S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 57 SERVICE Bislang war das Kriterium Nr. 2 erfüllt, wenn der Auftragneh- mer regelmäßig und im Wesent- lichen nur für einen Auftrag- geber tätig wurde. Nunmehr soll es darauf ankommen, ob der Auftragnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Das Ge- setz gibt allerdings keinen An- haltspunkt dafür, wann das Kri- terium „auf Dauer“ erfüllt sein soll. Nach der Gesetzesbegrün- dung soll es nicht alleine auf das Zeitmoment ankommen, vielmehr seien auch wirtschaft- liche Kriterien und branchen- spezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. „3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regel- mäßig durch von ihm beschäf- tigte Arbeitnehmer verrichten;“ Die bisher in Kriterium Nr. 3 enthaltenen Merkmale des Weisungsrechts des Auftragge- bers und der Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation sind zwar an dieser Stelle ge- strichen worden, jedoch in § 7 Abs. 1 (Definition des Begriffs „Beschäftigung“) als neuer Satz 2 angefügt worden. Stattdes- sen wird nunmehr darauf ab- gestellt, dass der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftrag- geber entsprechende Tätigkei- ten durch Arbeitnehmer verrich- ten lässt. Wer als vergleichbarer Auftraggeber anzusehen sein soll, lässt jedoch weder das Gesetz selbst noch die Geset- zesbegründung erkennen. „4. ihre Tätigkeit lässt typi- sche Merkmale unternehmeri- schen Handelns nicht erkennen;“ In der bisherigen Fassung war Kriterium Nr. 4 erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht auf Grund unternehmerischer Tätig- keit am Markt auftritt. Nunmehr soll es darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Auftragnehmers typische Merkmale unterneh- merischen Handelns nicht erkennen lässt. Aus der Geset- zesbegründung ergibt sich im- Arbeits- und Sozialrecht merhin, dass die Spitzenverbän- de der Sozialversicherungsträger zur Durchführung dieser Vor- schrift branchenspezifische Kataloge erarbeiten sollen, um eine entsprechende Konkreti- sierung dieser Merkmale vorzu- nehmen. „5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsver- hältnisses ausgeübt hatte.“ Das neue Kriterium Nr. 5 soll im Wesentlichen die sog. „Out- sourcing“-Fälle erfassen, in denen Arbeitsplätze im Betrieb abgebaut und die Tätigkeiten nunmehr durch „freie Mitarbei- ter“ erledigt werden, wobei die gleichen Personen tätig blei- ben. Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung Nach dem neu eingefügten § 7 a SGB IV können die Be- teiligten nunmehr ein Anfrage- verfahren zur Statusklärung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beantra- gen und durchführen. Dieses Verfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber ver- schaffen, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäf- tigt sind. Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb ei- nes Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, so tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entschei- dung der BfA ein, wenn der Be- schäftigte dem zustimmt und er sich zwischen Aufnahme sei- ner Tätigkeit und dem Ergehen des Bescheides gegen das fi- nanzielle Risiko von Krankheit und Alter selbst absichert. An- derenfalls kann der Auftraggeber auch rückwirkend zur Abfüh- rung der Sozialversicherungs- beiträge verpflichtet werden. Rückwirkendes In-Kraft-Treten Mit Ausnahme des Kriteri- ums in § 7 Abs. 4 Nr. 1 (Be- schäftigung von Arbeitneh- mern), welches erst am 1. April 2000 in Kraft tritt, tritt das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt damit die bishe- rigen Regelungen des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozial- versicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte. Noch laufende Verfahren auf Feststel- lung einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung sind daher nach neuem Recht zu beurteilen. So weit im Jahre 1999 bereits Bescheide über die Beitragspflicht zur Sozialversi- cherung auf Grund des bishe- rigen Kriterienkataloges des Korrekturgesetzes unanfechtbar geworden sind, kann dieser Bescheid jedoch nur mit Wir- kung vom 1. Januar 2000 an aufgehoben werden. Eine Rück- forderung bereits gezahlter Beiträge ist dagegen ausge- schlossen. Werden die Meldungen vom Auftragnehmer abgegeben, so ist von dem Sozialversicherungsträ- ger allein anhand dieser Meldun- gen zu entscheiden, ob ein sozi- alversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
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