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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2002 · Seite VIII DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Betriebsverfassungsgesetz Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen Vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte übertarifliche Zu- lagen können grundsätzlich auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden. Im Regelfall besteht in Betrie- ben mit Betriebsrat ein Mit- bestimmungsrecht des Be- triebsrates. Anlässlich der aktuellen Tarif- verhandlungen geben wir im Fol- genden einen kurzen Überblick über die Grundsätze, die bei der Anrechnung freiwillig gezahlter übertariflicher Zulagen auf Tarif- lohnerhöhungen – in Betrieben mit und ohne Betriebsrat – zu be- achten sind. 1. Allgemeine Grundsätze Grundsätzlich hat der Arbeit- geber die Möglichkeit, übertarif- liche Zulagen, die er Arbeitneh- mern auf freiwilliger Basis zahlt, im Falle einer Erhöhung der Ta- riflöhne auf diese anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn er in der Vergangenheit solche Anrech- nungen nicht vorgenommen hat. Insofern entsteht keine betrieb- liche Übung, an die der Arbeit- geber gebunden ist. Er kann die bisher ausgeübte Praxis ohne weiteres aufgeben und eine An- rechnung vornehmen. Dabei hat er den Gleichbehandlungsgrund- satz zu beachten, d. h., der Ar- beitgeber darf nicht ohne sach- lichen Grund die übertarifliche Zulage nur bei wenigen Arbeitneh- mern anrechnen, während er bei der Mehrheit der Arbeitnehmer davon absieht. Von der Möglichkeit der Anrechnung übertariflicher Zulagen bestehen folgende Ausnahmen: – Eine Anrechnung ist dann aus- geschlossen, wenn mit dem Arbeitnehmer vereinbart wor- den ist, dass die vom Arbeit- geber freiwillig gezahlte über- tarifliche Zulage „tariffest“ oder „nicht anrechenbar“ ist. In diesem Fall kann eine An- rechnung nur im Wege der Än- derungskündigung durchge- setzt werden. – Die Anrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die übertariflichen Zulagen aus einem bestimmten Zweck ge- zahlt worden sind, z. B. als Leistungs- oder Erschwernis- zulagen. Die Zweckbestim- mung ist dann als Anrech- nungsverbot zu verstehen. – Aufgrund der Einführung neuer Gehaltsstrukturen für die An- gestellten und Poliere des Baugewerbes haben die An- gestellten Anspruch auf die Zahlung eines tariflichen Aus- gleichsbetrages, wenn das Ta- rifgehalt ihrer neuen Gehalts- gruppe niedriger ist als ihr bisheriges Tarifgehalt. Bei die- sem Ausgleichsbetrag handelt es sich nicht um eine vom Arbeitgeber nur freiwillig ge- zahlte übertarifliche Zulage. Insofern kommt auch hier eine Anrechnung auf Tariflohnerhö- hungen nicht in Betracht. Andererseits nimmt der Aus- gleichsbetrag selbst auch nicht an der Gehaltserhöhung teil. Eine Anrechnung kommt nur im Falle einer Höhergruppie- rung des Angestellten in Fra- ge. 2. Muster einer arbeits- vertraglichen Anrech- nungsklausel Bei Zahlung von übertarifli- chen Zulagen kann mit dem Ar- beitnehmer folgende Vereinbarung getroffen werden, um die Anrech- nung von Tariflohnerhöhungen zu ermöglichen: „Der Arbeitnehmer erhält eine über-/außertarifliche Zulage von... Euro/... Prozent seines Brutto-/ Nettolohnes. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Zulage, die jederzeit widerrufen und ganz oder teilweise bei Tariflohnerhö- hungen und Umgruppierungen an- gerechnet werden kann.“ Vertragsrecht „Schuldbekenntnis“ im Vertragsrecht – BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 (Az.: VII ZR 206/00) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem „Schuldbekenntnis am Unfallort“ finden im Ver- tragsrecht keine Anwen- dung. Dies entschied der Bundesge- richtshof mit o. g. Urteil. Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Unternehmer macht gegen den beklagten Sub- unternehmer einen unstreitigen Anspruch aus Werkvertrag geltend. Der Beklagte seinerseits rechnet mit einer bestrittenen Werklohn- forderung gegen den Kläger auf. Im Verlaufe des Verfahrens wur- de unstreitig, dass es nach Schlussrechnungslegung durch den Beklagten bezüglich der streiti- gen Gegenforderung zu einem Gespräch gekommen war, im Rah- men dessen sich die Forderung zwischen den Parteien als „klar“ herausgestellt hat. Hieraus leitet das Berufungs- gericht ab, der Kläger habe ein „Schuldbekenntnis“ abgegeben mit der Folge einer Beweiserleich- terung zugunsten des Beklagten. Dieser müsse die Behauptungen, die sein Prozessbegehren tragen sollen, erst beweisen, wenn der Kläger den Nachweis der Unrich- tigkeit des Anerkannten geführt habe. Folglich habe der Kläger die Darlegungs- und Beweislast da- für, welche Mengen- und Massen- berechnungen in der Schlussrech- nung des Beklagten unrichtig sei- en und in welcher Höhe sie hät- ten berechnet werden dürfen. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich- tete Revision des Klägers hatte hingegen Erfolg. In seiner Entscheidung führt der BGH u. a. folgendes aus: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Be- weislastumkehr bei einem „Schuld- bekenntnis am Unfallort“ seien auf Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Die Grundsätze beträ- fen lediglich Erklärungen in der besonderen Situation an einem Unfallort. Die aus einer solchen Erklärung abgeleitete Änderung der Beweislage sei ein Äquivalent dafür, dass der Erklärungsempfän- ger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absehe. Die weiteren Einzelheiten der Entscheidung bitten wir der bei- liegenden Ablichtung zu entneh- men. Im Übrigen machen wir dar- auf aufmerksam, dass das Urteil dazu verleiten könnte, in künfti- gen Verhandlungen mit dem Ver- tragspartner sorgloser als bisher unbedachte Äußerungen von sich zu geben. Hiervor kann indes trotz des Urteiles nur eindringlich ge- warnt werden.
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