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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite IV oder ordnungswidrigkeitenrecht- liche Maßnahmen ergriffen wor- den sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Sofern sich nach der Erteilung eines öffentlichen Auftrages i. S. d. Gesetzes herausstellt, dass der Auftragnehmer oder seine Nach- unternehmen gegen die in §§ 3, 4 sowie 5 Abs. 2 und 3 enthalte- nen Anforderungen und Verpflich- tungen grob fahrlässig oder mehr- fach verstoßen, berechtigt dies Schadensberechnung bei Verurteilung wegen Betru- ges im Zusammenhang mit rechtswidrigen Preisabspra- chen-Urteil des BGH vom 11.07.2001 (Az: 1 StR 576/ 00) Der Bundesgerichtshof hat in ei- ner Presseerklärung vom 17. Juli 2001 über ein Urteil des 1. Straf- senates vom 11. Juli 2001 berich- tet. Demnach umfasst der Betrugs- schaden bei wettbewerbswidrigen Absprachen die absprachebeding- ten Preisaufschläge. Dabei kann ein Mindestschaden in Höhe der gegebenenfalls vereinbarten Schmiergelder und Abstandszah- lungen angenommen werden. Ob die fraglichen Preise hierbei den kaum feststellbaren Wertvorstel- lungen des Marktes entsprechen, sei dagegen unerheblich. Der BGH verwarf die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 30.05.2000. Nach dessen Feststellungen war der Angeklagte 1989/90 als Vertreter des Bauunternehmens Heilit & Wo- erner AG anlässlich der Vergabe von Aufträgen der Flughafen Mün- chen GmbH, die sich zu 100 % in öffentlicher Hand befindet, an rechtwidrigen Preisabsprachen beteiligt. Er hatte, um zu höhe- ren Preisen große Bauaufträge zu erhalten, mit Vertretern anderer Bauunternehmen verabredet, dass sein Unternehmen „herausgestellt“ werde und das niedrigste Ange- bot einreichen solle, während die anderen höhere „Schutzangebo- te“ abgeben sollten. Als Ausgleich wurden an die nicht zum Zuge gekommenen Unternehmen „Ab- standszahlungen“ entrichtet. Diese Zahlungen und Zuschläge in Mil- lionenhöhe wurden verdeckt in die Angebote „hineingerechnet“. In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass bereits die bloße An- gebotsabgabe – vor dem Hinter- DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Rechtswidrige Preisabsprachen grund des gesetzlichen Verbotes von Preisabsprachen in § 1 GWB – die stillschweigende Erklärung enthalte, dass dieses Angebot ohne eine Absprache zustandege- kommen sei. Dies gelte nicht nur – wie bereits mehrfach entschie- den – bei einer förmlichen öffent- lichen Ausschreibung, sondern auch bei einer freihändigen Ver- gabe durch öffentliche oder pri- vate Auftraggeber. Auch hier hätte der Auftraggeber anderenfalls mehrere Unternehmer zur Ange- botsabgabe aufgefordert. Daher sei das Landgericht zu Recht von ei- ner stillschweigenden Täuschung der Auftraggeberin ausgegangen. Der vom Angeklagten vertre- tenen Ansicht, die vereinbarten Preise seien nicht überhöht und ein Schaden auf Seiten der Flug- hafen München GmbH ohne die Einholung eines Gutachtens nicht feststellbar, folgte der BGH nicht. Der Senat musste sich dabei, so Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 5. Juni 2001, dass nur noch bis zum 31. Dezember 2001 der Vorsteu- erabzug aus Rechnungen, in denen neben dem Bruttobe- trag nur der Steuerbetrag vermerkt ist, vorgenommen werden kann. Das BMF reagierte mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2001 – IV Arbeits- und Sozialrecht Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Entgeltausweis B 7 - S 7280 - 18/01 – auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juli 2000 (V R 55/99). Darin hatte der BFH entschieden, dass eine Rechnung nicht zum Vor- steuerabzug berechtigt, wenn das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) nicht ausgewiesen ist. Das BMF-Schreiben regelt, dass das Urteil des BFH allgemeinver- bindlich anzuwenden ist. Danach ist der leistende Unternehmer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Verlangen des Leistungsempfän- gers verpflichtet, Rechnungen aus- zustellen, die den Bruttobetrag, das Entgelt und die Umsatzsteu- er ausweisen. Es wird ferner klar- gestellt, dass hinsichtlich des Entgeltausweises und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug die Vereinfachungsregelung gemäß Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 Um- satzsteuerrichtlinie (UStR) bis zum 31.12.2001 gilt. Diese hat zum Inhalt, dass ein Vorsteuerabzug auch vorgenommen werden kann, wenn neben dem Bruttobetrag (Angabe des Entgeltes zuzüglich Umsatzsteuer) noch der Steuer- betrag vermerkt ist. Ab 1.1.2002 ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn die Rechnungen den Bruttobetrag, das Entgelt und die Umsatzsteuer ausweisen. „ den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertra- ges aus wichtigem Grunde. § 6 Abs. 3 ermächtigt den Auftraggeber, Unternehmen, die nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen haben, für die Dauer von bis zu 3 Jahren von der öf- fentlichen Auftragsvergabe aus- zuschließen. Es ist darüber hinaus vorge- sehen, in einem Runderlass Grund- sätze zum Ausschluss unangemes- sen niedriger und hoher Angebote bei der Vergabe öffentlicher Auf- träge zu regeln. Hierbei wird im Wesentlichen vorgeschrieben wer- den, dass bei einer Abweichung von 10. v. H. und mehr zum nächsthöheren Angebot die Ver- gabestelle gehalten ist, sich mit der Kalkulation des billigsten An- gebotes auseinanderzusetzen. Dem Bieter soll dabei aufgegeben wer- den, die ordnungsgemäße Kalku- lation seines Angebotes schlüs- sig nachzuweisen. Zwar scheidet ein automati- scher Ausschluss dieses Angebo- tes aus. Allerdings ist ein Ange- bot dann auszuschließen, wenn der Bieter dem Aufklärungsverlan- gen des Auftraggebers nicht nach- kommt. „ die Presseerklärung weiter, mit juristischen Lehrmeinungen aus- einander setzen, die bei der Scha- dendsberechnung eine Ermittlung des Wertes der erbrachten Leistun- gen für erforderlich halten, was in der Praxis zu nahezu unüber- windlichen Schwierigkeiten füh- ren würde. Hier stellt der BGH nunmehr klar, dass bei wettbewerbswidri- gen Absprachen der Betrugscha- den die absprachebedingten Preis- aufschläge umfasse. Dabei kön- ne ein Mindestschaden in Höhe der ggf. vereinbarten Schmiergel- der und Abstandszahlungen an- genommen werden. Ob die frag- lichen Preise dabei den kaum fest- stellbaren Wertvorstellungen des Marktes entsprächen sei dagegen unerheblich. Insofern geht der BGH also von den bisherigen (strengeren) Anforderungen an den Nachweis des Betrugsschadens ab. „

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