S&E Glossary
DHBV Intern – Informationen nur für DHBV Mitglieder – DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite VIII Vorsteuerabzug bei Reisekosten Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsfrist Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. November 2000 wird der Vorsteuerabzug für dienstlich veranlasste Über- nachtungs- und Verpfle- gungskosten grundsätzlich wieder zugelassen. Im Rahmen des Steuerentlastungs- gesetzes 1999/2000/2002 wurde der Vorsteuerabzug für bestimm- te Reisekosten ausgeschlossen. Dazu gehörten u. a. Übernach- tungs- und Verpflegungskosten, die durch eine dienstlich veran- lasste Reise des Unternehmers bzw. dessen Personal entstanden (vgl. § 15 Absatz 1 a Nr. 2 UStG). Diese Festlegung hat der BFH mit seinem Urteil vom 23. Novem- ber 2000 als für nicht vereinbar mit dem Umsatzsteuerrecht der EU und damit für unzulässig erklärt. Der Unternehmer ist wieder zum Vorsteuerabzug aus Übernach- tungs- und Verpflegungskosten berechtigt, wenn auf der Rech- nung die Umsatzsteuer gesondert aufgeführt und sein Name als Lei- stungsempfänger ausgewiesen ist. Bei Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV (bis 200 DM) kann auf den Ausweis des Unternehmers verzichtet werden, ohne den Vorsteuerabzug zu ge- fährden. Übernachtungs- und Verpfle- gungskosten, die einem Arbeit- nehmer anlässlich einer unterneh- merisch bedingten Auswärtstätig- keit entstanden sind und vom Arbeitgeber in voller Höhe erstat- tet wurden, ermöglichen nach dem neuen BFH-Urteil den Vorsteuer- abzug, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesonder- tem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind. Nach Meinung der Finanzver- waltung hat das BFH-Urteil vom 23. November 2000 keine Bedeu- tung für die übrigen in § 15 Ab- satz 1 a UStG genannten Tatbe- stände. Dazu zählen: – Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals, – Umzugskosten aus Anlass eines Wohnungswechsels, – Reisekostenpauschbeträge. Aufgrund des neuen BFH-Urteils ist den Unternehmern zu raten, ge- gen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug aus Übernach- tungs- und Verpflegungskosten nach § 15 Absatz 1 a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 2 der 6. EU- Richtlinie Einspruch einzulegen. Zur weiteren Behandlung der Einsprü- che finden Sie in der Anlage das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2001. Die Verordnung über die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld und die Frist für den Bezug von Kurzarbeitergeld in be- triebsorganisatorisch eigen- ständigen Einheiten (Struk- turkurzarbeitergeld) ist ver- längert worden. Die Bezugsfrist für Kurzarbeiter- geld beträgt damit bis zum 31. März 2003 24 Monate. Unter Be- zugnahme auf unser Rundschrei- ben teilen wir Ihnen mit, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurz- arbeitergeld vom 7. März 2001 die Fristen für den Bezug des Kurz- arbeitergelds nach § 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III – Arbeitsförderung wie folgt neu geregelt hat: – Die gesetzlich auf sechs Mo- nate begrenzte Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbei- tergeld wird bei Arbeitneh- mern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, auf 15 Monate verlängert. – Die gesetzliche Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigen- ständigen Einheit wird bei Ar- beitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2003 entstanden ist, von 12 auf 24 Monate verlängert. Die Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung vom 4. November 1997 außer Kraft. Mit der Verordnung wurde dem Vorschlag der Bundes- anstalt für Arbeit, die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld nach §§ 169, 170 SGB III (konjunkturel- les Kurzarbeitergeld) auf 18 zu verlängern, nicht entsprochen.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=