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DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite V Arbeits- und Sozialrecht Einführung einer tariflichen Zusatzrente im Baugewerbe Aus der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über die Einführung einer tarif- lichen Zusatzrente und die Reform der Zusatzversor- gung im Baugewerbe ergibt sich, dass die Arbeitnehmer ab 1. April 2001 zur Ergän- zung der gesetzlichen Ren- tenleistungen einen An- spruch darauf erhalten, die vermögenswirksamen Lei- stungen im Wege der Ent- geltumwandlung zur Finan- zierung einer Zusatzrente anzulegen. Entgeltumwandlung liegt dann vor, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, den Bruttolohn um einen bestimmten Betrag zu kürzen und diesen zum Zwecke der Altersvorsorge anzu- legen. Da dem Arbeitnehmer bei der Vereinbarung einer solchen Entgeltumwandlung dieser Lohn- bestandteil nicht zufließt, sind dafür je nach Anlageform keine Lohnsteuer und keine Sozialabga- ben zu zahlen, da die Steuer- und Sozialversicherungspflicht vom „Zufluss“ an den Arbeitnehmer abhängt. Bei der Anlage des so finanzierten Beitrages in einer so genannten Unterstützungskasse bleibt der Beitrag zum Zeitpunkt der Anlage lohnsteuer- und so- zialversicherungsfrei. Eine mög- liche Steuer- und Abgabenpflicht ergibt sich erst bei Auszahlung der Rentenleistungen für den Fall, dass bestimmte Freibeträge über- schritten werden. Die Tarifvertragsparteien ha- ben sich in der Vereinbarung über die Einführung einer tariflichen Zusatzrente dazu verpflichtet, die tariflichen Grundlagen für deren Einführung zum 1.April 2001 zu schaffen. Neben der Erarbeitung des entsprechenden Tarifvertrages finden zurzeit intensive Gesprä- che mit der privaten Versiche- rungswirtschaft statt, mit welcher die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) in den Wett- bewerb treten wird, um für die baugewerbliche Organisation Son- derkonditionen zu vereinbaren. Aus diesen Gründen rät der ZDB zurzeit dringend davon ab, Ver- einbarungen zur Altersvorsorge für die Arbeitnehmer bereits vor Ab- schluss dieser Gespräche abzu- schließen. Zum einen ist eine Entgeltum- wandlung ohne die entsprechen- de tarifliche Grundlage rechtlich nicht möglich, da der Arbeitneh- mer hierfür auf einen Teil seines Bruttolohnes verzichten muss. Zwar wird dieser Betrag für den Arbeitnehmer angelegt, dennoch schmälert sich sein Bruttolohn um diesen Betrag. Ein solcher Verzicht ist aber gemäß § 4 Tarifvertragsgesetz nur möglich, wenn dies die Tarifver- tragsparteien tariflich vorgesehen haben (Öffnungsklausel) oder aber diese Regelung für den Arbeitneh- mer „günstiger“ ist. Mag auch auf den ersten Blick die steuer- und sozialversicherungsfreie Anlage von Bruttoentgelt zum Zwecke der Altersvorsorge günstiger für den Arbeitnehmer erscheinen, so ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus- zugehen, dass der Verzicht auf Bruttoentgelt – unabhängig da- von, zu welchem Zweck – immer als „ungünstiger“ im Sinne des Ta- rifvertragsgesetzes angesehen werden muss. Daher kann zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer eine Ent- geltumwandlung von Lohnbe- standteilen arbeitsrechtlich zweifelsfrei erst nach Inkrafttre- ten der entsprechenden tariflichen Regelung vereinbart werden. Ohne eine entsprechende tarifliche Öff- nungsklausel besteht das Risiko, dass ein Arbeitnehmer die für ihn angelegten Lohnbestandteile zu- rückfordert, da er ohne entspre- chende tarifliche Regelung recht- lich nicht wirksam auf seinen Lohn oder Bestandteile davon verzich- ten kann. Aus diesen Gründen besteht auch die Gefahr, dass die Finanzverwaltungen Lohnsteuern und die Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge von diesen Beträgen verlangen wer- den, wie dies zum Teil schon ge- schehen ist. Zum anderen rät der ZDB von dem Abschluss von entsprechen- den Versicherungsverträgen zum jetzigen Zeitpunkt ab, da sich in den zwischen dem ZDB und der privaten Versicherungswirtschaft geführten Gesprächen abzeichnet, dass unter Umständen Gruppen- versicherungstarife zu Gunsten der Baubetriebe vereinbart werden können, welche den Abschluss entsprechender Versicherungsver- träge für die Betriebe des Bau- gewerbes attraktiver machen wer- den. Arbeits- und Sozialrecht Übersicht: Tarifliche Arbeitszeit im Baugewerbe 2001 tarifliche Arbeits- zeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 BRTV 1 Januar 23 AT 2 x 7,5 Std. = 172,5 Stunden Februar 20 AT x 7,5 Std. = 150,0 Stunden März 17 AT x 7,5 Std. + 5 AT x 8,0 Std. = 167,5 Stunden April 21 AT x 8,0 Std. = 168,0 Stunden Mai 23 AT x 8,0 Std. = 184,0 Stunden Juni 21 AT x 8,0 Std. = 168,0 Stunden tarifliche Arbeits- zeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 BRTV 1 Juli 22 AT x 8,0 Std. = 176,0 Stunden August 23 AT x 8,0 Std. = 184,0 Stunden September 20 AT x 8,0 Std. = 160,0 Stunden Oktober 20 AT x 8,0 Std. +3 AT x 7,5 Std. = 182,5 Stunden November 22 AT x 7,5 Std. = 165,0 Stunden Dezember 21 AT x 7,5 Std. = 157,5 Stunden 2001 261 AT (einschl. 2.035,0 Stunden Wochenfeiertage) 1 Es wurde in der Zeit von der 1.–12. Kalenderwoche und von der 44. Kalenderwoche bis Jahresende die Winterarbeitszeit (montags–freitags 7,5 Stunden) und in der Zeit von der 13.–43. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit (montags–freitags 8 Stunden) zugrunde gelegt. 2 Arbeitstage (Montag–Freitag) einschließlich Wochenfeiertage

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