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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·März 2002 · Seite V Rentenversicherung 19,1% Arbeitslosenversicherung 6,5% Krankenvers. (West) 13,8% Krankenvers. (Ost) 14,0% Pflegeversicherung 1,7% Daraus ergibt sich für Ange- stellte in den alten Bundeslän- dern ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20,55%, in den neuen Bundeslän- dern von 20,65%. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversi- cherung liegt seit dem 1. Januar 2002 bundesweit bei 3.375,00 Euro; die Beitragsbemessungsgren- ze in der Renten- und Arbeitslo- senversicherung für die alten Bun- desländer bei 4.500,00 Euro und für die neuen Bundesländer bei 3.750,00 Euro. Wie dem nebenstehenden Be- rechnungsbeispielen entnommen werden kann, tritt eine Verpflich- tung des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld nur dann ein, wenn das Brutto- gehalt weit oberhalb der Beitrags- bemessungsgrenze zur Kranken- versicherung liegt. Unabhängig von der Berech- nung des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld weisen wir dar- aufhin, dass das Krankengeld der Beitragspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversiche- rung gemäß §55 Abs. 1 in Ver- bindung mit §57 Abs. 2 SGB XI unterliegt. DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 2002 Der Höchstbeitragszuschuss des Arbeitgebers zur priva- ten Krankenversicherung ist erstmalig bundeseinheitlich festgesetzt worden. 1. Beitragszuschuss für privat krankenversicher te Beschäftigte Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsun- ternehmen versichert sind, haben unter den weiteren Voraussetzun- gen von § 257 SGB V gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu ihren Krankenversicherungsbeiträ- gen. Der Zuschuss berechnet sich aus dem vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran- kenversicherung des Vorjahres multipliziert mit dem Wert der für das Jahr 2002 geltenden monat- lichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversi- cherung. Mit Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 hat das Bundesmi- nisterium für Gesundheit den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran- kenversicherung erstmals bundes- einheitlich auf 13,5 % für das Jahr 2002 festgesetzt. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende monat- liche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 3.375 Euro im Jahr 2002. Daraus ergibt sich ein Arbeitgeberzu- schuss zur privaten Krankenver- sicherung von Beschäftigten für das Jahr 2002 von höchstens: 6,75 % von 3.375 Euro = 227,81 Euro monatlich. Der Arbeitgeberzuschuss ist der Höhe nach zusätzlich begrenzt auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte tatsächlich für sei- ne private Krankenversicherung aufwendet. 2. Beitragszuschuss für privat krankenversicher te Vorruheständler Bei der Berechnung des Arbeit- geberzuschusses zur privaten Kran- kenversicherung von Vorruheständ- lern sieht § 257 Abs. 4 SGB V vor, dass nicht die Hälfte des komplet- ten durchschnittlichen allge- meinen Beitragssatzes zur ge- setzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wird, sondern die Hälfte von 9/10 des festgestell- ten durchschnittlichen allgemei- nen Beitragssatzes. Daraus ergibt sich folgender bundeseinheitlicher Höchstbeitragszuschuss des Ar- beitgebers für privat versicherte Vorruheständler im Jahr 2002: 9/10 von 13,5 % = 12,15 %, gerundet 12,2 %, davon die Hälfte: 6,1 % 6,1 % von 3.375 Euro = 205,88 Euro monatlich. Sozialkassen der Bauwirtschaft Sozialkassenbeitrag 2002 Der Sozialkassenbeitrag ist am 1. Januar 2002 um 1,2 Pro- zentpunkte auf 20,6 v.H. (alte Bundesländer) bzw. 18,95 v.H. (neue Bundesländer) erhöht worden. Aufgrund des deutlichen Rückganges der Bruttolohnsumme, wel- che Bemessungsgrundlage für den Sozialkassenbeitrag ist, war eine Anhebung des Sozialkassenbeitrages unvermeidbar. Der Sozialkas- senbeitrag wird ab 1. Januar 2002 wie folgt festgesetzt und aufge- teilt (in v.H. der Bruttolohnsumme): Urlaub Lohnausgleich Berufsbildung ZVK Alte Bundesländer 15,05 1,70 2,20 1,65 20,60 Neue Bundesländer 15,05 1,70 2,20 — 18,95 Auch dieser Zuschuss des Ar- beitgebers ist der Höhe nach be- grenzt auf höchstens die Hälfte des Beitrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld tatsächlich für seine private Krankenversiche- rung aufwendet.

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