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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite VI DHBV INTERN 3. Fertigstellungs- bescheinigung Gemäß dem in das Gesetz neu eingefügten § 641a BGB steht es der Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutach- ter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass a) das versprochene Werk oder ein Teil desselben herge- stellt ist und b) das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegen- über dem Gutachter behaup- tet hat oder die für den Gut- achter bei der Besichtigung feststellbar sind. die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. – Vom Besteller geltend ge- machte Mängel bleiben bei der Erteilung der Beschei- nigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorge- bracht werden. – Der Besteller ist verpflichtet eine Untersuchung des Wer- kes oder von Teilen dessel- ben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermu- tet, dass das zu untersu- chende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist. Die Bescheinigung ist dann zu erteilen. Anmerkung In der Praxis dürfte diese Re- gelung zahlreiche Probleme auf- werfen. Unter anderem wird es bei Bauleistungen, die aus verschie- denen Gewerken bestehen, nur sel- ten möglich sein, einen Gutach- ter zu finden, der sämtliche Gewerke sachgerecht überprüfen kann. Problematisch dürfte auch sein, dass mit der Fertigstellungs- bescheinigung erhebliche Kosten verbunden sein können, die für den Unternehmer von vornherein nicht abschätzbar sind. Der Gut- achter hat es praktisch allein in der Hand, den Umfang seiner Un- tersuchungen zu bestimmen. Abgesehen von den Proble- men, die mit der Fertigstellungs- bescheinigung in der Praxis zu erwarten sind, bringt das Gesetz jedoch gerade für kleinere Unter- nehmen mit einer geringen Finanz- decke Zahlungserleichterungen, die sich kurzfristig in der Praxis bewähren dürften. Gutachter kann ein Sachverstän- diger sein, auf den sich Unterneh- mer und Besteller verständigt ha- ben oder wenn auf Antrag des Unternehmers ein bestimmter öf- fentlich bestellter und vereidig- ter Sachverständiger als Gutach- ter bestimmt wird. – Der Gutachter wird vom Un- ternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Wer- kes gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unpartei- isch und nach bestem Wis- sen und Gewissen zu ertei- len. – Der Gutachter muss minde- stens einen Besichtigungs- termin abhalten. Eine Einla- dung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Be- steller mindestens zwei Wo- chen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich verein- bart sind oder von den Ver- tragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind Arbeits- und Sozialrecht Neue Bautarife Rechtsberatung Am 29. und 30. März haben sich die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der dritten Lohn- verhandlung auf folgendes Ver- handlungsergebnis für die alten Bundesländer geeinigt: 1. Löhne, Gehälter und Ausbildungs- vergütungen Die Löhne und Gehälter und Aus- bildungsvergütungen werden – ab dem 1. April 2000 um 2,0 Prozent und – ab dem 1. April 2001 um weitere 1,6 Prozent erhöht. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. 2. Einführung einer tariflichen Zusatz- rente Zum 1. April 2001 wird eine tarifliche Zusatzrente eingeführt, die aus aufgestockten vermögens- wirksamen Leistungen finanziert wird. Es ist vereinbart worden, dass die Arbeitgeber ihren bisherigen Anteil an den vermögenswirksa- men Leistungen auf 60,00 DM je Arbeitnehmer und Monat aufstok- ken, jedoch nur, wenn der Arbeit- nehmer einen Eigenbeitrag in Höhe von 18,00 DM leistet. Dies bedeutet eine maximal mögliche Belastung von 0,6 Prozent ab dem 1. April 2001. 3. Reform der Zusatz- versorgungskasse der Bauwirtschaft Die Tarifvertragsparteien ha- ben sich darauf verständigt, die tarifliche Zusatzversorgung der Bauwirtschaft umfassend zu re- formieren und zu optimieren. Zu diesem Zweck wird ein unabhän- giger Experte für Altersvorsorge mit der Erarbeitung eines umfas- senden Gutachtens beauftragt, welches dazu dienen soll, Beitrags- stabilität zu gewährleisten und die Leistungen der Zusatzversorgung zu optimieren. 4. Tarifvertrag über eine Ergänzungsbei- hilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) Der Tarifvertrag über eine Er- gänzungsbeihilfe, welcher am 31. Dezember 2000 ausläuft, wird bis zum 31. Dezember 2002 verlän- gert. 5. Mindestlohn Der Mindestlohn in den alten Bundesländern wird entsprechend der vereinbarten Lohnerhöhungen in zwei Stufen zum 1. Septem- ber 2000 um 2,0 Prozent und am 1. September 2001 um weitere 1,6 Prozent erhöht. 6. Berufsbildungs- tarifvertrag Die Freistellung der gewerb- lichen Lehrlinge in der Zeit vom 27. bis zum 30. Dezember ent- fällt. 7. Altersteilzeit Im Rahmen eines Tarifvertra- ges zur Altersteilzeit wurde ver- einbart, in Zukunft die gesetzli- chen Möglichkeiten der Altersteil- zeit zu nutzen, um zum Beispiel Blockzeitmodelle wahrzunehmen.

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