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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 19 Fachbereiche Schimmelpilze Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichs- leiterin Schimmelpilze Neubrandenburger Str. 33 18055 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de m²). Eine TRBA für die Ge- bäudesanierung gibt es nicht. Wir wären demnach nach BioStoffV dazu gezwungen, uns durch alle Paragraphen zu handeln, hilfsweise ande- re TRBAs heranzuziehen und danach unsere Gefährdungs- beurteilung zu erstellen. Sehr mühselig. Sehr umständlich. Sehr aufwendig. Häufig ge- radezu unmöglich. Denn der Arbeitgeber muss nach §4 (3) Folgendes ermitteln (5): Identität, Risikogruppen- einstufung und Übertragungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibilisierende und toxische Wirkungen und Aufnahmepfade, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind; dabei hat er sich auch darüber zu infor- mieren, ob durch die Biostoffe sonstige die Ge- sundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können, 1. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen, 2. Art, Dauer und Häufigkeit der Expositi- on der Beschäftigten, soweit diese Infor- mationen für den Arbeitgeber zugänglich sind… Das heißt eigentlich messen. Geht das nicht auch einfacher? Natürlich, denn freundlicher- weise wird in der BioStoffV mit dem § 6 (2) fol- gendes an die Hand gegeben (gekürzt): Kann bei diesen Tätigkeiten eine der Informationen nicht ermittelt werden, weil das Spektrum der auftre- tenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von… sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Aha. Das bedeutet, wir dürfen qualifiziert schätzen. Das machen wir, indem wir gesicher- te arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einfach bei der BG Bau abfragen. Und wo hat die BG Bau diese Erkenntnisse her? Indem Sanierungsmaß- nahmen messtechnisch begleitet wurden und hier die Exposition für typische Tätigkeiten bei der Sanierung von Schimmelschäden ermittelt wurde (10). Und damit sind wir wiederum auf der sicheren Seite, was uns eigene, aufwendige Messungen erspart und uns ein Tool an die Hand gibt, unsere Tätigkeiten im Rahmen von Proben- nahme, Sanierung aber auch Feinreinigung und Bauteiltrocknung abschätzen zu können. Um die gesetzlichen Vorgaben in der Sa- nierung von Schimmelpilzschäden einhalten zu können, was letztendlich bedeutet, die BioStoffV umzusetzen, kann man sich folgende Eselsbrü- cke merken: Drüber immer, drunter nimmer! Wer sich also an die DGUV-Information hält, kann sicher sein, dass genau diese Mindestanforde- rungen eingehalten und umgesetzt wurden! Und das führt in der Praxis zur sogenannten Vermu- tungswirkung. Die Einhaltung der DGUV-I unter- stellt ohne Beweis die Unschuld des Arbeitge- bers. Es tritt eine Beweislastumkehr ein: Nicht mehr der Ausführende muss nachweisen, dass er alles richtig gemacht hat (weil sich das strin- gent aus der Anwendung der DGUV-I herleitet), sondern es muss bewiesen werden, dass nicht alle Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes ergriffen wurden. Und im Rahmen einer ausführ- lichen Dokumentation, die ja mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und Betriebsan- weisung vorliegt, wird das echt schwer. Bedeu- tet am Ende des Tages mehr Sicherheit für den Arbeitgeber aber auch für die Arbeitnehmer, an- dere Beschäftigte und Dritte. Dann ist da noch etwas. Im Schimmel-Leit- faden (UBA 2016) wird der professionelle Um- gang mit Schimmel aus Sicht des Sanierungs- ziels, insbesondere aus Sicht des Verbrauchers besprochen (11, 12). Die Auswirkungen von Biostoffen auf den Schimmel-Profi spielen da- bei keine Rolle, sondern anerkannte Regeln der Technik zur Wiederherstellung einer zumutba- ren Innenraumhygiene. Davon unterscheidet sich die DGUV-I insofern, dass hier nicht das erhöht Gefährdungs- klasse 1 Gefährdungs- klasse 2a Gefährdungs- klasse 2b hoch sehr hoch Gefährdungs- klasse 3 Dauer der Tätigkeit <2h >2h Bild 2: Die neu definierten Gefährdungsklassen der DGUV-I 201-028 nach Bonner 2016 (10): Für die Festlegung der einzelnen Gefährdungsklassen wurde der technische Kontroll- wert der TRBA 214 vereinbart sowie der allgemeine Staubgrenzwert herangezogen.

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