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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite IV DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Sozialversicherungspflicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Aus gegebenem Anlass wei- sen wir noch einmal darauf hin, dass für die Prüfung der Frage, ob die Geringfügig- keitsgrenze von 630,– DM überschritten ist, neben dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt auch Lei- stungen zu berücksichtigen sind, die dem Arbeitnehmer auf Grund allgemeinver- bindlicher Tarifverträge oder betrieblicher Übung zuste- hen. Auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, wel- ches am 1. April 1999 in Kraft getreten ist, liegt ein geringfü- giges Beschäftigungsverhältnis nur dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stun- den beträgt und das regelmäßi- ge Arbeitsentgelt im Monat 630,– DM nicht überschreitet. Gemäß den Weisungen der Sozialversiche- rungsträger für die versicherungs- rechtliche Behandlung von gering- fügigen Beschäftigungsverhältnis- sen ist bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 630,– DM übersteigt, von dem regelmäßi- gen Arbeitsentgelt auszugehen. Einmalige Einnahmen, deren Ge- währung mit hinreichender Sicher- heit, zum Beispiel auf Grund bei- derseitiger Tarifbindung, eines allgemeinverbindlichen Tarifvertra- ges, betrieblicher Übung oder ein- zelvertraglicher Abrede, minde- stens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichti- gen. Einmalzahlungen Danach müssen sowohl das Urlaubsentgelt als auch das zu- sätzliche Urlaubsgeld und eine unter Umständen tarif- oder in- dividualvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlung bei der Fest- legung des monatlichen Arbeits- entgelts dergestalt berücksichtigt werden, dass ein Zwölftel der Ein- malzahlungen zu dem monatlichen Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten hinzugerechnet wird (§ 18 b Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Bei der Festlegung des monatli- chen Arbeitsentgelts für einen geringfügig Beschäftigten sind daher die Einmalzahlungen, die dieser Arbeitnehmer erhält, für den Zeitraum zu ermitteln, in dem der Arbeitnehmer in dem Baubetrieb tätig wird. In einem zweiten Schritt sind diese Einmalzahlun- gen durch die Anzahl der Kalen- dermonate pro Kalenderjahr zu teilen und dem monatlichen Ar- beitsentgelt hinzuzurechnen. Der so ermittelte Betrag darf 630,– DM nicht übersteigen (vergleiche die abgebildeteten Beispielsrech- nungen). Urlaubsgeld Da auch dem nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages Ur- laubsentgelt und zusätzliches Ur- laubsgeld zustehen, sind diese bei der Berechnung zu berücksichti- gen. Bei einem tarifvertraglichen Urlaub von 30 Arbeitstagen ist bei ganzjähriger Beschäftigung davon auszugehen, dass der Arbeitneh- mer für 6 Wochen (= 30 Arbeits- tage) Urlaubsentgelt und zusätz- liches Urlaubsgeld erhält. Folglich ist das regelmäßige Arbeitsent- gelt nur für 10,5 Monate (12 Mo- nate ./. 6 Wochen) zu berechnen, da in dem angenommenen 6-Wo- chen-Urlaub des regelmäßige Ar- beitsentgelt als Urlaubsentgelt gezahlt wird. 13. Monatseinkommen Ebenso ist ein möglicher An- spruch des geringfügig Beschäf- tigten auf ein 13. Monatsein- kommen, Weihnachtsgeld oder sonstige Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Ein tariflicher An- spruch geringfügig Beschäftigter auf ein 13. Monatseinkommen wird im Baugewerbe in der Regel nicht bestehen, da dies beiderseitige Tarifbindung voraussetzt, welche bei geringfügig beschäftigten Ar- beitnehmern wohl die Ausnahme sein dürfte. Ein Anspruch kann aber auf Grund betrieblicher Übung (vorbehaltlose Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren), Gesamtzusage oder einzelvertrag- licher Abrede bestehen. In die- sen Fällen muss diese Leistung auf die Kalendermonate umgerechnet werden, die der geringfügig be- schäftigte Arbeitnehmer in dem entsprechenden Kalenderjahr be- schäftigt war. Vermögenswirksame Leistungen Bei der Berechnung der Gering- fügigkeitsgrenze sind ebenso Zah- lungen zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer als vermögenswirk- same Leistungen erhält. Auf Grund des allgemeinverbindlichen Tarif- vertrages über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen im Baugewerbe haben auch ge- ringfügig beschäftigte Arbeitneh- mer Anspruch auf die Gewährung von vermögenswirksamen Leistun- gen. Dieser Anspruch in Höhe von 0,25 DM je geleistete Arbeitsstun- de besteht aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,03 DM je geleistete Arbeitsstunde aus seinem Arbeitslohn (Eigenlei- stung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirk- sam anlegen lässt. Folglich sind vermögenswirksame Leistungen nur dann bei der Prüfung der Ge- ringfügigkeitsgrenze zu berück- 630 DM Gesetz Beispiel 1 (kein 13. Monatseinkommen) Ein ganzjährig geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 625,00 DM*. Ein Anspruch auf ein Weihnachtsgeld oder eine ähnliche Jahressonderzahlung steht ihm nicht zu: Laufendes Arbeitsentgelt: 10,5 × 625,00 DM = 6.562,50 DM Urlaubsentgelt/ zusätzliches Urlaubsgeld: 10,5 × 625,00 DM × 14,82 v. H. = 972,56 DM = 7.535,06 DM geteilt durch 12 Monate = 627,92 DM * Die Mindestlohngrenze ist bei einer monatlichen Arbeitszeit von nicht mehr als (625,00 DM : 18,50 DM =) 33 Stunden beachtet.
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