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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·September 2001 · Seite III Praxishinweis Das Nachbesserungsverlangen sollte aus Gründen des Beweises einer ordnungsgemäßen Mängel- beseitigungsaufforderung unbe- dingt schriftlich erfolgen. Eine Ablehnungsandrohung ist – an- ders als bei den §§ 326 un 635 BGB nicht erforderlich. Das Nachbesserungsverlangen mit Fristsetzung ist wie eine Frist- setzung mit Ablehnungsandrohung nur ausnahmsweise entbehrlich. Die Fristsetzung soll dem Unter- nehmer eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eröffnen. „ A. W. Omankowsky, Rechtsanwalt DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Am 05. Juli 2001 ist das Ge- setz über die Vergabe öf- fentlicher Bauaufträge im Land Sachsen-Anhalt – Ver- gabegesetz – in Kraft getre- ten. Das Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge und Dienstleistungs- aufträge i. S. d. § 99 GWB, die durch das Land Sachsen-Anhalt vergeben und von Betrieben i. S. d. Baubetriebe-Verordnung ausge- führt werden. Es findet auch An- wendung auf Aufträge, die ver- geben werden von kommunalen Auftraggebern bzw. sonstigen der Aufsicht des Landes Sachsen-An- halt unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffent- licher Hand befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB sind (vgl. § 1). § 2 des Vergabegesetzes be- schreibt die bei der Vergabe öf- fentlicher Aufträge einzuhalten- den Grundsätze. Gemäß § 2 Abs. 1 sind auf das Vergabeverfahren für Aufträge i. S. d. Gesetzes die Regeln der VOB anzuwenden. Aufträge i. S. die- ses Gesetzes dürfen nur an fach- kundige, leistungsfähige und zu- verlässige Unternehmen vergeben werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dies sind Unternehmen, die die Gewähr für eine sorgfältige Angebotser- arbeitung und vertragsgemäße Ausführung des Auftrages bieten, über die notwendigen technischen und personellen Mittel zur fach- und fristgerechten Auftragsausfüh- rung verfügen und die entspre- chende Fachkenntnis für die Vor- bereitung und Ausführung der jeweiligen Leistungen aufweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3). § 2 Abs. 3 enthält eine Ver- pflichtung der Vergabestellen, bei einer erheblichen Abweichung zum nächsthöheren Angebot die Kal- kulation des billigeren Angebotes zu überprü- fen. Im Rahmen dieser Überprü- fung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bie- ter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Vergabestelle sie vom weiteren Verfahrenverfahren aus- schließen. § 3 regelt die Verpflichtung zur Abgabe einer Tariftreueerklärung. Aufträge i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes dürfen demnach nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebots- abgabe verpflichten, ihre Beschäf- tigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarif- vertragsparteien geltenden Ent- gelttarifen zu bezahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen. § 3 Abs. 2 erstreckt die Verpflichtung zur Abgabe der Tariftreueerklärung auch auf sol- che Aufträge, die von Auftragge- bern i. S. v. § 1 Abs. 2 vergeben werden, mit Ausnahme des Tief- baus. § 3 Abs. 3 ermächtigt Auftrag- geber i. S. v. § 1 Abs. 2, auch bei Aufträgen im Bereich des Tief- baus eine Tariftreueerklärung zu verlangen. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 handelt es sich hierbei aber nicht um eine gesetzliche Ver- pflichtung zur Forderung einer Ta- riftreueerklärung. Gem. § 3 Abs. 4 sind öffent- liche Aufträge i. S. dieses Geset- zes grundsätzlich durch den Auf- tragnehmer im eigenen Betrieb auszuführen. Die Übertragung an Nachunternehmen bedarf der vor- herigen Zustimmung des öffent- lichen Auftraggebers. § 3 Abs. 4 Satz 3 überträgt die Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen durch die Nach- unternehmen auf den Auftragneh- mer. § 4 schreibt vor, dass ein An- gebot von der Wertung auszu- schließen ist, wenn der Bieter geforderte Unterlagen nicht bei- bringt. Hierzu zählen Nachweise der zuständigen Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger und Sozialkassen über die vollständi- ge Entrichtung von Steuern und Beiträgen sowie ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentral- register und schlussendlich die Ta- riftreueerklärung nach § 3. § 5 ermächtigt den öffentli- chen Auftraggeber, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevorausset- zungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Ent- geltabrechnungen des Auftragneh- mers und des Nachunternehmens und die Unterlagen über die Ab- führung von Steuern und Beiträ- gen gem. § 4 Abs. 1 sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmen abgeschlosse- nen Werkverträge nehmen. § 5 Abs. 2 verpflichtet den Auftragnehmer, spätestens zu Beginn der Ausführung des Bau- auftrages dem öffentlichen Auf- traggeber eine Aufstellung über die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten unter Angabe der Namen und Geburts- daten vorzulegen. Diese Aufstel- lung ist während der Auftragsaus- führung zu aktualisieren. § 6 regelt die Sanktionsmög- lichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes. Dem- nach ist der Auftragnehmer zur Sicherung der Einhaltung der Ver- pflichtungen gem. §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 und 3 zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1. v. H., bei mehreren Verstößen bis zu 10. v. H. des Auftragswertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe ent- fällt, wenn wegen des zu Grunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- Aufhebung des Rabattgesetzes Mit Wirkung vom 25. Juli 2001 wurden das Rabattge- setz und die Zugabeverord- nung ersatzlos aufgehoben. Noch schneller als ursprünglich vorgesehen ist nunmehr im Bun- desgesetzblatt Jahrg. 2001, Teil I Nr. 37 vom 24. Juli 2001 das Gesetz zur Aufhebung des Rabatt- gesetzes und zur Anpassung an- derer Rechtsvorschriften sowie das Gesetz zur Aufhebung der Zuga- beverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften ver- kündet worden. Die Gesetze sind jeweils am Tage nach der Verkün- dung, also am 25. Juli 2001 in Kraft getreten. Die Nur-Lese-Version der Aus- gabe des Bundesgesetzblattes Teil I vom 24. Juli 2001 finden Sie im Internet unter der folgenden Adresse: www.bgbl.de Rechtsberatung Vergabegesetz Sachsen-Anhalt am 5. Juli 2001 in Kraft getreten

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