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DHBV INTERN – MITTEILUNGEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Steuerrecht Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen Der Gewerbetreibende hat nicht nur seinen Wirt- schaftseifer gegenüber sei- nen Kunden zu beweisen, er muss auch seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Steuerzah- lungen. Denn ein Gewerbetreibender, der nachhaltig diese Steuerpflicht verletzt, gilt als unzuverlässig. Das Gewerbeamt kann die weitere Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftig- ten erforderlich ist (§ 35 GewO). Die Finanzämter haben zwar das Steuergeheimnis zu wahren. Ein zwingendes öffentliches In- teresse lässt aber auch nach der Abgabenordnung eine Ausnahme von diesem Steuergeheimnis zu. Gestützt auf diese Ausnahmeregel sind die Finanzämter im Einzel- fall berechtigt und verpflichtet, den Gewerbeämtern Mitteilung von Steuerrückständen zu machen. Auf dieser Basis kann das Gewer- beamt ein Gewerbeuntersagungs- verfahren gegen die betreffende Firma einleiten. Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn Steuer- rückstände entstanden sind, die mit der Ausübung des Gewerbes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gerade die Lohn- und Umsatzsteuer betreffen und für die Verhältnisse des Betriebes erheb- lich sind. Steuerrückstände unter 5.000 DM sind im Regelfall un- erheblich und rechtfertigen noch keine Mitteilung an das Gewer- beamt. Allerdings können auch ständig stockende und verspäte- te Zahlungseingänge selbst bei geringen Steuerrückständen zu der Annahme der „Unzuverlässigkeit“ führen. Diese liegt vor, wenn das Ver- halten des Steuerpflichtigen darauf schließen lässt, dass er nicht Wil- lens oder in der Lage ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die beharrliche Nicht- abgabe von Steuererklärungen und das hartnäckige Ignorieren von diesbezüglichen Erinnerungen der Finanzverwaltung gehören hierzu. Ein ganz besonderes Gewicht hat dabei die Nichtabgabe der Lohn- steueranmeldung und der Umsatz- steuervoranmeldung. Ein hoher Steuerrückstand führt dagegen nicht zur Mittei- lung an das Gewerbeamt, wenn es einen plausiblen Grund für die Nichtzahlung gibt, z.B. die Steu- ernacherhebung aufgrund einer Betriebsprüfung. Dies ist zwar keine „Notlage“, doch sind in ei- nem solchen Fall noch nicht au- tomatisch Sanktionen angezeigt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn z.B. mit dem Finanzamt eine ge- sonderte Steuertilgungsvereinba- rung getroffen wurde. Liegen aber Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit vor, ist das Finanzamt berechtigt, die Rück- nahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung des Gewerbetrie- bes beim zuständigen Gewerbe- amt anzuregen und darf hierzu die steuerlichen Verhältnisse des Steu- erschuldners offenbaren. Die Er- laubnisbehörde, das Gewerbeamt, hat zu prüfen, ob die mitgeteil- ten Pflichtverstöße und Steuer- rückstände derart schwer wiegen, dass dem Gewerbetreibenden seine Tätigkeit ganz oder teilweise ent- zogen werden muss. Hierbei muss dann der Schutz der Allgemein- heit gerade die Gewerbeuntersa- gung erforderlich machen. Die schützenswerte Allgemeinheit hat also Vorrang vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Auch wenn dann die Gewer- beuntersagung nicht Schlag auf Fall angeordnet wird, muss der Gewerbetreibende spätestens mit Zugang der Gewerbeuntersagungs- ankündigung handeln. D.h. rück- ständige Steuerschulden sind zu bezahlen, oder ein tragfähiges und realistisches Sanierungskonzept, abgestimmt mit dem Finanzamt, ist vorzulegen und die fälligen Steuererklärungen sind umgehend abzugeben. Ist dies geschehen, lässt sich regelmäßig der Erlaubnisversa- DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·März 2002 · Seite VII Die Pauschbeträge für Fahrt- kosten, Verpflegungsmehr- aufwendungen und Über- nachtungskosten sind durch das Gesetz zur Verrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer- Euroglättungsgesetz – StEuglG) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 umgestellt worden. Aufgrund der Währungsumstel- lung auf den Euro ergeben sich gemäß StEuglG ab 1. Januar 2002 geänderte Pauschbeträge für Fahrt- kosten, Verpflegungsmehraufwen- dungen und Übernachtungskosten. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar: Fahrtkosten (Lohnsteuerrichtlinie 38) Fahrzeug bis ab 31.12.2001 01.01.2002 pro km pro km Kraftwagen 0,58 DM 0,30 Euro Motorrad bzw. -roller 0,25 DM 0,13 Euro Moped/Mofa 0,15 DM 0,08 Euro Fahrrad 0,07 DM 0,05 Euro Verpflegungsmehraufwendungen (Art. 1 StEuglG, § 4 Absatz 5 Nr. 5 Einkommensteuergesetz) Dauer bis ab 31.12.2001 01.01.2002 je Kalendertag je Kalendertag 24 Stunden 46,00 DM 24,00 Euro mindestens 14 Stunden, weniger als 24 Stunden 20,00 DM 12,00 Euro mindestens 8 Stunden, weniger als 14 Stunden 10,00 DM 6,00 Euro Übernachtungskosten (Lohnsteuerrichtlinie 40 Absatz 1) Für Übernachtungskosten im Inland sind grundsätzlich die tat- sächlichen Aufwendungen anzu- setzen. Wird durch die Zahlungs- belege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nach- gewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststel- len, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungsko- sten ab 1. Januar 2002 um 4,50 EUR (bisher 9,00 DM) zu kürzen. Reisekosten-Pauschbeträge für Inlandsreisen gungsgrund gerade noch einmal abwenden. Das Gesamtbild des Be- troffenen muss hier aber auch die Gewähr dafür bieten, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. „ (jlp)

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