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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite V 630 DM Gesetz Beispiel 2 (mit 13. Monatseinkommen) Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet ganzjährig 32 Stunden im Monat und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 600,00 DM*. Im Dezember erhält er ein einzelvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld von 300,00 DM. Laufendes Arbeitsentgelt: 10,5 × 600,00 DM = 6.300,00 DM Urlaubsentgelt/ zusätzliches Urlaubsgeld: 10,5 × 600,00 DM × 14,82 v. H. = 933,66 DM Weihnachtsgeld Einmalzahlung im Dezember = 300,00 DM = 7.533,66 DM geteilt durch 12 Monate = 627,81 DM * Die Mindestlohngrenze ist beachtet: (600,00 DM : 32 Std. = 18,75 DM Stundenlohn) sichtigen, wenn der Arbeitnehmer solche in Anspruch nimmt. ZVK-Regelung Wir weisen darauf hin, dass der auch für geringfügig Beschäftig- te an die Zusatzversorgungskas- se des Baugewerbes abzuführen- de ZVK-Beitrag nicht unter das für die Geringfügigkeitsgrenze maß- gebliche Arbeitsentgelt fällt. Der AOK-Bundesverband hat auf An- frage bestätigt, dass der pauschal zu versteuernde ZVK-Beitrag so- zialversicherungsrechtlich unbe- rücksichtigt bleiben kann. Auch bei einem (freiwilligen) Verzicht des Arbeitnehmers auf das Urlaubsentgelt oder eine Jahres- sonderzahlung sind die Einmalzah- lungen bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze zu berück- sichtigen. Da nach der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts der mögliche Anspruch der Sozi- alversicherungsträger unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts entsteht (Entste- hungsprinzip), ist dieser zu be- rücksichtigen. Es kommt folglich nur darauf an, ob der Arbeitneh- mer einen solchen Anspruch hat, nicht darauf, ob dieser auch er- füllt wird. Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze Aus den beigefügten Berech- nungsbeispielen kann entnommen werden, wie sich die Zahlung ei- nes 13. Monatseinkommens und/ oder der Urlaubsvergütung auf die Geringfügigkeitsgrenze auswirkt und wie ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Gewäh- rung von Einmalzahlungen vermie- den werden kann. DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Zusatzversorgung im Baugewerbe – Einführung einer tariflichen Zusatzrente – Die Vereinbarung über die Einführung einer Tariflichen Zusatzrente soll wie vorge- sehen mit Wirkung vom 1. April 2001 tarifvertrag- lich umgesetzt werden. Am 10. Januar 2001 fand ein Spitzengespräch der Ta- rifvertragsparteien zur Um- setzung der Vereinbarung vom 19. April 2000 über die Einführung einer Tariflichen Zusatzrente statt, mit fol- genden Ergebnissen: Übereinstimmung möglich 1. Die Tarifvertragsparteien gehen aufgrund der derzei- tigen Erkenntnisse über das Gesetzgebungsvorhaben ei- nes „Altersvermögensgeset- zes“ davon aus, dass sich ihre Vorstellungen über die Einführung einer Tariflichen Zusatzrente mit den Vorstel- lungen des Gesetzgebers zur Rentenreform in Überein- stimmung bringen lassen. Insbesondere sollen die Beiträge für Altersvorsorge- leistungen, welche an so genannte Unterstützungs- kassen gezahlt werden, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ge- zahlt werden können. Es wird daher dabei bleiben, dass der vorgesehene Arbeit- geberbeitrag von 60 DM mo- natlich in den alten Bundes- ländern bzw. von 20 DM in den neuen Bundesländern an den neuen Versicherungs- zweig der ZVK (Verein „Tarif- liche Altersversorgung e. V.“ = TAV-BAU) bzw. an Unter- stützungskassen der priva- ten Versicherungswirtschaft ohne Sozialaufwand gezahlt werden kann. Das Altersvermögensgesetz, mit welchem u. a. das Ge- setz über die betriebliche Altersversorgung geändert werden soll, soll bereits am 26. Januar 2001 vom Deut- schen Bundestag und am 16. Februar 2001 vom Bun- desrat verabschiedet und anschließend im Bundes- gesetzblatt veröffentlicht werden. Die Vertreter der Arbeitgeberseite haben in dem Spitzengespräch erklärt, der Tarifvertrag über die Ein- führung einer Tariflichen Zusatzrente könne erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn das Gesetzgebungsver- fahren abgeschlossen ist. Ziel ist ein Tarifver- tragsentwurf 2. Die Gespräche über die Aus- gestaltung des Tarifvertrages werden – parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren – mit dem Ziel fortgesetzt, einen abstimmungsreifen Tarifvertragsentwurf, welcher den uns angeschlossenen Mitgliedsverbänden mit der Bitte um Stellungnahme in dem für die Annahme oder Ablehnung von Tarifverträ- gen in der ZDB-Satzung vorgesehenen Verfahren zu- geleitet werden soll, späte- stens in der 6. Kalender- woche fertig zu stellen. Die Erklärungsfrist zu diesem Tarifvertragsentwurf wird dann voraussichtlich Anfang März 2001 auslaufen.

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