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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 31 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Kündigungsschutz Kündigungsschutz Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 310/00 – vom 15. November 2001 Die Prüfung, ob eine un- wirksame außerordentli- che Kündigung in eine or- dentliche Kündigung um- gedeutet werden kann, obliegt den Gerichten, ohne dass es eines ent- sprechenden Antrags der Partei bedarf. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2001 deutlich ge- macht, dass es lediglich Sache der Parteien ist, die für eine Umdeutung relevanten Tatsa- chen vorzutragen. Die Umdeu- tung selbst sei Bestandteil der richterlichen Rechtsfindung. Eines besonderen Antrags einer Partei auf Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine wirksame or- dentliche Kündigung bedarf es danach nicht. Dem Urteil lag folgen der Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit dem 12. Oktober 1998 bei der Beklag- ten als Maurermeister beschäf- tigt. Mit Schreiben vom 29. Ok- tober 1998, das dem Kläger am 14. November 1998 zuging, kündigte die Beklagte das Ar- beitsverhältnis mit dem Kläger fristlos unter Hinweis auf einen plötzlich eingetretenen Auf- tragsmangel. Trotz der Säumnis der Beklagten vor dem Arbeits- gericht hat dieses die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 21. November 1998 umgedeutet. Landesarbeitsgericht und Bun- desarbeitsgericht haben die Entscheidung bestätigt. Dem Urteil sind folgen de Leitsätze zu ent- nehmen: 1. Eine unwirksame außeror- dentliche Kündigung kann jederzeit in eine mögliche und wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet wer- den, wenn eine ordentliche Kündigung dem mutmaßli- chen Willen des Kündigen- den entspricht und dieser Wille dem Kündigungsemp- fänger im Zeitpunkt des Zu- gangs der Kündigung er- kennbar geworden ist. 2. Die Umdeutung verlangt we- der einen besonderen Antrag des Kündigenden noch muss er sich ausdrücklich auf die Umdeutung berufen. Die Umdeutung ist materiell- rechtlich weder als Einwen- dung noch als Einrede aus- gestaltet, das Gericht muss von sich aus prüfen, ob auf- grund der feststehenden Tat- sachen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt oder nicht. 3. Liegen die Voraussetzungen des § 140 BGB vor, tritt die Umdeutung kraft Gesetzes ein und bedarf keines rich- terlichen Gestaltungsaktes. Nur wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine Umdeutung geschlos- sen werden kann, hat sie zu unterbleiben. 4. Findet das Kündigungs- schutzgesetz auf das Ar- beitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, ist davon auszugehen, dass es in je- dem Fall, und zwar im Zwei- fel zum nächstzulässigen Termin, beendet werden soll- te, wenn die außerordent- liche Kündigungserklärung Der Kalender ist immer dabei, wenn es um Kündigungsfristen geht... Foto: www.photocase.de Bautechnik – Bauprodukte e. Kfm. AG Pinneberg HRA 4059 Wiedetwiete 3 B · 22880 Wedel Telefon (0 41 03) 8 57 05 Telefax (0 41 03) 1 71 42 ECKHARD – Qualität ist die Summe vieler Teile – Packe ( r ) n Sie es an: Qualitätsprodukte für den Fachmann Komplettprogramm für die Injektionstechnik: Schraubpacker aus Stahl, Messing und Aluminium, Kunststoffeinschlagpacker, Klebepacker sowie Pumpen, Pressen und jegliches Gerätezubehör. Mitglied im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e. V. Senden Sie uns Ihre gezielte Anfrage und Sie erhalten Ihr persönliches Angebot. www. velt-bautechnik.de · E-Mail: info@velt-bautechnik.de
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