S&E Glossary
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite IV – abweichend von § 187 Abs.1 BGB – mit, da die Skontofrist nach dem Wortlaut der vereinbarten Klausel mit dem Tage des Zugan- ges der Rechnung beginnen soll- te. Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber jedoch erst 9 Tage nach Erhalt der Rechnung die Abschlagszahlungen erbracht. Folglich hat der Auftraggeber die Abschlagzahlungen nicht im Umfang ihrer Berechtigung voll- ständig ausgeglichen und war daher nicht zum Skontoabzug berechtigt. Exkurs: Bei BGB-Verträgen ist der Auftrag- geber auch bei Abschlagzahlungen zum Skontoabzug berechtigt. Anders ist es, wenn dem Ver- trag die VOB zu Grunde gelegt wurde. In diesem Fall folgt aus §16 Nr. 5 VOB/B, dass der Skontoab- zug erst bei Schlusszahlung vor- zunehmen ist. Bei Schlusszahlung ist der Auftraggeber dann aber auch zum Skontoabzug für alle pünkt- lich geleisteten Abschlagszahlun- gen berechtigt. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Tel.: (02 21) 9 41 57 57 Fax: (02 21) 9 41 57 59 DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 bis 17.00 Uhr ZVK und kein Ende... Gewährleistungsfrist Eine Firma hatte den Auftrag er- halten, die Außenfassade eines Mehrfamilienhauses umfassend zu renovieren, zu grundieren und zu streichen. Nach drei Jahren treten Män- gel an der Fassade auf. Die Firma fragt an, ob die Gewährleistungs- ansprüche des Auftraggebers zwi- schenzeitlich verjährt sind. Antwort: Arbeiten bei Bauwerken unterlie- gen, sofern dies vereinbart wur- de, der 2-jährigen, ansonsten der 5-jährigen Gewährleistungsfrist des BGB. Im vorliegenden Fall war zwi- schen den Parteien nicht die VOB/ B vereinbart worden und folglich auch keine kürzere Verjährungs- frist. Da es sich bei dem Anstrich nicht nur um eine Verschönerung des Hauses gehandelt hat, son- dern um eine die Substanz des Hauses schützende und erhaltende Renovierung, ist in diesem Fall von einer 5-jährigen Gewährleistungs- frist auszugehen, mit der Folge, dass sich der Auftraggeber auf die Gewährleistungsfrist berufen kann. Exkurs: Gewährleistungsfrist an einem Grundstück Während die Gewährleistungsfrist für Bauwerke, wie ausgeführt, je nach Vereinbarung zwei oder fünf Jahre beträgt, besteht für Arbei- ten „an einem Grundstück“ ledig- lich eine 1-jährige Gewährleistungs- frist. Dies betrifft beispielsweise die Gartengestaltung, Erdarbeiten, aber auch die Verlegung eines Verbund- steinpflasters, einschließlich seines Unterbaus. Wirksamer Skonto- auszug nur bei vollständiger Zahlung Im vorliegenden Fall erbrachte eine Firma für einen Bauträger Sanierungsarbeiten. In den im Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen der Fir- ma heißt es: „Zahlung innerhalb 8 Tagen – 2% Skonto. Zahlung innerhalb 30 Tagen – Nettokasse. Die Zahlungs- bedingungen gelten für Abschlags- zahlungen sowie die Schlussrech- nung. Die Skontofrist beginnt mit dem Tage, an dem die Rechnung zugeht.“ Der Bauträger zog von den Abschlagsrechnungen der Firma insgesamt gut 1.000,– DM als Skonto ab. Die Firma hält die Abzüge für nicht berechtigt und verlangt voll- ständige Zahlung als Restwerk- lohn. Für eine fristgerechte Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlungshandlung des Auftragge- bers an und nicht auf den Zeit- punkt des Zahlungseinganges bei dem Auftragnehmer. Bei den erfolgten Zahlungen auf die Abschlagsrechnung hat- te jedoch der Auftraggeber die ver- einbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten. Danach war die Zahlung inner- halb von 8 Tagen zu leisten. Der Tag des Rechnungseinganges zählt Die für dieses Ausgabe an- gekündigte Besprechung ei- ner neuen höchsrichterli- chen Entscheidung über die Beitragspflicht der ZVK des Baugewerbes kann aus re- daktionellen Gründen erst in einer späteren Ausgabe er- folgen. Bei Gewähr- leistungsfristen den Kalender im Auge behalten...
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=