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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite III DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere Nach § 4 Nr. 2.2 RTV Ange- stellte und Poliere haben Angestellte nach dreijähri- ger ununterbrochener Be- triebszugehörigkeit für den Fall der Arbeitsunfähigkeit von der 7. Woche an einen Anspruch gegen den Arbeit- geber auf Zuschuss zum Krankengeld. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Differenz zwi- schen 90 Prozent des Nettogehal- tes und den Leistungen der ge- setzlichen Kranken- oder Unfall- versicherung, das heißt, dem so genannten Bruttokrankengeld. Nach der Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts vom 14. Januar 1987 – 5 AZR 38/85 – berechnet sich der tarifliche Arbeitgeberzu- schuss zum Krankengeld nach fol- gender Formel: 90% des Nettogehaltes – Bruttokrankengeld = tariflicher Zuschuss zum Krankengeld Das bedeutet: Der tarifliche Zuschuss zum Krankengeld braucht nur gezahlt zu werden, wenn das Bruttokran- kengeld niedriger ist als 90 v. H. des Nettogehaltes. Die Berechnung des Brutto- krankengelds richtet sich nach § 47 SGB V. Danach hat ein Ver- sicherter in der gesetzlichen Kran- kenversicherung nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 Pro- zent seines Bruttogehaltes, soweit dieses die Beitragsbemessungs- grenze nicht übersteigt. Des Wei- teren darf das Krankengeld 90 Prozent des Nettogehaltes nicht übersteigen. Der Berechnung des Nettoge- haltes sind derzeit folgende Bei- träge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zugrunde gelegt worden: Rentenversicherung 19,3 % (Arbeitnehmeranteil 9,65 %) Arbeitslosenversicherung 6,5 % (Arbeitnehmeranteil 3,25 %) Krankenversicherung (West) 13,5 % (Arbeitnehmeranteil 6,75 %) Krankenversicherung (Ost) 13,9 % (Arbeitnehmeranteil 6,95 %) Pflegeversicherung 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %) Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld gemäß § 4 Nr. 2.2 RTV Angestellte und Poliere in Verbindung mit § 47 Absätze 1 und 2 SGB V (Alte Bundesländer) (1) (2) (3) (4) (5) 1.0 Bruttogehalt 5.500,00 6.450,00 1) 7.800,00 8.600,00 2) 9.500,00 1.1 ./. Lohn- und Kirchensteuer (III/1) + Soli.-Zuschlag 3) 653,43 998,18 1.466,59 1.760,34 2.104,36 1.2 ./. AN-Anteile zur (20,5 %) Sozialversicherung 1.127,50 1.322,25 1.496,40 1.599,60 1.599,60 1.3 Nettogehalt 3.719,07 4.129,57 4.837,01 5.240,06 5.796,04 1.4 90 % des Nettogehaltes 3.347,16 3.716,61 4.353,31 4.716,05 5.216,44 2.0 Bruttokrankengeld (70 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze) 3.850,00 4.515,00 4.515,00 4.515,00 4.515,00 2.1 Begrenzung auf 90 % des Nettogehalts 3.347,16 3.716,61 4.353,31 — — 3.0 Zuschuss zum Krankengeld Differenz zwischen 1.4 und 2.0 — — — 201,05 701,44 1) Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 2) Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 3) Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg 8 % der Lohnsteuer; in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig Holstein 9 % der Lohnsteuer. Der Berechnung wurden 9 % zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich für Ange- stellte in den alten Bundeslän- dern ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 20,5 Prozent, in den neuen Bun- desländern von 20,7 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversi- cherung liegt seit dem 1. Januar 2000 für die alten Bundesländer bei 6.450,00 DM, für die neuen Bundesländer bei 5.325,00 DM; die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversiche- rung für die alten Bundesländer bei 8.600,00 DM und für die neuen Bundesländer bei 7.100,00 DM. Das nachstehende Berech- nungsbeispiel zeigt, dass eine Ver- pflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses zum Kran- kengeld nur dann eintritt, wenn das Bruttogehalt weit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung liegt. Unabhängig von der Berech- nung des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld weisen wir darauf hin, dass das Krankengeld der Beitragspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversiche- rung gemäß § 55 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 57 Abs. 2 SGB XI unterliegt. ZDB
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