S&E Glossary

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite II Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Tel.: (02 21) 9 41 57 57 Fax: (02 21) 9 41 57 59 DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Umwandlung einer Personen- gesellschaft in eine GmbH – Warnung vor Musterverträgen – Letzte Meldung: ZVK unterliegt vor Bundesarbeitsgericht – ZVK und ein Ende? – Im Rahmen der Rechtsbera- tung stellte ein Mitglieds- betrieb des DHBV folgende Frage: „Wir haben ins Auge gefasst, unsere Personenfirma in eine GmbH umzuwandeln. Um unnö- tig hohe Anwaltskosten, Notarko- sten und Steuerberaterkosten zu sparen, möchten wir möglichst gut auf die bevorstehenden Verträge vorbereitet sein. Gibt es eventuell einen „klas- sischen“ Gesellschaftsvertrag, den man nur noch auf die eigenen Bedürfnisse abstimmen muss? Können Sie uns gegebenenfalls einen Musterentwurf zuschicken?“ Antwort: Im Hinblick auf die von Ih- nen in Betracht gezogene Grün- dung einer GmbH können wir nur davon abraten, einen Musterver- trag zu verwenden. Die individu- ellen Konstellationen machen es praktisch unmöglich, ein Muster zu entwickeln, das allen Gegeben- heiten Rechnung trägt. Ein Ver- tragsmuster hat in der Regel den Nachteil, dass es den Blick auf die Besonderheiten verstellt, viele Punkte schematisch regelt und andere, durchaus sehr wichtige Punkte nur unzureichend abhan- delt, oder gar nicht vorsieht. Bei der Gestaltung und Aus- arbeitung des Vertrages muss ver- sucht werden, mögliche zukünf- tige Streitfälle aufzudecken und interessengerechte Regelungen zu finden. Dies bedeutet unbedingte Sorgfalt und ernsthaftes Zuende- denken der Alterantiven. Insbesondere entstehen die häufigsten Streitfälle dadurch, dass Musterverträge ohne Hilfe von Rechtsanwälten, das heißt, ohne die entsprechende Sachkenntnis, abgeändert werden. Unseres Erachtens empfiehlt es sich eher, im Vorfeld Kosten für eine gute Beratungsleistung auf- zubringen, um spätere Streitfäl- le und daraus entstehende erheb- lich höhere Kosten zu vermeiden. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Omankowsky, Köln) Durch Urteil vom 15. 11. 2000 hat das Bundesar- beitsgericht die Revision der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gegen ein Urteil des Landesarbeitsge- richtes Berlin – über das hier bereits in einer der vor- hergehenden Ausgaben be- richtet wurde – zurückge- wiesen. Damit liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung zur Schwammsanierung vor. Da- nach sind Hausschwammbekämp- fungsarbeiten in und am Mauer- werk nicht als baugewerbliche Tätigkeiten anzusehen und damit keine Bautrocknungsarbeiten. Firmen, die ihren betrieblichen Schwerpunkt in diesem Bereich haben, sind daher der ZVK nicht zur Auskunftserteilung verpflich- tet. Mehr zu den Einzelheiten die- ser Entscheidung in der nächsten Ausgabe von „S&E“. Urlaubsanspruch bei Krankheit Ein Mitgliedsbetrieb des DHBV wollte wissen, ob er einem Arbeitnehmer, der über ein Jahr lang krank war, den vollen Urlaubsan- spruch gewähren muss. Antwort: Der Urlaubsanspruch ist unab- hängig von der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Ar- beitnehmers. Er entsteht deshalb auch dann, wenn der Arbeitneh- mer ein Jahr lang aus Krankheits- gründen nicht arbeiten kann. Auch in diesem Fall hat der Arbeitneh- mer den vollen Urlaubsanspruch. Gemäß dem Bundesurlaubsge- setz kann dieser Urlaubsanspruch bis zum 31. 3. des Folgejahres übertragen werden.

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