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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite VII igkeiten zu vermeiden, sind die Einzelpreise mit 5 Nachkomma- stellen von DM in Euro umzurech- nen. Lediglich der Gesamtbetrag und die zu zahlende Gesamtsumme sind auf 2 Nachkommastellen „kaufmännisch“ zu runden. Bei allen in Euro gestellten Rechnungen ist die zutreffende Umrechnung der DM-Währung in Euro-Währung gegebenenfalls bei allen Einzelpositionen zu prüfen. Bürgschaften Bürgschaften, die als Sicher- heitsleistung gegeben wurden behalten ihre Gültigkeit, auch wenn der Bürgschaftsbetrag in DM ausgedrückt ist. So weit eine Bürg- schaft mit einem in DM ausge- drückten Bürgschaftsbetrag in Anspruch genommen wird, ist eine Zahlung in Euro zu verlangen. Eine Änderung der Vertragsurkunde ist nicht erforderlich. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt zum 15. 10. 2001 in Kraft. Mit diesem Datum tritt der Erlass vom 29. 10. 1998 – Az.: B I 2 O 1080 – 110 außer Kraft. Wirtschaftstrends Die Einbeziehung ausländi- scher Betriebe in das Ur- laubskassenverfahren ist nach Auffassung des Euro- päischen Gerichtshofes grundsätzlich mit dem EU- Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hatte über mehrere Vorlagebeschlüsse des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu entscheiden, welchen Rechtsstrei- tigkeiten über die Einbeziehung mehrerer portugiesischer und ei- nes englischen Baubetriebes in das Urlaubskassenverfahren im Jahre 1997 zu Grunde lagen. Das Ar- beitsgericht Wiesbaden hatte die Verfahren im Jahre 1998 ausge- setzt und dem Europäischen Ge- richtshof die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes mit den Bestimmungen des EG-Vertrages übereinstimmen. Der Pressemitteilung des Eu- ropäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001kann folgender Leit- satz der Entscheidung vom glei- chen Tage entnommen werden: Ein Mitgliedsstaat kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unternehmen des Baugewerbes, das in einem anderen Mitglieds- staat ansässig ist und Arbeitneh- mer entsendet, der Anwendung einer Urlaubsregelung unterwer- fen, wenn diese den entsandten Arbeitnehmern Vorteile bringt. Damit hat der Europäische Gerichtshof grundsätzlich bestä- tigt, dass ausländische Baubetrie- be in das Urlaubskassenverfahren einbezogen werden können und zugleich die besondere Schutz- funktion, welche diesem Verfah- ren zur Sicherung der Urlaubsan- sprüche der Bauarbeiter zukommt, anerkannt. Allerdings wird das Ar- beitsgericht Wiesbaden nunmehr in dem Ausgangsverfahren ab- schließend insbesondere zu prü- DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht – Sozialkassen der Bauwirtschaft – Urlaubskassenverfahren: Aus- ländische Betriebe einbeziehen fen haben, ob die Urlaubskassen- regelung bei objektiver Betrach- tung den Schutz der entsandten Arbeitnehmer fördert und ob diese Regelung den betroffenen Arbeit- nehmern einen tatsächlichen Vor- teil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war auch die Frage, ob der besonde- re Betriebsbegriff in § 1 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ei- nen Verstoß gegen die Dienstlei- stungsfreiheit begründet. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung gelten alle von einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeit- geber (ohne Betriebssitz in Deutschland) nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer als Be- trieb (gesetzliche Fiktion). Mit dieser gesetzlichen Fiktion woll- te der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die inlän- dischen Kontrollbehörden bei ihrer Prüfung, ob die betroffenen Un- ternehmen überwiegend Baulei- stungen erbringen, tatsächlich und rechtlich auf inländische Sachver- halte beschränkt sind. Diese gesetzliche Fiktion hat zur Folge, dass bei Betrieben mit Betriebssitz im Ausland, die in Deutschland Bauleistungen erbrin- gen, nicht geprüft zu werden braucht, ob sie überwiegend Bau- leistungen erbringen. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass § 1 Abs. 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine gegen Artikel 59 des EG-Vertra- ges verstoßende Ungleichbehand- lung begründet, da keine im EG- Vertrag hierfür vorgesehene Rechtfertigung vorgetragen wor- den sei. Konsequenzen Nach erster Einschätzung er- geben sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes die folgenden Konsequenzen: 1. Das Bundesarbeitsministerium hat bereits angekündigt, ge- meinsam mit den drei Tarif- vertragsparteien des Bauge- werbes hinsichtlich des bean- standeten Betriebsbegriffes nach einer Lösung im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zu suchen, die sowohl den Belangen des europäischen Gemeinschaftsrechts als auch den Erfordernissen einer effek- tiven Kontrolle hinreichend Rechnung trägt. Diesbezügli- che Gespräche mit dem Bun- desarbeitsministerium werden in Kürze aufgenommen wer- den. 2. Die Entscheidungen des Ar- beitsgerichts Wiesbaden in den Ausgangsverfahren bleiben ab- zuwarten. Unabhängig von dem Ausgang dieser Verfahren wird die Urlaubs- und Lohn- ausgleichskasse die ausländi- schen Betriebe weiterhin zu dem Urlaubskassenbeitrag her- anziehen können. 3. So weit Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gegen ausländische Betriebe im Hinblick auf das Verfahren vor dem Europäischen Ge- richtshof ausgesetzt worden sind, werden diese jetzt wie- der aufgenommen werden kön- nen. Insgesamt ist die ULAK somit in ihrer Rechtsposition gegenüber den ausländischen Betrieben – auch nach eigener Einschätzung – durch das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes gestärkt wor- den.
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