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Rechtsberatung Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauver- tragsrechts und zur Änderung der kauf- rechtlichen Mängelhaftung beschlossen. In Zukunft müssen Bauunternehmer den Ver- brauchern rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Ei- genschaften des Bauwerks enthält. Diese Bau- beschreibung wird Inhalt des Bauvertrages und ermöglicht dem Verbraucher einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Ferner hat der Vertrag verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu enthalten, um dem Verbraucher Planungssicherheit zu geben. Zum Beispiel dafür, wann sie die bisherige Wohnung kündigen, oder aber den Umzug in Auftrag ge- ben können. Darüber hinaus haben die Verbraucher das Recht, den Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Dies gibt ihnen die Möglichkeit einen Kauf mit gegebenenfalls hohen finan- ziellen Verpflichtungen noch einmal zu überdenken. Des Weiteren gibt es nun- mehr im Werkvertragsrecht und somit auch bei Bauver- trägen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Darüber hinaus gibt es eine Änderung bei der Män- gelhaftung zugunsten von Käufern. Der Verkäu- fer einer beweglichen Sache ist nunmehr gegen- über dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute aber mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen, oder aber die Kosten für beides zu tragen, und zwar verschuldensunabhängig. Einen Mustervertrag „Verbrauchervertrag Bau- leistungen“ zum Herunterladen finden Sie im in- ternen Bereich der DHBV-Homepage unter „ZDB- Infoline/Bau-und Wirtschaftrecht/Vertragsmuster“. Unternehmer muss sich an seiner Werbeaussage festhalten lassen Im Gewährleistungsrecht können Werbeaus- sagen für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können gar zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von er- heblicher Bedeutung sind und der Werkunter- nehmer dies erkennen musste. In dem hier ent- schiedenen Fall ging es um die Frage, ob die verlegten Dach- pfannen wirklich „hagelsicher“ waren. Das Gericht stellt klar, dass „hagelsicher“ nach seiner Rechtsauffassung bedeutet, dass Hagelschlag dem Mate- rial „nichts anhaben könne“. Die Hagelsicherheit sei dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Pfannen durch Hagel nicht „zerstört“ werden, son- dern der Bauherr könne auch erwarten, dass die Dachpfan- nen durch Hagelschlag nicht verschlechtert oder in ihrer Lebensdauer verkürzt werden. Weil im vorliegenden Fall die Dachpfannen diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt hatten, musste der Bauunternehmer die Nach- besserungskosten übernehmen. OLG Brandenburg, 11 U 86/15 Das Leistungsverweigerungsrecht greift auch noch nach der Verjährung der Mängelansprüche Ist bereits eine Verjährung eingetreten, kann der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung trotzdem seine Leistung verweigern, wenn der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten war. Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr den Neubau eines Büros mit Halle in Auftrag gege- ben. Die Arbeiten des Bauunternehmers wurden unter Vorbehalt verschiedener Mängel und Rest- arbeiten abgenommen. Im Anschluss stritt man sich über verschiedene Mängel bis der Bauunter- nehmer seinen Werklohn einklagte. Der Bauherr berief sich auf sein Leistungs- verweigerungsrecht bezüglich der Mängel, wo- bei er sich erstmals auf einen Mangel berief, als die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche be- reits abgelaufen war. In erster Instanz wurde der Bauherr verurteilt, den Werklohn zu zahlen. Der BGH entschied es anders. Nach seiner Auffassung bedeute der Eintritt der Verjährung nicht, dass keine Mängel mehr geltend gemacht werden kön- nen. Vielmehr sei dies weiterhin möglich, wenn der Mangel schon vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten sei und ein darauf ge- stütztes Leistungsverweigerungsrecht zu einer Zeit geltend gemacht hätte werden können, als noch keine Verjährung eingetreten war. Nicht erforderlich sei also, dass der Bauherr vor Eintritt der Verjährung diesen Mangel gel- tend gemacht hat. BGH, VII ZR 144/14 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von Injektionstechnik Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 23
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