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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite V Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder Jeden Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Aachener Str. 1 50674 Köln Tel.: 02 21 - 9 41 57 57 Fax: 02 21 - 9 41 57 59 DHBV INTERN Rechtsberatung Gesetz soll Zahlungsmoral heben – Erleichterungen für Handwerksbetriebe Zum 1. Mai 2000 ist das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft getreten. Öffentliche und private Auftraggeber haben es künftig schwerer, Baufir- men und andere Handwer- ker durch verzögerte Bezah- lung als kostenlose Kredit- geber zu missbrauchen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat für die Pra- xis des Handwerks interessante und hilfreiche Neuregelungen ge- bracht. Bereits die Tatsache, dass in der Praxis die Vereinbarung der VOB/B zumindest bei größeren Bauvorhaben die Regel ist, zeigt, dass die Werkvertragvorschriften den Besonderheiten des auf län- gere Zeit angelegten Bauvertra- ges nicht gerecht werden. So stehen dem Unternehmer nach der Systematik des BGB keine Abschlagszahlungen zu. Er ist in vollem Umfang vorleistungspflich- tig. Unbefriedigend ist im BGB/ Werkvertragsrecht auch die Mög- lichkeit des Bestellers, bei gering- fügigen Mängeln die Abnahme zu verweigern und damit die Fällig- keit der Werklohnforderung des Unternehmers hinauszuzögern. – Nach der nun erfolgten Neu- regelung geraten Schuldner von Geldforderungen künftig grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Einer weiteren Mahnung oder Fristsetzung bedarf es daher für den Verzug in Zu- kunft nicht mehr. – Gestiegen ist auch der Zins- satz, den der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Statt bisher 4 Prozent kann er nunmehr „5 Prozentpunk- te über dem Diskontsatz“ verlangen. Zur Zeit wären dies etwa 8 Prozent. – Versucht ein Auftraggeber, die Abnahme eines Werkes wegen unwesentlicher Män- gel zu verweigern, um eine Zahlung hinauszuzögern, kann nach dem neuen Ge- setz ein Gutachter eine Fer- tigstellungsbescheinigung ausstellen, die die grundlos verweigerte Abnahme er- setzt. Vor allem kleine und mittlere Bau- unternehmen und Handwerksbe- triebe litten in der Vergangenheit unter der schlechten Zahlungsmo- ral ihrer Auftraggeber, insbeson- dere auch der öffentlichen Auf- traggeber. Gerade ostdeutsche und neu gegründete Betriebe sind wegen geringerer Liquidität häufig in ihrer Existenz bedroht, wenn die Auftraggeber die Zahlungen von Rechnungen verzögern. Gerade ihnen soll durch die Gesetzände- rung Hilfe zuteil werden. Im Gegenzug besteht dieser Anspruch nur, sofern dem Besteller Eigentum an diesen Teilen über- tragen wird oder diesbezüglich seitens des Unternehmers Sicher- heit geleistet wird. IM EINZELNEN: 1. Abschlags- zahlungen Hilfreich in der Praxis dürfte sich der neu in das Gesetz ein- gefügte § 632a BGB auswirken. Danach kann der Unternehmer von dem Besteller für in sich abge- schlossene Teile des Werkes Ab- schlagszahlungen für die erbrach- ten, vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für Stoffe oder Bauteile, die eigens für den Besteller angefertigt oder ange- liefert wurden. 2. Abnahmever- weigerung nur bei wesentlichen Mängeln Die für die Praxis vermutlich bedeutungsvollste Änderung ist die Ergänzung des § 340 BGB. Hier wird der in der Praxis häufig vor- herrschenden Mutwilligkeit des Bestellers, die Abnahme wegen ge- ringfügiger und kleinster Mängel zu verzögern, ein Riegel vorge- schoben. Der Abnahme steht es nunmehr gleich, wenn der Besteller das abnahmefähige Werk nicht inner- halb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Diese Regelung führt zu einer Verbesserung der Rechtssituation des Unternehmers. Zwar sind auch bereits nach geltendem Recht die Voraussetzungen für einen Vergü- tungsanspruch des Unternehmers bei Vorliegen eines abnahmefä- higen Bauwerkes gegeben, wenn der Besteller seiner Hauptpflicht nicht nachkommt und die Abnah- me ausdrücklich, trotz der Abnah- mefähigkeit verweigert. Gibt der Besteller allerdings überhaupt keine Erklärung ab, so kann für den Unternehmer Unge- wissheit bestehen, ob damit die Abnahme endgültig und ernsthaft verweigert wird. Hier nun gibt das neue Gesetz dem Unternehmer die Möglichkeit durch Setzung einer angemessenen Frist die Abnahme- wirkung herbeizuführen. S. VI

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