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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite III DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung „Modernisierung“ des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 1. Am 01.01.2002 tritt die wohl seit Jahrzehnten umfangreich- ste Änderung des deutsches Zi- vilrechtes in Kraft. Die Verbrauchsgüterkaufricht- linie der europäischen Gemein- schaft muss bis zum Ablauf des 31.12.2001 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie sieht namentlich vor, dass Verbrau- cher bei Kaufverträgen neben Wandlung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bisher in 6 Mo- naten) verjähren. 2. Ebenfalls in deutsches Recht umzusetzen ist die Zahlungs- verzugsrichtlinie der Europäi- schen Gemeinschaft, die vor- sieht, dass der Verzugszins 7 Prozentpunkte über dem Zins- satz der Hauptrefinanzierungs- geschäfte der Europäischen Zentralbank liegt. 3. Umzusetzen sind auch meh- rere Artikel der E-Commerce Richtlinie der EG, die bei Ver- trägen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen werden, vorvertragliche Informations- pflichten und die Ausdehnung der Möglichkeiten für eine Un- terlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen vor- sehen. 4. Der deutsche Gesetzgeber nutzt diesen Anlass, um all- gemeines und besonderes Schuldrecht in erheblichem Maße umzubauen. Das Schuldrecht des Bürger- lichen Gesetzbuches ist auf den Gebieten des Verjährungs- rechts, des Allgemeinen Lei- stungsstörungsrechts, sowie des Kauf- und Werkvertrags- rechtes in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttre- ten des Bürgerlichen Gesetz- buches gut 100 Jahre stehen geblieben. Bei den nunmehrigen Neufas- sungen wird die Integration der Verbraucherschutzrechte in Arbeits- und Sozialrecht Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – tarifliche Arbeitszeit In Betrieben, in denen kei- ne flexible Arbeitszeitrege- lung über eine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.4 BRTV vereinbart wird, gilt seit 1. 01. 1996 eine gespaltene Jahresar- beitszeit (Winterarbeitszeit 37,5 Stunden, Sommerar- beitszeit 40 Stunden). Das sich daraus ergebende Arbeits- zeitvolumen für die einzelnen Kalendermonate des Jahres 2002 kann der als Anlage nebenstehen- den Übersicht entnommen werden. Diese Übersicht hat für die betriebliche Lohnabrechnung fol- gende Bedeutung: In Betrieben ohne Arbeitszeitflexibilisierung ist diese Übersicht der Abrechnung von Kurzarbeitergeld oder Winter- ausfallgeld und Mehraufwands- Wintergeld zu Grunde zu legen. In Betrieben mit Arbeitszeitfle- xibilisierung kann die Übersicht der Lohnabrechnung dann zu Übersicht: Tarifliche Arbeitszeit im Baugewerbe 2002 tarifliche Arbeitszeitver- teilung nach §3 Nr. 1.2 BRTV 1 Januar 23 AT 2 × 7,5 Std. = 172,5 Stunden Februar 20 AT × 7,5 Std. = 150 Stunden März 16 AT × 7,5 Std. + 5 AT × 8 Std. = 160 Stunden April 22 AT × 8 Std. = 176 Stunden Mai 23 AT × 8 Std. = 184 Stunden Juni 20 AT × 8 Std. = 160 Stunden Juli 23 AT × 8 Std. = 184 Stunden August 22 AT × 8 Std. = 176 Stunden September 21 AT × 8 Std. = 168 Stunden Oktober 19 AT × 8 Std. + 4 AT × 7,5 Std. = 182 Stunden November 21 AT × 7,5 Std. = 157,5 Stunden Dezember 22 AT × 7,5 Std. = 165 Stunden 2002 261 AT (einschl. Wochenfeiertage) 2.034,5 Stunden 1 Es wurde in der Zeit von der 1.–12. Kalenderwoche und von der 44. Kalenderwoche bis Jahresende die Winterarbeits- zeit (montags–freitags 7,5 Stunden) und in der Zeit von der 13.–43. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit (montags– freitags 8 Stunden) zugrunde gelegt. 2 Arbeitstage (Montag–Freitag) einschließlich Wochenfeiertage. das BGB vorgenommen; auch das Gesetz über die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen wird nunmehr in das Bürger- liche Gesetzbuch eingearbei- tet. 5. Entscheidende Bedeutung für die geschäftliche Praxis wer- den die Änderung der Verjäh- rungsfrist sowie die Umkehr der Beweislast bei Sach- und Rechtsmängeln haben, sowie die Neuregelung von Unmög- lichkeit, Unvermögen und Ver- zug. „ Albrecht W. Omankowsky Rechtsanwalt Grunde gelegt werden, wenn an Stelle des tarifvertraglich vorge- sehenen Monatslohnes (174 GTL im Sommer, 162 GTL im Winter) ein betrieblicher Monatslohn auf der Basis der tariflichen Arbeits- zeit gewährt wird (siehe ZDB-Leit- faden für die betriebliche Praxis zum Zuschuss-Wintergeld für Gut- habenstunden, www.dhbv.de – In- formationsforum – Mitglieder „Leitfäden“). „

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