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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite III Sozialversicherungsrechtliche Beitragssätze im Jahr 2001 West Ost Rentenversicherung 19,1 19,1 Krankenversicherung (Durchschnittswert) 13,5 13,8 Pflegeversicherung 1,7 1,7 Arbeitslosenversicherung 6,5 6,5 Gesamt 40,8 41,1 Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Jahre 2001 Rentenversicherung/ West 104.400 jährlich Arbeitslosenversicherung 8.700 monatlich Ost 87.600 jährlich 7.300 monatlich Krankenversicherung/ einheitlich 78.300 jährlich Pflegeversicherung Ab diesem Jahr ist mit ei- ner im wesentlichen ein- heitlichen Verwaltungspra- xis der Handwerkskammern und Regierungspräsidien in Vollzug der Handwerksord- nung zu rechnen. Grund hierfür sind die jüngsten Beschlüsse des „Bund-Län- der-Ausschusses Hand- werksrecht“ zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000. Im Hin- blick auf mehrere Entschei- dungen des Bundesverfas- sungsgerichts soll erreicht werden, dass bei der Aner- kennung von Ausnahmefäl- len im Rahmen des § 8 der Handwerksordnung (HwO) in allen Ländern ein mög- lichst einheitlicher und möglichst großzügiger Voll- zug der Handwerksordnung gewährleistet und Existenz- gründungen erleichtert wer- den. 1. Erleichterte Eintragung in die Handwerksrolle: Den Handwerkskammern ist es zukünftig untersagt, allein auf- grund der zum Zweck der Meister- prüfung und zur Berufsausbildung erlassenen Verordnungen und fach- lichen Vorschriften ohne Heran- ziehung weiterer Umstände eine Entscheidung über Abgrenzungs- fragen zwischen Handwerk und Nicht-Handwerk und das Vorlie- gen von Vorbehaltsbereichen zu treffen. Ist also eine bestimmte handwerkliche Tätigkeit Inhalt ei- ner Meisterprüfungsverordnung, so kann hieraus allein künftig noch nicht geschlossen werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die allein durch Meisterbetriebe durch- geführt werden dürfen. Des wei- teren wird die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass nur solche Tätigkeiten zum Vorbehalts- bereich eines Meisterbetriebes ge- hören, die den Kernbereich des Handwerks prägen. Hierzu zählen nicht Tätigkeiten, die keine qua- lifizierten Kenntnisse und Fertig- keiten erfordern, in kurzer Zeit erlernbar sind oder solche Tätig- keiten, die auch von handwerks- ähnlichen Gewerben aus der An- lage B der Handwerksordnung ausgeübt werden. Solche Tätig- keiten sind künftig ausdrücklich auch ohne Meisterprüfung durch- führbar. 2. Einheitliches Verfahren bei Ausnahmebewilligung: Die jetzigen Beschlüsse des Ausschusses sollen eine bundes- einheitliche Ausnahmebewilli- gungspraxis gewährleisten. Wie bisher bleibt es dabei, dass für eine Ausnahmebewilligung der Nachweis der Kenntnisse und Fer- tigkeiten im Einzelfall zu führen ist. Allerdings werden Ausnah- mebewilligungen künftig großzü- giger erteilt. Hierfür hat der Aus- schuss eine Reihe von Umständen genannt, die künftig ohne wei- tere Einzelfallprüfung zu einer Ausnahmebewilligung führen sol- len. Hierzu zählen: – Eine Prüfung, die in wesent- lichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A der Handwerksordnung über- einstimmt. – Bestandene Fortbildungsprü- fungen, deren Niveau in etwa einer entsprechenden Meisterprüfung entspricht. – Einschlägige Hochschul- bzw. Fachhochschulab- schlüsse bzw. gleichwertige deutsche Prüfungen, ohne dass es einschlägiger prakti- scher Tätigkeit oder der Ab- schlussprüfung bzw. Gesel- lenprüfung in einem ent- sprechend anerkannten Aus- bildungsberuf bedarf. – Inhaber einer Abschlussprü- fung an deutschen staatli- chen oder staatlich aner- kannten Technikerschulen/ Fachschulen sowie Inhaber entsprechender Prüfungen erhalten in der Regel eben- falls eine Ausnahmebewilli- gung. – Bei Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit infolge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder Umstrukturierung hand- werklicher Betriebe (Out- sourcing) ist ein Ausnahme- fall anzunehmen, wenn der Antragsteller mehrere Jahre in dem Bereich beschäftigt war und aus Mangel an ver- gleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine ad- äquate Stelle findet. – Künftig ist auch bei unzu- mutbaren langen Wartezei- ten für Kurse zur Vorberei- tung auf die Meisterprüfung ein Ausnahmefall anzuneh- men. Unzumutbar ist in der Regel eine Wartezeit von 2 Jahren. Ein Ausnahmefall ist weiter dann anzuneh- men, wenn die Wartezeit für die Ablegung der Meister- prüfung zwei Jahre beträgt. DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Vereinheitlichung des Vollzugs der Handwerksordnung
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