S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 18 Fachbereiche Schimmelpilze Professionelle Sanierung von Schimmelschäden – auch die BG Bau hat was Neues! Nicht nur der Schimmel-Leitfaden wurde überarbeitet, auch die BG Information 858 „Handlungsanleitung Gesundheitsgefähr- dungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ (1) unterzieht sich einer Verjüngungskur. Allerdings keiner kosmetischen! Dank einer sehr engagierten Expertenrunde wurde richtig zugepackt und nun steht ein Papier vor der Fertigstellung, das sehr viel mehr zu bieten hat als nur eine Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung. Hintergrund war die Überarbeitung der Verord- nung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen – Biostoffverordnung (BioStoffV) aus dem Jahre 2013, welche gerade für den Sanierungsbereich Vereinfachungen vorsieht. So fällt in der Gebäu- desanierung nunmehr bis auf Ausnahmefälle die Schutzstufe weg (5). Aber es gibt auch neu zu berücksichtigende Aspekte mit den sog. Grund- pflichten des Arbeitgebers, die in dem neuen Pa- pier als Bauherrenpflichten aufgenommen wur- den. Und so wird letztendlich ein ganzheitliches Konzept daraus, nicht einfach nur das Rausklop- pen betrachtend, sondern von der Probennahme bis zur Feinreinigung und Bauteiltrocknung alle Aspekte des Arbeits- und Objektschutzes bein- haltend und neben dem Sanierer auch den Planer und Schimmelgutachter ins Boot holt. Dies wird auch von offizieller Seite gewürdigt, denn die BGI 858 steigt auf und wird zur DGUV-Informa- tion 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanie- rung“ und ist damit für alle an einer Schimmel- schadenbeseitigung Beteiligten anwendbar (10). Doch nicht genug, in Folge grundsätzlicher Änderungen in der BioStoffV werden auch die begleitenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe konkretisiert, wie die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurtei- lung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (2, in Überarbeitung) bzw. neu erstellt, wie die TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen“ (8). Nix, was nicht geregelt ist? Noch mehr TRBAs, die man kennen muss? Nein, das ist ja gerade der Chic! In diesem Leitfaden (und für mich eindeutig der bessere) sind sämtliche gültigen Regelwerke in verständlicher und technisch ak- tueller Form so aufbereitet, dass der Sanierer si- cher sein kann, dass bei der Anwendung dieses Leitfadens alle Schutzziele nach Arbeitsschutz- gesetz, Biostoff- aber auch Gefahrstoffverord- nung (7) erreicht werden. Vernünftig sanieren kann man danach übrigens auch! Warum brauchen wir die DGUV-Information überhaupt? Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitar- beiter vor Risiken zu schützen, die zu Unfällen oder beruflich bedingten Erkrankungen füh- ren können. Während der Ausübung der beruf- lichen Tätigkeit dürfen aber auch Dritte nicht geschädigt werden. Das regelt das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits- schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (9). Der fachkundige Arbeitgeber macht das mit ei- ner Gefährdungsbeurteilung. Damit der Arbeit- geber auch weiß, wie er dies beim Umgang mit Biostoffen (oder wie wir neudeutsch sagen dür- fen – Schimmel) zu machen hat, wurde ihm die BioStoffV an die Hand gegeben. Die gilt aber für alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen Biostoffe freigesetzt werden können und damit auch für Labore, Forschungseinrichtungen, gentechnische Institute oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen. Damit das für alle passt, ist die BioStoffV entsprechend abstrakt gehalten. Nun regeln im Detail die TRBAs, welche Schutzmaßnahmen not- wendig sind. Es gibt die TRBA 250 für Pflege- einrichtungen, eine für Archive (TRBA 224), die TRBA 220 für Abwasser- und Kanalarbeiten (3, die benutzen wir hilfsweise bei der Bewertung von Fäkalschäden) und TRBA 214 für Abfallbe- handlungsanlagen (6, der verdanken wir den Technischen Kontrollwert von 50.000 KBE pro Die DGUV-I-Projektgruppe on Tour auf dem Kölner Dom, hier bei der Tagung im Oktober 2015. Danke an alle Mitstreiter – es war eine sehr gute Zusammenarbeit! Und irgendwie freuen wir uns schon alle auf die Revision. (Foto: Josef Höninger) Bauherr Gesamtverantwortung Vorgaben des Sanierungsziels Gefährdungs beurteilung für eigene Beschäftigte/Nutzer Information der eigenen Beschäftigten und Dritter Ggf. Koordination nach BaustellV Abnahme Aufgaben und Rollen der Beteiligten Planer Schimmelpilzgutachter Ermittlung Schaden ursache und -ausmaß Sanierungskonzept Ausschreibungs unterlagen Fachbauleitung Sanierung Kontrolle des Sani- erungsziels und Mit- wirkung bei der Ab- nahme Fachbauleitung Wiederherstellung Ausführende Unternehmen Ggf. Ermittlung Schadenursache und -ausmaß Sanierungskonzept Gefährdungsermittlung, Schutzmaßnahmen festlegen Vorbereiten Organisieren, ggf. Koordination nach DGUV Vorschrift 1 Ausführung der Sanie rung (Materialentfer- nung, ggf. Trocknung, Feinreinigung) Abnahme Sanierungsphasen Grundlagen- ermittlung Ausführungs- planung Ausschreibung und Vergabe Bauausführung Abnahme Nutzung Bild 1: In der neuen DGUV-I werden alle an der Sanierung Beteiligten in die Verantwortung genommen, nicht nur der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet. Auch müssen alle Beteiligten ihre Rolle und Aufgaben wahrnehmen, aus Bonner 2016 (10).
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