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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 30 Nach Urteil des Bundesar- beitsgerichts, müssen Ar- beitgeber mit Sitz in mit- tel- und osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) am Urlaubskassenverfah- ren der deutschen Bau- wirtschaft teilnehmen. Die Bundesanstalt für Ar- beit hat dahingehend ihre Genehmigungspraxis ver- schärft. Urteil des Bundes- arbeitsgerichts – 9 AZR 106/01 – vom 25. Juni 2002 Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil entschie- den, dass Arbeitgeber aus mit- tel- und osteuropäischen Staa- ten, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen nach Deutschland entsenden, am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehmen müs- sen. Nach fast vierjährigem Rechtsstreit hat das Bundesar- beitsgericht damit nun endgül- tig entschieden, dass Baubetrie- be mit Sitz in Polen, Rumänien, Slowakei usw. an die einschlä- gigen Tarifverträge des Bauge- werbes sowie das Arbeitnehmer- Entsendegesetz gebunden sind und die ULAK diese Bestimmun- gen zu Recht auf diese Betrie- be angewendet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter entschieden, dass das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die entsprechenden allge- meinverbindlichen Bau-Tarifver- träge, die eine Teilnahmever- pflichtung von Baubetrieben mit Sitz im Ausland regeln, weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Gemein- schaftsrecht verstoßen. Diese Entscheidung ist für die Teilnah- meverpflichtung von ausländi- schen Betrieben am Urlaubskas- senverfahren der Bauwirtschaft von großer Bedeutung, da z.Zt. über 65% aller nach Deutsch- land entsendenden Bauarbeit- geber ihren Sitz in mittel- und osteuropäischen Staaten haben und von dort ca. 84% aller ent- sandten Arbeitnehmer kommen. kämpfung der illegalen Beschäf- tigung und Schwarzarbeit“ ge- genüber dem Bundesministeri- um für Arbeit und Sozialordnung erhoben hat, wurde im letzten halben Jahr über eine Neufas- sung der entsprechenden Dienst- anweisung verhandelt. Arbeitgeber mit Betriebssitz in mittel- und osteuropäischen Staaten benötigen für Bauarbei- am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehmen wer- de. Bislang hat die Arbeitsver- waltung vor der Erteilung eines neuen Zusicherungsbescheides nicht geprüft, ob der Arbeitge- ber dieser erklärten Verpflich- tung tatsächlich nachgekommen ist. Seit dem 1. Juli 2002 er- teilt die Bundesanstalt für Ar- beit neue Genehmigungen nur noch dann, wenn der MOE-Bau- betrieb tatsächlich ordnungsge- mäß am Urlaubskassenverfah- ren der Bauwirtschaft teilnimmt. In den maßgeblichen neuen Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu den Werkvertragsvereinbarungen (Runderlass vom 28. Juni 2002) wird in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, Verstöße gegen die Beitragspflicht seien stärker als bisher bei der Entscheidung über die Zusicherung der Arbeitser- laubnisse zu berücksichtigen, um die Einhaltung der gesetz- lichen Bestimmungen im Inter- esse der betroffenen Arbeitneh- mer zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten gesetzestreuer auslän- discher wie inländischer Unter- nehmen zu unterbinden. Die ULAK geht davon aus, dass durch diese Regelung auch diejenigen MOE-Betriebe, die bisher in Deutschland Bautätig- keiten ausführten, ohne ord- nungsgemäß am Urlaubskassen- verfahren teilzunehmen, diese Beitragsschulden bezahlen wer- den, da sie anderenfalls damit rechnen müssen, keine weite- ren Aufträge in Deutschland ausführen zu dürfen. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Arbeitnehmer-Entsendegesetz Verpflichtung ausländischer Betriebe zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft Beitragszahlungen an die ULAK als Voraussetzung für die Neuzulassung von MOE-Betrieben Mit Wirkung zum 1. Juli 2002 hat die Bundesanstalt für Arbeit ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Neuzulassung von MOE-Betrieben geändert, die in Deutschland als Werkvertrags- betriebe tätig werden wollen. Aufgrund entsprechender Forde- rungen, die der ZDB im Rahmen des „Runden Tisches zur Be- ten, die sie im Rahmen eines Werkvertrages mit inländischen Baubetrieben in Deutschland ausführen wollen, eine Geneh- migung der Bundesanstalt für Arbeit (Zusicherungsbescheid). Mit dieser Genehmigung sichert die Bundesanstalt für Arbeit dem Arbeitgeber zu, dass die für die Ausführung des Bauvor- habens notwendigen Arbeitser- laubnisse erteilt werden. Vor der Erteilung der Geneh- migung muss der Arbeitgeber erklären, dass er sich an deut- sche Gesetze halten werde und Foto: www.photocase.de
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