurden, diese Bauverträge den vertragsschlie- ßenden Parteien bis zum 15. November 2002 vorgelegt wur- den und diese das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt ha- ben. §3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswär- tiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäf- tigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungs- ortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf die- sen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. §4 Geltung des Mindestlohnes Der Mindestlohn gemäß §2 findet ohne Aufnahme in die Bezirkslohntabellen Anwendung. §5 Unterrichtungs- recht des Betriebsrates (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluß von Nachun- ternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Lei- stungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tat- sächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistungen sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten. (2) Der Betriebsrat ist berech- tigt, die Arbeitnehmer ei- nes Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeit- nehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag so- wie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten. §6 Allgemeinverbind- lichkeit Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen. §7 In-Kraft-Treten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002, frühestens jedoch mit Beginn seiner All- gemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverord- nung, nach welcher die Rechts- normen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Ar- beitgeber und Arbeiternehmer ARBEITS- UND SOZIALRECHT Neue Tarifverträge Anwendung finden, in Kraft. Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, erst- mals zum 31. August 2004, schriftlich gekündigt werden. Neuermittlung des Satzes für die Lohn- zusatzkosten in 2002 Die Tarifvereinbarungen führen bei den Lohnzu- satzkosten in 2002 zu marginalen Veränderun- gen. Für die alten Bundes- länder liegt der Satz nun- mehr bei 82,12% und in den neuen Ländern bei 73,67%. Mit dem Stand zum 1. 1. 2002 hatte der Satz für die Lohnzu- satzkosten für das Jahr 2002 82,15% in den alten und 73,69% in den neuen Bundes- ländern betragen. Die abgeschlossenen Tarif- verhandlungen führen zur Erhö- hung der Jahresbruttolöhne und haben so Auswirkungen auf die Variablen die im Lohnzusatzko- stenschema Jahresbruttolohn- positionen umschließen. Der bisher im Schema zugrundege- legte Lohn von 13,98 Euro/h erhöht sich für die alten Bun- desländer (inklusive der Einmal- zahlung von 3 mal 75 Euro) im Jahresdurchschnitt auf 14,28 Euro/h und in den neuen Bun- desländern von 12,47 Euro/h auf 12,60 Euro/h. Damit ergibt sich für das Jahr 2002 ein Satz für die Lohn- zusatzkosten, der geringfügig die bisher für das Jahr ermit- telten Beträge unterschreitet. Für die alten Bundesländer liegt er bei 82,12% und in den neuen Ländern bei 73,67%. Diese Verringerung bedeu- tet jedoch keine Kostenentla- stung. Die Anhebung der Tarif- löhne steigert den Mittellohn und führt damit insgesamt zur Erhöhung des Stundenverrech- nungssatzes. Die in den Tarifverhandlun- gen beschlossene Erhöhung des ZVK-Beitrages für die alten Län- der wird zum 1. 1. 2003 wirk- sam. Weitere Veränderungen bei den Beiträgen zu den Sozialkas- sen und den Sozialversicherun- gen die dann auch die neuen Länder betreffen, werden erst zum Jahresende bekannt. Die Erläuterungen zum Lohnzusatzkostenschema 2002 und die Übersicht zu den ein- gesetzten Variablen finden Sie im geschützten Mitgliederbe- reich der DHBV Homepage. Foto: www.photocase.de
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