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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite XI DHBV INTERN Arbeits- und Sozialrecht Kündigungen nur noch schriftlich Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) Am 1. Mai ist das so ge- nannte Arbeitsgerichtsbe- schleunigungsgesetz in Kraft getreten. Die Neu- regelungen sehen unter anderem ein Schriftform- erfordernis für Kündigun- gen, befristete Arbeits- verträge und Aufhebungs- verträge vor. Die wesentlichen gesetzli- chen Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Güteverhandlung im Urteilsverfahren (§ 54 ArbGG) kann mit Zustim- mung der Parteien in ei- nem weiteren Termin fort- gesetzt werden. 2. Der Vorsitzende kann zu- künftig auch alleine über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und die Aus- setzung des Verfahrens entscheiden (§ 55 ArbGG). 3. Die Berufungssumme (§ 64 ArbGG) wird von bisher 800,00 DM auf 1.200,00 DM angehoben. In Rechts- streitigkeiten über das Be- stehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (sog. Bestandsschutzstreitigkei- ten) ist die Berufung im- mer statthaft. 4. Im Beschlussverfahren kann der Vorsitzende ein Güteverfahren ansetzen (§ 80 Abs. 2 ArbGG) und den Beteiligten eine Frist zur Vorbringung von An- griffs- und Verteidigungs- mitteln setzen (§ 83 Abs. 1a ArbGG). 5. Im Kündigungsschutzver- fahren kann das Arbeits- gericht zukünftig ohne mündliche Verhandlung über die nachträgliche Zu- lassung einer Kündigungs- schutzklage entscheiden (§ 5 Abs. 4 KSchG). 6. Die Beendigung von Ar- beitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflö- sungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ih- rer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Das Schriftformerfordernis führt zu folgenden praktischen Aus- wirkungen: a) Kündigungen Die Beendigung von Arbeits- verhältnissen durch Kündigung bedarf mit Wirkung vom 1. Mai 2000 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt sowohl für die arbeitgeberseitige Kündi- gung als auch für die Eigenkün- digung des Arbeitnehmers. Bei gesetzlichen Schriftformerforder- nissen ist gemäß § 126 BGB zur Rechtswirksamkeit die eigen- händige Unterschrift notwendig. Eine Kündigung, die unter Missachtung dieses Schriftform- erfordernisses ausgesprochen wird, ist nichtig. Dies gilt so- wohl für mündlich ausgespro- chene Kündigungen als auch für schriftlich ausgesprochene Kün- digungen, wenn diese entwe- der nicht eigenhändig oder von einer nicht kündigungsberech- tigten Person unterzeichnet wurden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass eine zwar eigenhändig unterzeichne- te, aber per Telefax übermittelte Kündigung ebenfalls nicht dem gesetzlichen Schriftformerforder- nis des § 126 BGB entspricht. Problematisch ist weiterhin, dass eine wegen Formmangels nichtige Kündigung des Arbeits- gebers nicht innerhalb der Drei- wochenfrist des § 4 KSchG an- gegriffen werden muss, da eine solche Kündigung bereits aus einem anderen Grund im Sinne des § 7 KSchG rechtsunwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer möglicherwei- se noch nach mehreren Mona- ten auf das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses berufen könnte. b) Befristete Arbeitsverträge Auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit ab 1. Mai 2000 der Schriftform. Da Arbeitsverträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden können, wäre mit der mangeln- den Schriftform hinsichtlich der Befristung die Gefahr verbun- den, dass ein unbefristeter Ar- beitsvertrag zustande gekom- men ist. c) Aufhebungsverträge Die Nichtigkeit wegen Form- mangels hätte bei Aufhebungs- verträgen ebenso wie bei Kün- digungen zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer möglicherwei- se noch nach mehreren Mona- ten auf das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses berufen könnte. Soweit ein gerichtlich protokollierter Vergleich über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor- liegt, ist dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge getan. Kommt es jedoch ledig- lich im Rahmen eines Kündi- gungsschutzprozesses zu einem so genannten Anwaltsvergleich über die einvernehmliche Be- endigung des Arbeitsverhältnis- ses, so müsste dieser noch zu- sätzlich schriftlich festgehalten und von den Arbeitsvertragspar- teien eigenhändig unterzeich- net werden. Auch hierbei ist zu beachten, dass ein mit Telefax bestätigter Anwaltsvergleich nicht dem Schriftformerforder- nis entsprechen dürfte. RECHT AKTUELL Verzugszinsen nach VOB – Erhöhung des SRF-Satzes auf 4,75 % Der EBZ-Rat hat auf seiner Sitzung vom 27. April 2000 be- schlossen, den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität mit Wirkung vom 28. April 2000 um 0,25 Prozentpunkte auf 4,75 Pro- zent zu erhöhen. Dies bedeutet unter anderem, dass gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/ B von diesem Tage an Verzugs- zinsen ohne Nachweis in Höhe von 5,75 Prozent (1 Prozent über dem SRF-Satz) geltend gemacht wer- den können. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bedarf gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 letz- ter Halbsatz VOB/B eines geson- derten Nachweises. I

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