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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Fra- ge befasst, ob Zeiten für Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit zu vergüten sind (5 AZR 122/99 Urteil vom 11. Oktober 2000). Dem Urteil lag folgender Sachver- halt zugrunde: Der klagende Arbeitnehmer ist nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, „die vorgeschrieben Arbeits- und Schutzkleidung“ zu tragen. Die- se Schutzkleidung wird vom Klä- ger vor der Arbeit in einem da- für vorgesehenen Umkleideraum angezogen, nach Arbeitsende wechselt er die Kleidung nebst Waschen und Duschen wieder aus. Der Kläger verlangt für die Zei- ten der Umkleidevorgänge und Körperreinigung Überstundenver- gütung. Vom BAG sind unter anderem folgende Leitsätze hierzu aufge- stellt worden: – Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts an- deres vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Ar- beitnehmers, für die der Arbeit- geber nach § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte. – Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistun- gen nach § 612 Abs. 1 BGB handeln, diese sind regelmä- ßig aber nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Das BAG hat entschieden, dass das Waschen und Umkleiden nicht als Teil der „versprochenen Dienste“ bewertet werden kann und daher keine vergütungspflichtige Haupt- leistungspflicht des Klägers nach § 611 BGB darstelle. Vielmehr han- dele es sich dabei um notwendi- ge Vor- und Nachbereitungshand- lungen, die von der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu un- terscheiden seien. Im vorliegen- den Fall sei weder eine anders lau- tende vertragliche Vereinbarung vorhanden, noch enthalte die Ar- beitsordnung der Beklagten eine entsprechende Vergütungsregelung. Das BAG ist der Ansicht, ein An- spruch auf Vergütung der Wasch- und Umkleidezeiten ergebe sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Zwar stelle das Umkleiden und Waschen des Klägers Arbeit im Sin- ne von § 612 BGB dar, da diese Tätigkeiten der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienten. Die Fremdnützigkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger ar- beitsvertraglich und arbeitsschutz- rechtlich verpflichtet sei, während seiner Arbeit genau vorgeschrie- bene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebes anzulegen, sie nach Tätigkeitsen- de dort zurückzulas- sen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer gründlichen Körperreinigung zu unterziehen. Dennoch fehle es an der weiteren Vor- aussetzung des § 612 Abs. 1 BGB, denn das Umkleiden und Waschen sei den Um- ständen nach nicht nur gegen eine Ver- gütung zu erwarten: Zum einen fehle es dazu an einer tarifver- traglichen Regelung, nach der die notwen- digen Umkleide- und Waschzeiten als vergü- tungspflichtige Arbeits- zeit einzustufen seien. Zum anderen bestehe auch keine entsprechende Verkehrssitte, da betrieblich notwendige Umkleide- und Waschzeiten regelmäßig nicht vergütet würden, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart sei. Die Entscheidung des BAG hat zur Folge, dass den Betriebs- beziehungsweise Tarifpartnern sowie den Arbeitsvertragsparteien weiterhin eine Entschei- dung darüber obliegt, ob sie die in der Praxis unterschied- lich gehandhabten Zeiten für Umklei- den und Waschen als vergütungs- rechtliche Arbeits- zeit bewerten möchten. DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit Verzugszinsen auf den Bruttolohn Der Große Senat des Bun- desarbeitsgerichts hat ent- schieden, dass dem Arbeit- nehmer, der mit Erfolg eine Entgeltforderung gegen sei- ne Arbeitgeber gerichtlich geltend macht, die gesetz- lichen Verzugszinsen auf den sogenannten Bruttobe- trag und nicht etwa nur auf den auszuzahlenden Netto- betrag zustehen. In dem entschiedenen Fall ver- langte der Kläger von seinem Ar- beitgeber unter Fristsetzung die Zahlung restlicher Arbeitsvergü- tung. Das Landesarbeitsgericht hatte ihm die Bruttovergütung nebst 4 Prozent Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu- gesprochen. In der Revisionsin- stanz ging es dann nur noch um die Frage, ob der Kläger die Zin- sen auch auf dem ihm zuerkann- ten Bruttobetrag verlangen konn- te. Der Große Senat des BAG hat dies mit folgenden Erwägungen bejaht: Nach der Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB sei die Zins- pflicht der eingeklagten Forderung allein vom Vorliegen einer Geld- schuld und vom Verzug des Schuld- ners abhängig. Zwar habe der Ar- beitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Ar- beitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbei- trages abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfasse aber nicht nur die Nettovergütung, sondern die Bruttovergütung un- abhängig davon, ob diese an das Finanzamt bzw. an die sozialver- sicherungsrechtliche Einzugsstelle abzuführen sei. Der Arbeitgeber gerate deshalb mit dem Gesamt- betrag des Lohnes in Verzug. Zu- dem sehe § 288 BGB einen pau- schalierten Schadenersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Zinsschaden entstanden sei, ist demgegenüber unerheblich. Die Pauschalierung betreffe die gesamte Forderung. Dem Schuld- ner – hier also dem Arbeitgeber – solle durch die Vorenthaltung der Zahlung kein Anreiz zur Ge- winnung eines Zinsvorteils ent- stehen. Daher seien die Zinsen auf den Bruttobetrag zu leisten. Für die Praxis bedeutet dies, dass zu- künftig die Arbeitsgerichte flä- chendeckend Zinsen auf den Brut- tobetrag zuerkennen werden. Wird also der Arbeitgeber zu einer Zah- lung verurteilt, und wird dabei auch ein Zinsanspruch ausgeur- teilt, so sind die Zinsen auf den Bruttobetrag und nicht nur auf den ohne Steuern und Sozialversiche- rungsabgaben geminderten Betrag zu zahlen. Waschen und Umkleiden – Bestandteil der regulären Arbeitszeit? DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite VII
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