S&E Glossary
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite II Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Tel.: (02 21) 9 41 57 57 Fax: (02 21) 9 41 57 59 DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsrat Veränderungen im Verjährungs- recht zum 1. Januar 2002 1. Regelverjährung Die bisherige 30jährige allge- meine Verjährungsfrist wird auf 3 Jahre (zum Jahresende) verkürzt. 2. Verjährungsfristen In der bisherigen Rechtsgrund- lage gab es acht verschiedene Ver- jährungsfristen. Die kürzeste be- trug sechs Wochen, die längste 30 Jahre. Die Anzahl der Verjährungsfri- sten wurde nunmehr auf sechs unterschiedliche – wiederum von sechs Monaten bis 30 Jahre – re- duziert. 3. Verjährungsbeginn Die Verjährung begann in der bisherigen Rechtslage bei Entste- hen des Anspruchs und gegebe- nenfalls aunspruchsspezifischen Besonderheiten. In der zukünftigen Rechtsla- ge beginnt die Verjährung bei Entstehen des Anspruchs und Kenntnis (auch grob fahrlässige Unkenntnis) der wesentlichen Tat- sachen. 4. Verjährungsverlauf Die bisherige Rechtslage un- terschied zwischen Hemmung (Stillstand des Fristenlaufs bis zum Wegfall eines Hindernisses), Ab- laufhemmung (Nichteintritt der Verjährung bis zum Ablauf einer Frist nach dem Wegfall eines Hin- dernisses) und Unterbrechung (Neubeginn des Fristenlaufs). Die zukünftige Rechtslage kennt nur noch Hemmung und Ablaufhemmung (Ausnahme: An- erkenntnis und behördliche Voll- streckungshandlungen). Als neue Hemmungsgründe tre- ten hinzu: a) Das Schweben von Verhand- lungen b) Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und c) Anträge auf Prozeßkostenhilfe, einstweilige Verfügung und Arrest Eine vorläufige Übersicht zeigt die nachstehende Tabelle. Albrecht W. Omankowsky Rechtsanwalt Verjährungsfristen: Bisherige Rechtslage (Überblick) Frist Anspruch 30 Jahre Allgemeine Regelverjährung (§195) 5 Jahre Gewährleistung bei Bauwerken im Werkvertrag (§638 I 1) 4 Jahre Rückstände auf wiederkehrende Leistungen: Zinsen, Miete, Unterhalt (§197); Ansprü- che nach Verlust von Zinsscheinen o.ä. (§804); Unterhalt von Mutter und Vater an- läßlich der Geburt (§161 5I IV) 3 Jahre Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§852); Zugewinnausgleich (§1378 IV 1); Pflichtteil (§2332 I) 2 Jahre Zahlungsansprüche zum Beispiel der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Gastwirte, Ärzte, Rechtsanwälte und Notare (§196 I); Anspruch aus Inhaber-Schuldverschrei- bung nach deren Vorlage (§ 801 I 2) 1 Jahr Gewährleistung bei Grundstücken: Kauf- und Werkvertrag (§§477 I 1, 638 I 1) 6 Monate Regel-Gewährleistung beim Kauf-, Werk- und Reisevertrag (§§477 I 1; 638 I1, 651g II), (Aufwendungs-)Ersatzansprüche im Verhältnis Vermieter/Mieter, Verpächter/Pächter, Verleiher/Entleiher, Eigentümer/Nießbraucher, Verpfänder/Pfandgläubiger (§§558 I a.F., 591b, 606, 1057, 1226) 6 Wochen Mängelansprüche beim Viehkauf (§490 I 1) Verjährungsfristen: Zukünftige Rechtslage (Überblick) Frist Anspruch 30 Jahre Herausgabeansprüche aus Eigentum u.ä., familien- und erbrechtliche, rechtskräftig festgestellte und titulierte Ansprüche (§197); Gewährleistung beim Kaufvertrag bei Mangel an dinglichem Recht ( §438 I Nr. 1) 10 Jahre Ansprüche auf Rechte an einem Grundstück (§196) 5 Jahre Gewährleistung bei Bauwerken etc. im Kauf- und Werkvertrag ( §§438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2, hier auch für Planungsleistungen etc.) 3 Jahre Allgemeine Regelverjährung (§ 195; allerdings erst zum Jahresende); Regel-Gewähr- leistung beim Werkvertrag ( §634 a I Nr. 3) 2 Jahre Regelgewährleistung beim Kauf- und Reisevertrag (§§ 438 I Nr. 3, 651g II), Aufwen- dungsersatzanspruch beim Verbrauchsgüterkauf ( §479), Gewährleistung bei „Sach- werken“ im Werkvertrag (§ 634a I Nr.1) 6 Monate Aufwendungsersatzansprüche (s.o. § 548 I n.F.)
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=