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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite II Ein Auftraggeber wollte an einem bestehenden Haus ei- nen unterkellerten Anbau errichten. Er beauftragte ei- nen Architekten mit der Bauplanung und der Bauauf- sicht und den Auftragneh- mer als Bauunternehmer – unter Vereinbarung der VOB – mit der Errichtung des An- baus. Der Auftragnehmer führte die Ar- beiten aus. Hierbei unterließ er es, eine Außenwandabdichtung vorzunehmen und eine Ringdrai- nage zu verlegen. Einige Jahre später (mehr als zwei) gab es in dem Anbau ei- nen größeren Wassereinbruch. Der Bauherr ließ die erforder- lichen Sanierungsarbeiten durch eine andere Firma ausführen, ohne den alten Auftragnehmer vorher zu informieren und ihm eine Frist zu Nachbesserung zu setzen. Nach Fertigstellung der Sanie- rungsarbeiten fordert der Auftrag- geber von Auftragnehmer und Architekten den Ersatz seiner Nachbesserungskosten. 1. Ansprüche gegen den Bauunternehmer Gegen den Bauunternehmer hat der Auftraggeber keinen An- spruch auf Ersatz seiner Mängel- beseitigungskosten aus § 13 Nr. 7 VOB/B. a) Er hat es fehlerhaft unter- lassen, Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2/VOB zur Mängel- beseitigung innerhalb einer an- gemessenen Frist aufzufordern. Eine Fristsetzung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Auf- tragnehmer seine Gewährlei- stungspflicht überhaupt nicht oder das Vorhandensein eines Mangels entschieden bestreitet und bereits eindeutig klar macht, dass er die Mängelbeseitigung nicht vorneh- men wird. b) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Bauherr hat eine neue Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm eine Äußerung des alten Auftragneh- mers zur Gewährleistungspflicht oder zum Vorhandensein des Man- gels vorgelegen hätte. Im vorliegenden Fall fehlt es überhaupt an einer Äußerung des Auftraggebers vor der Ersatzvor- nahme eines anderen Unterneh- mers. Daraus folgt, dass der Bauherr gegen den ursprünglichen Auftrag- nehmer keinerlei Ansprüche durch- setzen kann. 2. Ansprüche gegen den Architekten Jedoch kann der Auftraggeber von dem Architeken gemäß §635 BGB Schadensersatz verlangen. a) Der Architekt hat ganz of- fensichtlich seine Pflicht zur ord- nungsgemäßen Bauüberwachung verletzt. Dies stellt einen Mangel der Architektenleistung dar. Insbesondere bei Isolierungs- arbeiten muss sich ein Architekt durch häufige Kontrollen verge- wissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird. Im konkreten Fall hatte der Architekt die Isolierungsarbeiten erst überprüfen lassen, als das Erdreich schon wieder angeschüt- tet worden war. Eine derartige Prüfung genügt nicht, denn die Gefahr, dass Feuchtigkeit ein- dringt, ist gerade im Bereich des Mauerwerkes, das in der Erde liegt, besonders groß. b) Eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung und Ableh- nungsandrohung ist bei Aufsichts- fehlern eines Architekten entbehr- lich, da eine Vernachlässigung der Bauaufsicht nicht mehr nachge- bessert werden kann! c) Der Architekt kann sich auch nicht auf Verjährung berufen. Nach der ständigen Rechts- sprechung des Bundesgerichtsho- fes obliegt dem umfassend beauf- tragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftragge- berrechte gegenüber dem Bauun- ternehmer, sondern auch und zu- nächst die objektive Klärung der Mängelursache und zwar selbst dann, wenn zu dieser eigene Pla- nungs- oder Aufsichtsfehler ge- hören. Im konkreten Fall hat der Ar- chitekt infolge seines Versäum- nisses verhindert, dass der Bau- herr Gewährleistungs- und Scha- densersatzanspruch wegen der unzureichenden Baubewachung vor Eintritt der kurzen Verjährung machen konnte. Eine solche Vertragsverletzung durch Unterlassung begründet jedoch ebenso wie eine falsche Beratung eine Schadensersatzan- spruch dahingehend, dass die Ver- jährung der gegen den Architek- ten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Zusammenfassung Beim VOB-Vertrag ist die An- spruchsgrundlage für den Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungs- kosten der § 13 Nr. 7 VOB/B. Obwohl Nr. 7 nicht ausdrück- lich auf eine vorherige Fristset- zung abstellt, ergibt sich doch aus der Redewendung „außerdem“, dass Schadensersatz nur verlangt werden kann, wenn ein Nachbes- serungs- oder Minderungsanspruch nach Nr. 5 oder Nr. 6 bestanden hat und der Unternehmer die Män- gel trotz eines konkreten Nach- besserungsverlangens unter Set- zung einer angemessenen Frist nicht beseitigt hat – oder trotz Nachbesserung ein Schaden ver- blieben ist. DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Aufforderung zur Mängelbesei- tigung ist zwingend erforderlich Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Tel.: (02 21) 9 41 57 57 Fax: (02 21) 9 41 57 59

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