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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite X DHBV INTERN Arbeits- und Sozialrecht Urlaubskassenverfahren Einführung der Beitragsdeckung bei Urlaubsabgeltung und Entschädigung Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse auf Übergangsregelungen für die tariflichen Neurege- lungen der Urlaubsabgel- tungs- und Entschädigungs- ansprüche verständigt. Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 8 Nr. 6 BRTV/§ 14 VTV (Urlaubsab- geltung) und des § 8 Nr. 8 BRTV/ § 15 VTV (Entschädigung durch die Kasse) sehen Leistungen der Ur- laubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) nur noch vor, soweit die Ansprüche der Ar- beitnehmer durch einen Beitrag desjenigen Arbeitsgebers, bei welchem sie entstanden sind, fi- nanziert sind (sogenannte Bei- tragsdeckung). Dagegen hat die ULAK die während eines laufen- den Arbeitsverhältnisses an einen Arbeitnehmer ausgezahlte Ur- laubsvergütung auch zu erstatten, soweit (vor dem erfolgten Arbeit- geberwechsel) von dem Vorarbeit- geber keine Beiträge gezahlt wor- den sind. Bei diesen tariflichen Neuregelungen, mit denen das Prinzip der Beitragsdeckung für die tariflichen Ansprüche auf Ur- laubsabgeltung und Entschädigung eingeführt wurde, haben sich die Tarifvertragsparteien von folgen- den Grundsätzen leiten lassen: 1. Aus Gründen des schutzwür- digen Vertrauens des Arbeit- gebers hat die ULAK dem Ar- beitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhält- nisses die Urlaubsvergütung für Resturlaubsansprüche, welche bei einem Vorarbeit- geber erworben wurden, in voller Höhe zu erstatten, ohne dass es auf eine Bei- tragsdeckung ankommt. 2. Ansprüche des Arbeitneh- mers nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Ur- laubsabgeltung oder Ent- schädigung gegenüber der ULAK bestehen aber nur, so- weit diese beitragsgedeckt sind. 3. Liegt keine Beitragsdeckung vor und lehnt die ULAK des- halb eine Zahlung ab, so kann der Arbeitnehmer seine noch nicht verfallenen An- sprüche auf Urlaubsabgel- tung (aber nicht seine Ent- schädigungsansprüche) gegenüber demjenigen Ar- beitgeber geltend machen, bei dem die Urlaubsansprü- che entstanden sind (vgl. § 8 Nr. 6.2 Satz 2 BRTV). Das Inkrafttreten dieser Neu- regelungen am 1. Januar 2000 wirft einige Fragen des Vertrau- ensschutzes des Arbeitnehmers und der Rückwirkung der tarifli- chen Neuregelungen auf, weil durch diese Neuregelungen in Urlaubsansprüche der Arbeitneh- mer eingegriffen wird, welche bereits vor dem 1. Januar 2000 entstanden sind. Die damit zusam- menhängenden Fragen der Ausle- gung des § 8 Nr. 6.1 und Nr. 8 BRTV neuer Fassung sind in meh- reren Sitzungen zwischen Vertre- tern der Tarifvertragsparteien und der Geschäftsführung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erörtert worden. Aufgrund des Ergebnis- ses dieser Beratungen, werden die erläuterten tariflichen Regelungen von der ULAK wie folgt praktiziert werden: 1. Urlaubsentschädi- gung im Jahr 2000 Soweit Urlaubsansprüche im Jahre 1998 entstanden, aber nicht verwirklicht worden sind und auch im Folgejahr 1999 eine Verwirk- lichung der Urlaubsansprüche nicht erfolgt ist, sind die Urlaubs- ansprüche mit Ablauf des Jahres 1999 verfallen (§ 8 Nr. 7 BRTV). Innerhalb eines weiteren Kalen- derjahres, also bis zum Ablauf des Jahres 2000 hat der Arbeitneh- mer deshalb einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der ULAK (§ 8 Nr. 8 BRTV). Für diese Ansprüche gilt fol- gende Übergangsregelung: Die Entschädigung wird auch dann von der ULAK gewährt, wenn sie ganz oder teilweise nicht bei- tragsgedeckt ist. Damit soll den Arbeitnehmern ein Vertrauens- schutz eingeräumt werden, weil sie bis zum Verfall der Urlaubs- ansprüche nicht mit einer Kürzung der Entschädigungsansprüche rechnen konnten und deshalb die Kürzung der Entschädigungsan- sprüche auch nicht durch Geltend- machung der Urlaubsansprüche verhindert haben. 2. Urlaubsentschädi- gung im Jahr 2001 Soweit Urlaubsansprüche im Jahre 1999 entstanden, aber nicht verwirklicht worden sind und auch – nach Inkrafttreten der Neure- gelung – im Folgejahr 2000 eine Verwirklichung der Urlaubsansprü- che nicht erfolgt, so dass diese mit Ablauf des Jahres 2000 ver- fallen, gilt die tarifliche Neure- gelung (ohne Übergangsregelung). Das bedeutet: Werden die im Jahre 1999 er- worbenen Urlaubsansprüche nicht spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2000 geltend gemacht, so besteht im Jahre 2001 ein An- spruch auf Entschädigung nur, soweit eine Beitragsdeckung vor- liegt. 3. Urlaubsabgeltung im Jahr 2000 Soweit Urlaubsansprüche im Jahre 1999 entstanden sind und ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – im Jahre 2000 gegenüber der ULAK geltend gemacht wird, gilt die tarifliche Neuregelung (ohne Übergangsre- gelung). Das bedeutet: Die ULAK ist zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung nur ver- pflichtet, soweit eine Beitragsdek- kung vorliegt. Soweit keine Bei- tragsdeckung vorliegt, muss der Arbeitnehmer den Anspruch ge- genüber dem Arbeitgeber geltend machen, bei dem er entstanden ist. 4. Mehrfacher Arbeitgeberwechsel Bestanden vor der Geltendma- chung von Ansprüchen auf Ur- laubsabgeltung und Entschädigung Arbeitsverhältnisse zu mehreren Arbeitgebern, so sind die gegen- über der ULAK geltend gemach- ten Ansprüche für die Prüfung der Frage, ob sie beitragsgedeckt sind, den jeweiligen Arbeitsverhältnis- sen zuzuordnen. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist bei den Arbeitgebern A, B und C beschäftigt. Bei seinem ersten Ar- beitgeber A erwirbt er einen An- spruch auf Urlaubsvergütung von 1.000,— DM, ohne dass dieser den Beitrag zahlt. Nach dem Wechsel zu Arbeitgeber B erwirbt der Ar- beitnehmer erneut einen Anspruch auf Urlaubsvergütung von 1.000,— DM; auch dieser Arbeit- geber zahlt keinen Beitrag. Nach erneutem Wechsel zu Arbeitgeber C wird von diesem die Resturlaubs- vergütung für die bei den beiden Vorarbeitgebern erworbenen Ur- laubsansprüche in Höhe von (1.000,– DM + 1.000,– DM =) 2.000,– DM gewährt. Damit sind die bei den Arbeitgebern A und B erworbenen Urlaubsansprüche erfüllt. Scheidet der Arbeitnehmer später mit Resturlaubsansprüchen, welche er bei dem Arbeitgeber C erworben hat, aus dem dritten Ar- beitsverhältnis bei diesem Arbeit- geber C aus, welcher den Beitrag gezahlt hat, so ist der Resturlaub in voller Höhe durch die ULAK ab- zugelten, da eine Beitragsdeckung vorliegt.

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