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Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 20 Es schreibt für Sie: Dieter Pietsch öbuv Sachverständiger für das Holz- und Bautenschutz- gewerbe Heisterweg 12 22869 Schenefeld email: hdpietsch@gmx.de Der versierte Holz- und Bautenschützer zeichnet sich dadurch aus, dass er natürlich im DHBV orga- nisiert ist. Doch das allein genügt nicht. Er muss die dort gebotenen Möglich- keiten der Fort- und Wei- terbildung nicht nur nut- zen, sondern auch umset- zen. Das fachliche Wissen muss zum Beispiel einher- gehen mit der Kenntnis der Vertragsbedingungen. Blind unterschriebene Bauverträge sind Zah- lungsklippen. Gern kürzen Auftraggeber Rech- nungen. Erst auf Nachfrage er- fährt man lapidar: 5% Sicher- heitseinbehalt gemäß VOB. Wenn dies nicht vereinbart wur- de, ist dieser Abzug nicht ge- rechtfertigt. Die VOB Teil B ist eindeutig. DIN 1961 Allgemeine Vertragsbedingun- gen VOB Teil B §17 Sicherheitsleistung 1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts ande- res ergibt. (2)Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausfüh- rung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustel- len. Ohnehin ist es bei Kleinaufträ- gen bis DM 30.000,00 oder 50.000,00 unüblich, Sicherheits- leistung zu vereinbaren. Die Grenze muss jeder Betrieb auf Grund seiner Größe, Struktur und Kundschaft für sich selbst fest- legen. Die Vertragsverhandlun- gen müssen also beinhalten, dass Aufträge unter dieser Größe ohne Sicherheitsleistung abge- wickelt werden und die Zahlung zu 100% der nachgewiesenen Leistungen zu erfolgen hat. Sollte die Vereinbarung ei- ner Sicherheitsleistung nicht zu umgehen sein, so behält sich der Auftraggeber im Vertrag ei- nen Sicherheitseinbehalt von etwa 5 Prozent der Schlussrech- nungssumme für die Zeit der Gewährleistungsfrist vor. Die Höhe des Einbehalts ist nicht vorgebeben. Sie kann frei ver- handelt werden und beispiels- weise auch 3 Prozent betragen. Auf jeden Fall ist der Auf- tragnehmer gemäß §17 VOB/B berechtigt, den Bareinbehalt durch eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft oder – was praktisch von geringerer Bedeutung ist – durch Hinter- legung von Geld abzulösen. Immer ist der Auftraggeber ver- pflichtet, den Bareinbehalt auf ein Sperrkonto bei einem mit dem Auftragnehmer vereinbar- ten Geldinstitut einzuzahlen. 5. Wird Sicherheit durch Hin- terlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu ver- einbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen kön- nen. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Viele Auftraggeber betrachten den Sicherheitseinbehalt jedoch als ihre alleinige Angelegenheit und meinen, damit nach Belie- ben herumwirtschaften zu kön- nen. Sie planen diesen Betrag für andere Belange ein und täu- schen infolgedessen Reklama- tionen vor, um die fällige Aus- zahlung des Sicherheitsbetrages zu verzögern oder gar zu ver- weigern. Daher hat der Auftrag- nehmer das Recht, dem Auftrag- geber eine angemessene Nach- frist zur Einzahlung des Sicher- heitseinbehaltes auf das Sperr- konto zu setzen. 6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen ein- behalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die ver- einbarte Sicherheitsumme erreicht ist. Den jeweils ein- behaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzu- teilen und binnen 18 Werk- tagen nach dieser Mitlung auf Sperrkonto bei dem ver- einbarten Geldinstitut ein- zuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragneh- mer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benach- richtigt. Nr. 5 gilt entspre- chend. Zahlt der Auftraggeber den Be- trag nicht fristgemäß ein, hat er sein Recht auf Sicherheits- leistung insgesamt verloren. Er muss jetzt nicht nur den Bar- einbehalt an den Auftragneh- mer auszahlen, sondern kann als Ersatz auch keine anderweiti- ge Sicherheit verlangen. (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragneh- mer hierfür eine angemes- sene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch die- se verstreichen, so kann der Auftragnehmer die soforti- ge Auszahlung des einbehal- tenen Betrages verlangen und braucht dann keine Si- cherheit mehr zu leisten. Die VOB ist in ihrer Gesamtheit ausgewogen. Sie benachteiligt weder Auftraggeber noch Auf- tragnehmer. Gerade deshalb ist die durchgängige Kenntnis der Allgemeinen Vertragsbedingun- gen der DIN 1961, wie sie im Teil B der VOB dargelegt sind, von größter Bedeutung zur Absicherung von Bauforderun- gen. Nur eigene Unkenntnis kann dieses Gleichgewicht stö- ren. „ DIE FACHBEREICHE Bauten- und Gewässerschutz Auftraggeber muss Einbehalt auf Sperrkonto hinterlegen

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