S&E Glossary
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2002 · Seite II DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Fragen zur Kündigung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 · 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Wiederholt werden im Rah- men der DHBV Rechtsbera- tung Fragen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestellt. Viele dieser Fragen dürften vom allgemeinen Interesse sein, so dass hier exemplarisch einige häufi- ge Fragen beantwortet wer- den. Frage: Ist es möglich einen befristeten Arbeitsvertrag zu kün- digen, wenn der Grund für die Beschäftigung wegfällt? Antwort: Ein befristeter Ar- beitsvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Es sei denn dies ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart. Achtung: §622 (Ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnis- sen) gilt nur für unbefristete Ver- träge. Frage: Muss ein befristeter Arbeitsvertrag zum Ende der Lauf- zeit gekündigt werden? Antwort: Nein. Befristete Ar- beitsverträge sind ohne Kündigung nach dem Ende der Laufzeit be- endet. Frage: Wann gilt eine Kündi- gung als zugegangen? Antwort: Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willens- erklärung. Es kommt daher auf den Zugang dieser Erklärung an. Bei einer Zustellung ausserhalb der üblichen Bürozeiten gilt der Zu- gang für den nächsten Tag, 8.00 Uhr. Allerdings wird eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Sie ist lediglich nach den Regeln ei- ner Kündigung zu bewerten, die am fraglichen Tag hätte ausge- sprochen werden müssen. Frage: Ist das „Ankündigen“ einer Krankheit und darauffolgend das Fernbleiben von der Arbeit ein Grund für eine ausserordentliche Kündigung, auch wenn dann eine Krankmeldung vorgelegt wird? Antwort: Erklärt der Arbeitneh- mer er werde krank, wenn der Ar- beitgeber ihm den im bisherigen Umfang bewilligten Urlaub nicht verlängere, obwohl er zum Zeit- punkt dieser Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund be- stimmter Beschwerden auch noch nicht krankfühlen konnte, so ist ein solches Verhalten ohne Rück- sicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung abzugeben (so Bundesarbeitsge- richt). Frage: Was muss ein Arbeit- geber beachten, der eine Ände- rungskündigung aussprechen will? Antwort: Bei einer Änderungs- kündigung kommt es dem Arbeit- geber zwar nicht auf die Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich auf eine inhalt- liche Umgestaltung des Arbeits- vertrages an. Dies bedeutet, dass der alte Arbeitsvertrag gekündigt wird und gleichzeitig der Arbeit- geber einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen an- bietet. Die Änderungskündigung ist jedoch rechtlich gesehen eine „echte“ Kündigung. Somit gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Änderungskündigung. Diese sind: – Einhalten der Kündigungsfrist – Schriftform – Ggf. beachten des Kündigungs- schutzgesetz – Ggf. Anhörung des Betriebs- rates Frage: Kann der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungs- vertrages verweigern? Antwort: Im Arbeitsrecht gibt es keinen Kontrahierungszwang. Daher kann der Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen gezwun- gen werden. Dies gilt selbstver- ständlich auch für Aufhebungsver- träge. Steuerrecht – neu ab 1. Juli 2002: Umsatzsteuer-Nummer muss auf Rechnungen angegeben werden Durch das „Steuerverkürzungs- bekämpfungsgesetz“ vom 19. 12. 2001 bestimmt der deutsche Ge- setzgeber, dass der leistende Un- ternehmer in allen Rechnungen, die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben hat. Die neue Verpflichtung gilt für alle Rechnungen, die nach dem 30. 6. 2002 ausgestellt werden. Die Regelung gilt auch für ausländische Unternehmer, die die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und die über eine von einem deut- schen Finanzamt vergebene Steu- ernummer verfügen. Die Steuer- nummer auf der Rechnung ist nach der Gesetzesbegründung allerdings keine Voraussetzung für den Vor- steuerabzug. Berechtigte Leistungsempfän- ger können demnach auch nach dem 30. 6. 2002 den Vorsteuer- abzug vornehmen, auch wenn die Steuernummer des leistenden Unternehmens fehlt, oder irrtüm- lich eine nicht korrekte Nummer auf dem Rechnungsformular an- gegeben ist. Überlegungen zur Fehlerhaftigkeit Zum Schmunzeln!? Bauabzugssteuer Eine Bestätigungsabfrage zur Gültigkeit von Freistellungsbe- scheinigungen (§ 48 b EStG) im Rahmen des Gesetzes zur Eindäm- mung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ist über die Home- page des Bundesamtes für Finan- zen (www.bff-online.de ) möglich. Im Rahmen einer Entscheidung über die Festsetzung von Sach- verständigengebühren in einem Gerichtsverfahren hat das Land- gericht Frankfurt bei einer aktu- ellen Entscheidung folgende in- teressante Überlegungen zur Fehlerhaftigkeit von Sachverstän- digengutachten ausgeführt: „Weiterhin ist dem Sachver- ständigen hinsichtlich des erfor- derlichen Zeitaufwandes auch eine durchschnittliche Fehleranfällig- keit seiner Arbeit zuzubilligen; denn mit der durchschnittlich er- forderlichen Arbeit ist auch eine durchschnittliche Anzahl von Feh- lern in seiner Arbeit verbunden. Da der Sachverständige grundsätz- lich verpflichtet ist, auch ohne seine Zustimmung das erforderli- che Gutachten zu erstatten, ge- bührt ihm auch für den Zeitauf- wand eine Entschädigung, der letzten Endes zu einem Fehler führte – oder für die Korrektur eines Fehlers erforderlich wurde, soweit die Fehlerhäufigkeit den durchschnittlichen Rahmen nicht deutlich überschreitet.“
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=