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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite II DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Wenn die ZVK rückwirkend Beiträge nachfordert! Eine häufig gestellte Hand- werkerfrage betrifft die Zu- satzversorgungskasse für Arbeitnehmer in Bauberu- fen. In vielen Handwerksbe- trieben tritt folgender Fall auf: Erst mehrere Jahre nach Gründung der Firma meldet sich die ZVK und fordert rückwirkend bis zu 4 Jahre Beiträge. Eine Stundungs- möglichkeit gibt es nicht, lediglich eine Gegenrech- nung der Erstattungen. Schnell kommen Summen von mehreren 10.000.00 Euro zustande. Vielfach muss die Firma Insolvenz anmelden, da die ZVK Bau rigoros versucht, rückstän- dige Mitgliedsbeiträge ein- zutreiben. Was sind eigentlich Einrichtungen der Sozialkasse? Die Sozialkassen der Bauwirt- schaft sind ursprünglich zum Wohl der Arbeitnehmer in der Bauwirt- schaft geschaffen worden. Sie stammen aus einer Zeit, in der die Arbeitgeber noch ziemlich unkon- trolliert agieren konnten. Die So- zialkassen der Bauwirtschaft sind die Urlaubs- und Lohnausgleichs- kasse sowie die Zusatzversorgungs- kasse, die für die gesamte Bau- wirtschaft die Urlaubszahlungen, den Lohnausgleich, die Kosten für Berufsausbildung sowie die zusätz- liche Altersversorgung und den Vorruhestand abwickeln. Der Sozialkasse des Baugewer- bes unterliegen Betriebe, die ty- pischerweise die herkömmlichen Bautätigkeiten ausführen. In der Mehrzahl der von der ZVK Bau angestrengten Gerichtsverfahren geht es um die Frage, ob ein Be- trieb unter den Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages fällt. Hierfür sind und dies ist eine Be- sonderheit des Tarifvertrages, für den Bereich der alten Bundeslän- der ausschließlich des Arbeitsge- richt Wiesbaden als Eingangsin- stanz sowie das Landesarbeitsge- richt Frankfurt als Berufungsin- stanz zuständig. Für den Bereich der neuen Länder ist ausschließlich das Ar- beitsgericht Berlin als Eingangs- instanz und das Landesarbeitsge- richt Berlin als Berufungsinstanz zuständig. Die Problematik liegt darin, dass auch Betriebe erfasst werden, die nach ihrer betriebli- chen Tätigkeit weder im allgemei- nen Bewusstsein, noch in dem der jeweiligen Inhaber als baugewerb- lich angesehen werden. Zur Zah- lung verpflichtet sind allerdings nur solche Betriebe, die von der Art der Tätigkeit als Baugewerbe angesehen werden und bei denen die Bauarbeiten mehr als 50% der gesamten Tätigkeit ausmachen. Soweit Betriebe bisher nicht er- fasst wurden, teilt die ZVK Bau den Firmen – nachdem sie von ihr „entdeckt“ wurden – eine Mit- gliedsnummer zu und errichtet ein Konto, auf das der Unternehmer seine Beiträge monatlich zu ent- richten hat sowie gegebenenfalls die als rückständig errechneten Beiträge. Sofern keine Zahlung geleistet wird, erfolgt eine Mahnung durch die ZVK und als nächstes eine per Computer erstellte Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden bzw. dem Arbeitsgericht Berlin. In der Klagebegründung wird in der Regel nur gleichlautend die Vorschrift aus den Verfahrenstarifverträgen wiedergegeben. Die zu zahlenden Beträge können von der ZVK nur geschätzt werden, daher erfolgt zunächst immer eine Auskunfts- klage, die dann auf eine Zahlungs- klage umgestellt wird. Wie kann sich ein Betrieb gegen unbe- rechtigte Ansprüche der ZVK wehren? Die ZVK ist für Ihre Behaup- tung beweispflichtig, dass der Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 · 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 fragliche Betrieb zu mehr als 50% bauliche Tätigkeiten ausübt. Ist dies nicht der Fall, muss sich die Argumentation des verklagten Betriebes darauf stützen, dass die im Verfahrenstarifvertrag aufge- führten baulichen Tätigkeiten bei diesem Betrieb gerade nicht arbeitszeitlich überwiegen. Ent- scheidend ist daher, ob der be- triebliche Schwerpunkt in einem versicherungspflichtigen Bauge- werbe liegt. Die ZVK-Bau ist für ihre Behauptungen beweispflich- tig, dass der fragliche Betrieb zu mehr als 50% Tätigkeiten im Sinne des Verfahrenstarifvertrages aus- geübt hat. Daher versucht sie Betriebs- besichtigungen zu vereinbaren. Hierbei werden von der Betriebs- leitung vielfach unabsichtlich Angaben gemacht, mit der die ZVK im späteren Prozess ihren Klage- anspruch begründen kann. Wichtig ist zu wissen, dass die ZVK sel- ber weder ein Besichtungsrecht hat, noch berechtigt ist in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen. Damit den Firmen nicht hohe Beitragszahlungen drohen, sollten sie sich rechtzeitig infor- mieren, ob sie in den tarifvertrag- lichen Geltungsbereich fallen. Gegebenenfalls kann eine Ausla- gerung bestimmter Tätigkeitsbe- reiche erfolgen, um der Beitrags- pflicht zu entgehen. Böse Falle: Wenn die ZVK rückwirkend Beiträge nach- fordert, droht oft ein Fiasko...
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