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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite VI DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Wirtschaftstrends Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union – Einführung des Euro als alleiniges Zahlungsmittel – Auf Grund des 3. Euro-Ein- führungsgesetzes vom 16. 12. 1999 (BGBl. I, 2402) verliert die DM mit Ablauf des 31. 12. 2001 ihre Eigen- schaft als gesetzliches Zah- lungsmittel. Das Währungs- gesetz vom 20. 06. 1948 wird zu diesem Datum auf- gehoben. Damit ist der mit EU-Verordnung Nr. 974/98 vom 03. 05 1998 (ABL Nr. L 139) zum 01. 01. 1999 ein- geführte Euro mit der Un- tereinheit Cent alleiniges gesetzliches Zahlungsmit- tel. Aus diesem Grunde ist Folgendes zu beachten: Grundsatz der Vertragskontinuität In Artikel 3 der EU-Verordnung über die Einführung des Euro vom 17. 06. 1997 ist festgelegt, dass die Einführung des Euro keine Ver- änderung der Rechtsinstrumente herbeiführt. Das heißt, alle Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, die auf Geldbeträge in nationaler Währung Bezug neh- men, sind fortzuführen. Der Weg- fall der DM als Zahlungsmittel begründet keine Berufung auf ei- nen Wegfall der Geschäftsgrund- lage. Die DM als Zahlungsmittel ist mit der Aufhebung des Währungs- gesetzes vom 20. 06. 1948 zum 31. 12. 2001 nicht mehr existent, sodass Forderungen nur noch in Euro wirksam begründet und be- glichen werden können. Umrechnungskurs Die Umrechnung von DM in Euro erfolgt in der Weise, dass der DM-Betrag durch den festgeleg- ten Umrechnungsfaktor 1,95583 zu dividieren ist. Umrechnungen von Euro in DM erfolgen in der Weise, dass der Euro-Betrag mit dem Faktor 1,95583 zu multipli- zieren ist. Die inverse Kursberechnung (1 DM = 0,511292 Euro) ist unzu- lässig. Die zur Zahlung anstehenden Beträge sind nach der Umrechnung in Euro auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch auf- oder ab- zurunden. Ist die dritte Nachkom- mastelle eine 1, 2, 3 oder 4 ist abzurunden, bei 5, 6, 7, 8 oder 9 ist aufzurunden. Die Frage der Umrechnung und Rundung beim Übergang auf den Euro ist in der EU-Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Euro- päische Kommission hat jedoch in ihrer Stellungnahme zur Ein- führung des Euro und die Rundung von Währungsbeträgen darauf hin- gewiesen, dass die Umrechnungs- kurse bei Umrechnungen nicht gerundet werden dürfen. Sie geht davon aus, dass bei der Umrech- nung von Summen die Einzelpo- sten exakt umzurechnen sind und lediglich bei den zu zahlenden Summen eine kaufmännische Run- dung vorzunehmen ist. Der Arbeitsstab Wirtschafts- und Währungsunion im BMF weist in seinem 5. Bericht vom 20. 06. 2001 darauf hin, dass zur Vermei- dung von Rundungsdifferenzen bei der Umrechnung das größtmög- liche Maß an Genauigkeit anzu- wenden ist (vgl. auch 11. Erwä- gungsgrund der Euro-Verordnung). Dies gilt auch für Zwischenberech- nungen. Daraus ergibt sich, dass die Cent-genaue Rundung auf 2 Nach- kommastellen lediglich die maxi- mal zulässige Rundungs-Ungenau- igkeit darstellt und eine genauere Rundung auf 3 oder mehr Nach- kommastellen grundsätzlich ge- boten ist. Währungsumstellung bei neu beginnenden Vergabeverfahren Bei noch im Jahre 2001 be- ginnenden Vergabeverfahren hat die Vergabestelle im Einzelfall zu entscheiden, ob das Vergabever- fahren auf der Grundlage des Ver- gabehandbuchs Ausgabe 2000 oder des Vergabehandbuchs Aus- gabe 2001 erfolgt. Sie hat hierbei Folgendes zu beachten: a. In neu beginnenden Vergabe- verfahren kann noch bis zum 31. 12. 2001 das Vergabehand- buch Ausgabe 2000 (Wahlrecht zwischen der Währungseinheit Euro und DM) verwendet wer- den, wenn die zu vergeben- den Aufträge voraussichtlich noch im Haushaltsjahr 2001 zu Ausgaben führen. b. In Vergabeverfahren für Auf- träge deren Vergütung voraus- sichtlich im Jahre 2002 oder später zu zahlen ist, ist das Vergabehandbuch Ausgabe 2001 (Preisangaben aus- schließlich in Euro) anzuwen- den, das zum 15. 10. 2001 ein- geführt wurde. Sollten Bieter in diesen Vergabeverfahren bis zum 31. 12. 2001 gleichwohl Angebote mit Preisangaben in DM abgeben, sind vor der Wer- tung alle Preisangaben mit 5 Nachkommastellen in Euro um- zurechnen und das Angebot zu werten. Angebote die ab dem 01. 01. 2002 beim Auftragge- ber eingehen und Preisanga- ben in DM enthalten, sind von der Wertung auszuschließen. Währungsumstellung bei bereits begonnenen Vergabeverfahren In Vergabeverfahren die un- ter Verwendung des Vergabehand- buchs 2000 bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden und in denen der zu beauftragende Bieter ein Angebot in DM-Wäh- rung abgegeben hat, Vergütungen aber voraussichtlich nach dem 31. 12. 2001 erfolgen, ist mit dem Auftragsschreiben das in der An- lage befindliche Angebot zum Ab- schluss einer Abrechnungsverein- barung zu versenden. Verträge mit Preisan- gaben in DM-Währung Abgeschlossene Verträge mit Preisangaben in DM sind – so weit als möglich – vor dem 01. 01. 2002 abzurechnen. Ab dem 01. 01. 2002 haben die Auftragneh- mer die zu zahlenden Rechnungs- summen in Euro auszuweisen. Werden von Auftragnehmern trotz der Umstellung der Währung von DM auf Euro Rechnungen mit Rechnungssummen in DM-Wäh- rung aufgestellt, sind diese mit Hinweis auf die unzutreffende Währungsangabe zurückzuweisen. Im Interesse einer reibungs- losen Abrechnung der Leistungen ist der Abschluss einer Abrech- nungsvereinbarung zu empfehlen. Nach Abschluss einer solchen Abrechnungsvereinbarung werden alle Preisangaben sowie die auf diesem Vertrag aufbauenden Nach- träge mit der „Rechnungseinheit DM“ weitergeführt. Lediglich die Endsumme der jeweiligen Rech- nung ist in Euro umzurechnen und auf zwei Nachkommastellen kauf- männisch zu runden. Kommt eine Abrechnungsver- einbarung nicht zu Stande, ha- ben die Auftragnehmer ab dem 01. 01. 2002 alle Preisangaben in Euro auszuweisen. Bei Einheitspreisver- trägen sind in Rechnungen für jede Position bereits die Einheitspreise und Gesamtpreise in Euro auszu- drücken. Um Rundungs-Ungenau-

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