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Steuerberatung Mediation Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutz- bares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notari- ellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeit- nehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbar- ten Stundenlohn von weniger als 8,50€ brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die nur davon abhängig war, dass sie in dem jewei- ligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeit- geberin und der im Betrieb bestehende Betriebs- rat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzah- len. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50€ brutto pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50€ berechnete. Die Klägerin machte geltend, die Sonderzah- lungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stun- denlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetz- lich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Das Gericht erkannte einen Anspruch der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszu- schläge an. Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzah- lungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrech- nung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berech- tigterweise auf der Basis der vereinbarten vertrag- lichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeits- zuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, weil es eine ge- setzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe. Das Bundesarbeitsgericht muss abschlie- ßend entscheiden. Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rech- nungsberichtigungen Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Un- ternehmer als Leistungsempfänger im Besitz einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rech- nungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs- und Leistungsempfänger berichtigt worden ist. Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ist die Frage, welche Auswirkungen eine Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Einspruchsverfahren erfolgte, Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen im Klageverfahren dagegen nicht mehr. Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären. Konfliktanlaufstelle mediation.mh Das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung der Europäischen Kommis- sion kam 2002 zu der Einschätzung, dass eine Überlastung der Gerichte, überlange Verfahrensdauer und eine Komplexität und Intransparenz der Rechtsvorschriften zu einem wachsenden Interesse an außerge- richtlichen Verfahren führen wird. Deutsche Gerichte unterstützen aus diesem Grund ADR-Verfahren. Nach §253 Abs.1,3.1 soll vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Versuch einer außergerichtlichen Lö- sung nachgewiesen werden. Seit 2009 sind wir in der Konfliktarbeit tätig. Seitdem konnten wir über strittige Angelegen- heiten zu einer Lösung führen. Es gibt zahl- reiche außergerichtliche Lösungsmodelle, die passgenaue Verfahrenswahl wird in der Praxis zunehmend wichtiger. Die einzelnen Verfahren stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern als gegenseitig komplementär ergänzend. Als Konfliktanlaufstelle unterstützen wir Sie kri- teriengeleitet in der Wahl des bestgeeigneten Verfahrens. Verhandlung: Ein drittunterstütztes Verfah- ren, interessenorientiert geführt mit einer kla- ren Trennung von Sach- und Beziehungsebene. Nicht öffentlich. Unkompliziertes und flexibles Verfahren. Verhandlungen werden telefonisch oder per E-Mail geführt. Ziel eine Win-win-Si- tuation für die Parteien. Private Schiedsgerichtsbarkeit: In der Wirtschaft bedeutsamste Form der außergericht- lichen Streitbeilegung. Wir entscheiden aufgrund einer von beiden Parteien ausgesprochenen Er- mächtigung anstelle eines staatlichen Gerichtes über den zugrundeliegenden Konflikt. Bindender Schiedsspruch. Kurze Verfahrensdauer. Schiedsgutachten: Wir lassen Schiedsgut- achten mit unverbindlichem Charakter als Vor- schlag zum fairen Ausgleich erstellen. Sie erhal- ten eine objektive Beurteilung eines fachkun- digen, kompetenten und neutralen Dritten als Entscheidungshilfe. Schlichtung: Im Rahmen einer Schlichtung agieren wir zunächst als Vermittler und zielen darauf ab, die Parteien im Wege kooperativen Verhandelns bei ihrer Lösungsfindung zu unter- Es schreibt für Sie: Wirtschaftsmediatorin Univ. of A. Sciences Monika Hebeisen mediation.mh Büro für Wirtschaftsmediation/ADR Mimbach 27 · 92256 Hahnbach Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg Telefon: (09664) 953297 E-Mail: info@mediation-mh.de Internet: www.mediation-mh.de Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 28

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