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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·September 2001 · Seite V Arbeitszeitausgleich inner- halb von zwei Wochen Urteil des Bundesarbeitsge- richts – 4 AZR 538/99 – vom 24. Januar 2001 Besteht in einem Betrieb eine Re- gelung über einen Arbeitszeitaus- gleich innerhalb von zwei Wochen gemäß § 3 Ziffer 1.3 BRTV und fällt ein Feiertag auf einen Tag, der nach dieser betrieblichen Ver- einbarung arbeitsfrei gewesen wäre, so hat der Arbeitnehmer für diesen Tag keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Mit einer Entscheidung vom 24. Januar 2001 hat das Bundes- arbeitsgericht klargestellt, dass eine betriebliche Vereinbarung, wonach an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit durch Ver- längerung der Arbeitszeit an an- deren Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen wird, auch dann wirksam ist, wenn auf Grund dieser Regelung ein gesetzlicher Wochenfeiertag mit einem turnusmäßig freien Arbeits- tag zusammenfällt. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer kein An- spruch auf Feiertagsvergütung zu. Leitsätze aus dem Urteil 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verdienst für die Arbeits- zeit nur dann zu zahlen, wenn diese „infolge eines gesetzli- chen Feiertages“ ausfällt und der Feiertag die alleinige Ur- sache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer ohne Feiertagsruhe nicht gearbeitet hätte. 2. Wird ein Arbeitnehmer nach einem im Voraus bestimmten Arbeitsplan an einem be- stimmten Wochentag von der Arbeit freigestellt, so ist sei- ne Arbeitszeit an einem Wo- chenfeiertag, der nach dem Ar- beitsplan arbeitsfrei ist, nicht DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitausgleich infolge eines Feiertages aus- gefallen. 3. Betriebsvereinbarungen kön- nen, müssen aber die gesetz- lichen Wochenfeiertage nicht bei der Festlegung der freien Tage von vornherein ausspa- ren. Genauso wenig müssen sie eine Regelung vorsehen, nach welcher für eine auf ei- nen Wochenfeiertag fallende Freizeit ein zusätzlicher Frei- zeitausgleich an einem ande- ren Tag zu gewähren ist. Praktische Auswirkungen Bei der Einführung einer Re- gelung im Betrieb über einen Ar- beitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen gemäß § 3 Ziff. 1.3 BRTV brauchen Feiertage bei der abweichenden Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit nicht ausgenommen zu werden. Für die Frage, ob der Arbeit- nehmer bei einer im Betrieb gel- tenden abweichenden Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an einem Feiertag zu entlohnen ist, kommt es darauf an, ob die Arbeit an diesem Tag allein auf Grund des gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist. Wäre der Tag auf Grund der betriebli- chen Arbeitszeitregelung ohnehin arbeitsfrei gewesen, hat der Ar- beitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung zudem deutlich gemacht, dass bei einer abweichenden Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit auch der Samstag ein- bezogen werden kann, weil auch der Samstag ein Werktag ist. Das gilt unabhängig davon, ob an ihm üblicherweise gearbeitet wird oder nicht. Stundenlöhne im Vergleich 2. Neue Bundesländer Bundesland Stundenlohn Lohnaus- gleichs periode 1999/2000 (in DM) Stundenlohn Lohnaus- gleichs periode 2000/2001 (in DM) Veränderung (in v.H.) 1. Alte Bundesländer Bundesland Stundenlohn Lohnaus- gleichs periode 1999/2000 (in DM) Stundenlohn Lohnaus- gleichs periode 2000/2001 (in DM) Veränderung (in v.H.) Der durchschnittliche Stundenlohn erhöhte sich in der Lohnaus- gleichsperiode 2000/2001 gegen- über der Lohnausgleichsperiode 1999/2000 in den alten Bundes- ländern um 1,06 Prozent auf 26,30 DM und um 1,12 Prozent auf 19,16 DM in den neuen Bundesländern. Aus der Auswertung der bei der ULAK eingegangenen Erstattungs- anträge für die beiden letzten Lohnausgleichszeiträume ergibt sich, dass sich die durchschnitt- lichen Stundenlöhne in den ein- zelnen Bundesländern wie folgt entwickelt haben: Schleswig-Holstein 26,32 26,72 1,53 Bremen 26,96 27,28 1,19 Hamburg 28,17 28,11 -0,22 Niedersachsen 26,04 26,29 0,95 Nordrhein-Westfalen 26,32 26,55 0,86 Rheinland-Pfalz 25,72 25,96 0,95 Hessen 25,78 26,03 0,98 Baden-Württemberg 25,48 25,79 1,21 Bayern 26,07 26,42 1,33 Saarland 25,16 25,52 1,44 Durchschnitt 26,02 26,30 1,06 Brandenburg 19,08 19,17 0,47 Mecklenburg-Vorp. 19,04 19,24 1,06 Thüringen 19,14 19,46 1,65 Sachsen-Anhalt 19,11 19,33 1,14 Sachsen 18,64 18,86 1,15 Durchschnitt 18,95 19,16 1,12
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