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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite VII DHBV INTERN TARIFVERTRAG zur Regelung der Löhne und Aus- bildungsvergütungen im Bauge- werbe im Gebiet der Bundesrepu- blik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 19. April 2000. Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, dem Hauptverband der Deutschen Bau- industrie und der Industriegewerk- schaft Bauen-Agrar-Umwelt wird folgender Tarifvertrag geschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und des Landes Berlin. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den be- trieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertra- ges für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fal- len. (3) Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden 1. gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), 2. zur Ausbildung für den Be- ruf eines Arbeiters Be- schäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sech- sten Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Renten- versicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tä- tigkeit ausüben. § 2 Lohnregelung (1) Die am 31. März 2000 gel- tenden Tarifstundenlöhne wer- den mit Wirkung vom 1. April 2000 um 2,0 v. H. und die am 31. März 2001 geltenden Ta- rifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2001 um 1,6 v. H. erhöht. Der Bundesecklohn (Tarifstundenlohn der Berufs- gruppe III gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) beträgt 25,42 DM ab 1. April 2000 und 25,83 DM ab 1. April 2001. (2) Der Arbeitnehmer erhält ei- nen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v. H. seines Ta- rifstundenlohnes (Bauzu- schlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, de- nen der Arbeitnehmer insbe- sondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v. H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetter- zeit (2,9 v. H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v. H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetter- zeit ergeben. (3) Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stun- de, die jedoch für Leistungs- lohn-Mehrstunden (Über- schussstunden im Akkord) gewährt. (4) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Ta- rifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. (5) Soweit sich aus den nach Maß- gabe dieses Tarifvertrages zu erstellenden Bezirkslohntarif- verträgen (Lohntabellen) nicht etwas anderes ergibt, gelten mit Wirkung vom 1. April 2000 nachstehende Löhne (Anmerk. der Redaktion: Tabelle oben). § 3 Löhne für stationär beschäftigte Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die in dem je- weiligen Lohnabrechnungszeit- raum arbeitszeitlich überwie- gend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbeson- dere in Bauhöfen und Werk- stätten einschließlich Produk- tionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bau- höfe und der Fahrdienste be- schäftigt werden, erhalten den Tarifstundenlohn gemäß § 2 Abs. 5, nicht jedoch den Bau- zuschlag. Für die auf Baustel- len geleisteten Arbeitsstunden erhalten diese Arbeitnehmer den Tarifstundenlohn und den Bauzuschlag (Gesamttarifstun- denlohn). (2) Im Sonderlohngebiet Hamburg erhalten Arbeitnehmer in Fer- tigbaubetrieben einen jeweils um 0,07 DM erhöhten Tarif- stundenlohn bzw. Gesamttarif- stundenlohn. Tariflöhne ab 1. April 2000 TL DM BZ DM GTL DM Berufsgruppe I 29,20 1,72 30,92 Berufsgruppe II 26,76 1,58 28,34 Berufsgruppe III 25,42 1,49 26,91 Berufsgruppe IV 23,32 1,37 24,69 Berufsgruppe V 22,67 1,34 24,01 Berufsgruppe VI 21,78 1,28 23,06 Berufsgruppe VII 1 21,01 1,24 22,25 Berufsgruppe VII 1a 19,11 1,13 20,24 Berufsgruppe VIII 18,93 1,12 20,05 Berufsgruppe M I 29,20 1,72 30,92 Berufsgruppe M II 26,76 1,58 28,34 Berufsgruppe M III 25,89 1,52 27,41 Berufsgruppe M IV 1 und M IV 3 23,32 1,37 24,69 Berufsgruppe M IV 2 23,84 1,40 25,24 Berufsgruppe M V 22,67 1,34 24,01 Berufsgruppe M VI 21,78 1,28 23,06 Fliesen-, Platten- u. Mosaikleger der Berufsgruppe III 26,25 1,55 27,80 Ein Rechtsanspruch der Arbeitneh- mer auf Altersteilzeit besteht nicht. Eine Aufstockung der ge- setzlich vorgesehenen Leistungen ist tarifvertraglich nicht verein- bart worden. 8. Bundesrahmentarif- vertrag und Rahmen- tarifvertrag für die Angestellten und Poliere Der Bundesrahmentarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere bleiben in entfristetem Zustand und können jederzeit mit einer Kündigungs- frist von zwei Monaten gekündigt werden. 9. Bekämpfung der illegalen Beschäf- tigung Die Tarifvertragsparteien ha- ben vereinbart, eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzurichten, in welcher geprüft werden soll, wie die gesetzlichen Instrumentarien zur Bekämpfung der illegalen Be- schäftigung, der Schwarzarbeit und des Leistungsmissbrauchs verbessert und erweitert werden können. Arbeits- und Sozialrecht Bautarifvertrag West

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