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DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Neue Auslösungssätze seit 1. Juni 2001 Die Auslösungssätze erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juni 2001 um 0,93 v.H. Die Auslösungsta- rifverträge sind von der Industrie- gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt zum 31. Mai 2001 gekündigt wor- den. Aufgrund der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 25. März 1987 über die jährliche An- passung der Auslösungssätze im Baugewerbe sind die Auslösungs- sätze jeweils mit 50-prozentiger Gewichtung gemäß der prozentua- len Veränderung der vom Stati- stischen Bundesamt herausgege- benen Indices für die Übernach- tung und für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren anzupassen. Die Preise für Übernachtung (Be- herbergungsdienstleistungen) haben sich um 1,37 v.H. erhöht, diejenigen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren haben sich um 0,48 v.H. erhöht. Daraus ergibt sich bei jeweils 50-prozen- tiger Gewichtung ein Anpassungs- satz von 0,93 v.H. Ab 1. Juni 2001 ergeben sich daraus die in der Tabelle angegebenen Auslösungs- sätze. Die unter a), c) und d) ge- nannten Auslösungssätze gelten auch in den neuen Bundesländern. Angestellte, die vor dem 1. März 1998 eingestellt wurden und de- ren Eingruppierung in die Grup- pe TH erfolgte, nach Wegfall der Gehaltsgruppe aber in die Grup- pe T5 im 7. Berufsjahr eingrup- piert sind, haben Anspruch auf die Auslösung in Höhe von 75,60 DM. Alle vorstehend genannten Aus- lösungssätze sind mit dem Haupt- verband der Deutschen Bauindu- strie und der Industriegewerk- schaft Bauen-Agrar-Umwelt abgestimmt. Neue Auslösungssätze Bei Auswärtsbeschäftigung Über 7 Bis 7 Kalendertage Kalendertage a) gewerbliche Arbeitnehmer Hamburg 63,00 DM 75,60 DM Übriges Bundesgebiet 62,70 DM 75,30 DM b) gewerbliche Arbeitnehmer Feuerungsbau (alte Bundesländer) 78,20 DM c) Angestellte Der Gehaltsgruppen T 1 bis T 5, K 1 bis K 5 67,00 DM Der Gehaltsgruppen T 6, T 7, K 6 und K 7 sowie für Angestellte in der Berufsgruppe T 5 im 7. Berufsjahr, die aus der früheren Gehaltsgruppe TH umgruppiert sind 75,60 DM d) Poliere 67,00 DM Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung Beitragszuschuss für privat kranken- versicherte Beschäftigte Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversiche- rungsunternehmen versi- chert sind, haben unter den weiteren Voraussetzungen des § 257 SGB V einen An- spruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihren Krankenversicherungsbei- trägen. Dieser Zuschuss ist in der Höhe zu zahlen, die sich aus der Mul- tiplikation des hälftigen durch- schnittlichen allgemeinen Bei- tragssatzes der gesetzlichen Kran- kenkassen des Vorjahres mit der Beitragsbemessungsgrundlage ergibt. Zum 1. Januar 2000 hat das Bundesministerium für Ge- sundheit den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für den Rechtskreis West auf 13,5 v.H. und für den Rechtskreis Ost auf 13,8 v. H. festgelegt. Die monatliche Beitragsbemes- sungsgrenze der gesetzlichen Kran- kenversicherung beträgt im Jahr 2001 sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer 6.525,00 DM. Der Höchstbeitrags- zuschuss beträgt danach im Ka- lenderjahr 2001 – In den alten Bundesländern einschließlich Berlin (6,75 v. H. × 6.525,00 DM =) 440,44 DM – In den neuen Bundesländern (6,9 v.H. × 6.525,00 DM =) 450,23 DM Nochmals begrenzt ist der Beitragszuschuss auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Kran- kenversicherung aufwendet. 13. Monatseinkommen für Angestellte und Vergütung nach freier Vereinbarung Gemäß §2 Abs. 1 des Tarif- vertrages über die Gewäh- rung eines 13. Monatsein- kommens für die Angestell- ten des Baugewerbes wird das 13. Monatseinkommen mit einem Prozentsatz des „Tarifgehalts“ der Ange- stellten bemessen. Für Angestellte, die höheren Ge- haltsgruppen angehören, sieht der entsprechende Gehaltstarifvertrag den Zusatz „im Übrigen freie Ver- einbarung“ vor. Damit wird die weitere Entwicklung des Gehalts den Arbeitsvertragsparteien an- hand gegeben. Vor den Arbeits- gerichten wurde immer wieder darüber gestritten, ob das „Tarif- gehalt“ im Sinne des Tarifvertra- ges über das 13. Monatseinkom- men lediglich das höchste im Ta- rifvertrag bezifferte Gehalt oder aber das „frei vereinbarte“ Gehalt sein soll. Die Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft haben hierzu stets den Standpunkt vertreten, dass das „Tarifgehalt“ im Sinne des Tarifvertrages über das 13. Mo- natseinkommen maximal das von den Tarifvertragsparteien verein- barte und bezifferte Gehalt sein könne. Bei „frei vereinbarten“ Ge- hältern handele es sich dagegen gerade nicht um ein „Tarifgehalt“. Diese Auffassung hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 24. Januar 2001 be- stätigt. Wird also das 13. Monats- einkommen bei einem Angestell- ten, der ein „frei vereinbartes“ Ge- halt erhält, nicht ausdrücklich in den Arbeitsvertrag mit einbezo- gen, so richtet sich die Höhe des 13. Monatseinkommens nach der maximal im Gehaltstarifvertrag bezifferten Höhe, und zwar un- abhängig davon, ob der Arbeit- nehmer tatsächlich ein höheres Gehalt bezieht. DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite VI

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