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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite VII Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Aachener Str. 1 50674 Köln Tel.: (02 21) 9 41 57 57 Fax: (02 21) 9 41 57 59 DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Rechtsberatung Zur gültigen Vereinbarung der VOB/B Ein Mitgliedsbetrieb des DHBV rief in der Rechtsbe- ratung an und bat um Rat für folgenden Sachverhalt: Auf Grund einer Ausschreibung erstellte die Firma ein Angebot zur Abdichtung eines Bauwerkes, das von wenigen Abweichungen abgesehen akzeptiert wurde. In diesem Angebot stand als Letz- ter Satz: „Es gilt die VOB/B“. Auftraggeber war eine Privat- person, die bei dem Abdichtungs- vorhaben nicht von einem Archi- tekten beraten oder betreut wurde. Nach vier Jahren trat in dem sanierten Objekt eine Reklamation auf. Der Auftraggeber forderte nunmehr die Firma zur Mängel- beseitigung auf. Die Firma beruft sich zunächst darauf, dass die VOB/B vereinbart wurde und die diesbezügliche Gewährleistungs- frist daher abgelaufen sei. Der Auftraggeber vertritt die Auffassung, dass die Gewährlei- stungsfrist nach BGB gelten würde. Mithin die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sei und die Firma sich ihrer Gewährleistung nicht entziehen kann. Bewertung In der aktuellen Fassung der VOB/B ist zur Gewährleistung Folgendes ausgeführt: „Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bau- werke und für Holzerkrankungen zwei Jahre“ (VOB/B § 13 Nr. 4) Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung der VOB/B ist je- doch, dass die Vertragspartei Kenntnis von der VOB/B erlangt hat. Dass die Gegenseite die VOB/ B kennt, kann nur bei natürlichen oder juristischen Personen voraus- gesetzt werden, die ständig im Baubereich tätig sind (zum Bei- spiel Architekten oder Bauträger). Bei einer Privatperson ist re- gelmäßig davon auszugehen, dass ihr die VOB nicht bekannt ist. Eine wirksame Vereinbarung der VOB liegt daher nur dann vor, wenn eine Abschrift der gültigen VOB mit dem Auftrag oder der Auftrags- bestätigung übergeben wurde und dies – im Bestreitensfall – auch beweisbar ist (zum Beispiel durch Empfangsbestätigung oder Zeu- genbeweis). Im vorliegenden Fall hatte die ausführende Firma dem Auftrag- geber keine Abschrift der VOB/B übergeben, mit der Folge, dass sich der Auftragnehmer nicht auf die kurze Verjährungsfrist der VOB/ B berufen kann, sondern die län- gere, fünfjährige Gewährleistungs- frist des BGB gilt. Der Firma konnte nur geraten werden, sich auf keinen Rechts- streit einzulassen und die Gewähr- leistungsarbeiten, die in diesem Falle zum Glück nicht sehr auf- wändig waren, zu übernehmen. Anmerkung In der Praxis taucht vielfach das Problem auf, dass Firmen dem Auftraggeber die VOB/B nicht übergeben, schon allein deshalb, weil es sich um einen „Papierwust“ handelt. In der Praxis ergibt sich daraus leider immer die Konse- quenz, dass eine wirksame Ver- einbarung der VOB/B nicht bewie- sen werden kann. Einige Firmen sind daher dazu übergegangen, die VOB/B entspre- chend zu verkleinern, indem man durch Verkleinerung mit dem Fo- tokopierer auf einer Seite vier Seiten der VOB kopiert, auf der Rückseite dann weitere vier Sei- ten, sodass man auf einem A4- Blatt bereits Acht Seiten unter- bringen kann. Dies stellt sicherlich für viele kleinere Firmen eine Er- leichterung dar. Der zeitliche Auf- wand, Fotokopien der VOB zu fer- tigen, ist sicherlich deutlich ge- ringer als der Zeit- und Kosten- aufwand, der durch zusätzliche Gewährleistungen oder aber dies- dieszügliche Prozesse entsteht. VOB Gültige Fassung Manchen Mitgliedern ist oft- mals nicht klar, welche Fassung der VOB/B gültig ist. Ein Mitglied übersandte daher folgende schriftliche Anfrage: „Uns liegen zwei Fassungen der VOB/ B vor und zwar: 1. Version Ausgabe 1992 – Fas- sung 1998 2. Version Ausgabe Juni 1996 – DIN 1961 Wir hätten gern gewusst, welche von den zwei Vertragsbedingun- gen nun die richtige Version ist.“ Diese Anfrage konnte dahin- gehend beantwortet werden, dass die allgemeinen Vertragsbedingun- gen für die Ausführung von Bau- leistungen (VOB(B) DIN 1961 re- gelmäßig aktualisiert werden. In der Regel etwa alle zwei Jahre. Gültig sind immer die Bedin- gungen, die bei einem Vertrags- abschluss zu Grunde gelegt wur- den. Für Streitigkeit aus einem be- reits geschlossenen Vertrag sind also die seinerzeit gültigen und zu Grunde gelegten Bedingungen dieser VOB/B maßgeblich. Bei neuen Verträgen sind die neuesten VOB/B maßgeblich und müssen vereinbart werden. Die bisher aktuellen allgemei- nen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) stammen aus dem Mai 1998. Die eigentlich erst zum Jah- resende angekündigten neu über- arbeiteten Bedingungen befinden sich in diesen Tagen bereits in der Auslieferung. Sie sollten allen neuen Aufträgen zu Grunde ge- legt werden.

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