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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite VIII DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER Arbeits- und Sozialrecht Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Entlassung eines älteren Arbeitnehmers – § 147a SGB III – Gem. § 147a SGB III muss der Arbeitgeber (AG) unter Umständen nach der Entlas- sung von älteren Arbeit- nehmern für längstens 24 Monate dem Arbeitsamt das Arbeitslosengeld ein- schließlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Ren- tenversicherung erstatten. Bisher waren Arbeitgeber aus den Neuen Bundesländern durch eine zehnjährige „Schonfrist“ ge- schützt. Diese läuft am 03. 10. 2000 ab, so dass vor Ausspruch einer Kündigung geprüft werden muss, ob der Arbeitgeber unter diese Regelung fällt. Die Erstattungspflicht tritt nach Vollendung des 58. Lebens- jahres des Arbeitslosen (AL) ein, wenn 1.) der AN innerhalb der letzten vier Jahre und 2.) mindestens zwei Jahre bei AG beschäftigt war. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach- weist, 1.) dass das Arbeitsverhältnis durch den AL vor dem 57. Lebensjahr beendet wurde, 2.) oder der AL Krankengeld, Übergangsgeld, Erwerbs- unfähigkeits- oder Alters- rente bezieht, 3.) oder der AG nachweist, dass – der AL vor Vollendung des 57. Lebensjahres innerhalb der letzten 18 Jahre weniger als 15 Jahre bei ihm beschäf- tigt war (Zeiten vor dem 03. 10. 2000 bleiben unberücksichtigt) – bei den übrigen AL, die- ser innerhalb der letzten 12 Jahre insgesamt we- niger als 10 Jahre bei ihm beschäftigt war (Zeiten vor dem 03. 10. 1990 bleiben unberück- sichtigt) 4.) der AG weniger als 20 AN ausschließlich der Auszu- bildenden regelmäßig be- schäftigt oder, DHBV Intern – Informationen nur für DHBV Mitglieder – 5.) der AL das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendete und weder eine Abfindung, noch eine ähnliche Leistung vom AG erhalten hat oder, 6.) das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde oder, 7.) der AG das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund (frist- lose Kündigung) beenden konnte oder, 8.) sich die Zahl der AN in dem Betrieb, in dem der AL zu- letzt zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als 3 Prozent innerhalb eines Jahres ver- mindert und sich unter den ausgeschiedenen AN über dem 56. Lebensjahr weniger AN befinden als zu Beginn des Zwei-Jahres-Zeitraums oder, 9.) der AN im Rahmen eines Personalabbaus von minde- stens 20 Prozent, aus dem Betrieb in dem er die letzten zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und der Personalabbau für den ört- lichen Arbeitsmarkt von Bedeutung ist. Die Erstattungspflicht kann weiterhin unter bestimmten Vor- aussetzungen, die zumeist an der Anzahl der beschäftigten und ent- lassenen Arbeitnehmer geknüpft ist, entfallen oder gemindert wer- den. Der Arbeitgeber kann vor den Entlassungen vom Arbeitsamt prü- fen lassen, ob die geplante/n Entlassung/en unter die Regelun- gen des § 147a SGB III fallen.

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