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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite VI DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Kündigung bei Verdacht In einem Urteil vom 12. August 1999 – 2 AZR 923/ 98 – hat das Bundesarbeits- gericht erneut zu den Vor- aussetzungen einer so ge- nannten Verdachtskündi- gung Stellung genommen. und die Möglichkeit einer außerordentlichen Ver- dachtskündigung wegen Diebstahls beziehungsweise Unterschlagung geringwer- tiger Gegenstände bejaht. Eine Verdachtskündigung lie- ge vor, wenn und so weit der Ar- beitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines von ihm für sicher gehal- tenen oder erwiesenen strafbaren beziehungsweise vertragswidrigen Verhaltens (Hier: Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Ge- genstände) habe das für die Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört. Die Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers durch den Arbeit- nehmer könne einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, da hierdurch in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers gebrochen wird. Die entgegengesetzte Ansicht teilt das BAG ausdrücklich nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zu- sammenhängt. Eine Abmahnung sei entbehrlich bei besonders schwer wiegenden Verstößten, deren Rechtswidrigkeit dem Ar- beitnehmer ohne weiteres erkenn- bar ist und bei denen es offen- sichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt. Im Rahmen der abschließen- den Interessensabwägung bei der Würdigung der außerordentlichen Kündigung sei zu berücksichtigen, dass durch den dringenden Ver- dacht der Eigentumsverletzung in irreparabler Vertrauensverlust ein- getreten ist, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung des Arbeit- nehmers unzumutbar macht. Das Landgericht Leipzig hat- te über die Frage zu ent- scheiden, ob ein Werkver- trag, bei dem die Bauleis- tung durch Schwarzarbeiter erbracht wurde, nichtig und damit unwirksam ist, da die Beschäftigung von Schwarz- arbeitern gegen ein gesetz- liches Verbot verstößt Die Rechtsfolgen bei einer Unwirksamkeit des Vertrages wä- ren: Der Unternehmer hätte kein Vergütungsanspruch. Andererseits würden jedoch auch die Gewähr- leistungsrechte des Bauherrn ent- fallen. Rechtsberatung Werkvertrag unwirksam? Das Landgericht Leipzig hat sich der Auffassung des Bundes- gerichtshofes angeschlossen. Da- nach ist ein Schwarzarbeiterver- trag nur dann unwirksam, wenn sowohl der Bauunternehmer als auch der Bauherr von der Schwarz- arbeit wissen. Solange der Bauherr nichts von der Schwarzarbeit gewusst hat, ist von der Wirksamkeit des Vertra- ges auszugehen. Dieses hat zur Folge, dass der Unternehmer sei- nen Vergütungsanspruch behält und der Bauherr kann seine Ge- währleistungsrechte geltend ma- chen. Beurteilung Eine fristlose Kündigung muss spätestens 14 Tage nach Kennt- nis des Kündigungsgrundes aus- gesprochen werden. Wird eine fristlose Kündigung innerhalb die- ser Frist unterlassen, kann dies nicht mehr nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall beschäf- tigte die Firma jedoch lediglich drei Mitarbeiter und unterlag daher nicht dem gesetzlichen Kündi- gungsschutz. Darüber hinaus bestanden auch keine besonderen tarifver- traglichen Regelungen. Daraus folgt, dass die Firma dem Mitarbeiter (in der Probezeit) mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann (§622 Abs. 3 BGB). Im Rahmen der Rechtsbera- tung rief ein Mitgliedsbe- trieb des Deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes an und schilderte folgenden Sachverhalt: Ein Mitarbeiter, der sich noch in der Probezeit befand, wurde vor gut zwei Wochen beim Diebstahl von Firmeneigentum ertappt. Der Arbeitgeber unterließ es jedoch, sofort eine fristlose Kün- digung auszusprechen. In der Folge ließ sich der Mitarbeiter krankschreiben und reichte ein ärztliches Attest dahingehend ein, dass er für den Arbeitsplatz ge- sundheitlich ungeeignet ist. Die Firma möchte nunmehr wissen, ob sie noch eine fristlo- se Kündigung aussprechen kann. Rechtsberatung Frist zur fristlosen Kündigung Termine: 26. Januar 2001 30. Januar 2001 01. Februar 2001 06. Februar 2001 08. Februar 2001 13. Februar 2001 15. Februar 2001 Termine: 25. Januar 2001 29. Januar 2001 31. Januar 2001 05. Februar 2001 07. Februar 2001 12. Februar 2001 14. Februar 2001 Sonderkonditionen für DHBV-Mitglieder Firmenschulungen DHBV-Mitglieder: Tagesseminar: DM 195,– 2 Tagesseminar: DM 445,– Anmeldung: Desoi GmbH,Gewerbestr. 16, 36148 Kalbach Tel.: (0 66 55) 30 94 Fax (0 66 55) 7 17 75 DESOI-Schulungen im Jahr 2001 Nicht Mitglieder: Tagesseminar: DM 285,– 2 Tagesseminar: DM 525,– Themenblock 2: – Abdichtung im erdberührten Bereich – Anwendung und Verarbei- tung von Schlämmen – Schleierinjektion (Mauer- werkshinterpressung) – Anwendung und Verarbei- tung von Fugenmörtel – Anwendung und Verarbeitung von Anker- u. Vergußmörtel Themenblock 1 – Rißinjektion mit Harz und Zement – Abdichtung von Arbeits- und Dehnungsfugen im Stahlbe- tonbau (Injektionsschlauch) – Horizontalsperre (Naß-in-Naß oder Mehrstufeninjektion) – Sanierputzsystem

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